Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

2. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 3. d. Mts. beschlossen, daß unter Beobachtung der am, G. Mai 
1874 beschlossenen Vorschriften, betreffend die zollfreie Einfuhr der Produkte der deutschen Hochseefischerei, 
und unter besonderen, von der obersten Landes-Finanzbehörde anzuordnenden Kontrolen auch diejenigen 
von der Mannschaft deutscher Schiffe auf dem Meere selbst gefangenen Fische auf gemeinsame Rechnung 
zollfrei eingelassen werden können, die in dem Zollausschlußgebiet zu Bremerhaven geräuchert worden sind, 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 3. d. Mts. beschlossen, 
daß an Stelle der durch den Beschluß vom 2. Juli 1891 genehmigten Anleitung zur 
Bestimmung desExtraktgehalts von Branntweinen (Central-Blatt für 1891 Seite 201) die 
— nachstehende Anleitung zu treten hat. 
Berlin, den 17. Februar 1893. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr v. Maltzahn. 
  
Anleitung 
zur Bestimmung des Extraktgehalts von Branntweinen. 
Die Bestimmung hat mit Hülfe des zur Ermittelung des Alkoholgehalts dienenden Destillir- 
apparats (Central-Blatt für das Deutsche Reich 1891 Nr. 51 Seite 341 ff.) und einer von der Normal- 
Aichungs-Kommission zu beziehenden Sachharimeter-Spindel nach Brix zu erfolgen. Man wägt in dem 
Kolben dieses Destillirapparats, nachdem derselbe gehörig ausgespült und auf der Außenfläche gereinigt 
ist, 100 Gramm der zu prüfenden Flüssigkeit ab, indem man zu dem Gewicht des Kolbens erst 100 Gramm 
legt und so lange von der Flüssigkeit, zuletzt tropfenweise, zufügt, bis das Gleichgewicht an der Waage 
hergestellt ist. Sodann fügt man noch 100 Gramm Wasser hinzu, zu welchem Zweck man weitere 100 Gramm 
zulegt und reines Wasser in derselben Weise nachfüllt. Nach erfolgter Auswägung nimmt man von den 
Gewichten die zuletzt aufgelegten 100 Gramm wieder fort, die anderen Gewichte läßt man auf der Schale 
stehen. Nunmehr dampft man die Mischung in dem Destillirapparat soweit ab, bis in das untergesetzte 
Meßglas M etwa 150 Kubikcentimeter übergegangen sind, wodurch dieses Glas meist zum Ueberlaufen 
kommen wird; hierauf kühlt man den Kolben durch Ueberlaufenlassen von Wasser ab, trocknet und reinigt 
ihn an der Außenfläche, setzt ihn auf die Waage und fügt soviel Wasser, zuletzt tropfenweise, hinzu, bis 
das Gleichgewicht an der Waage hergestellt und der Kolben somit wieder mit 100 Gramm Flüssigkeit 
gefüllt ist. Nach gehörigem Durchschütteln der Flüssigkeit in dem Kolben, wobei die Oeffnung durch Auf- 
drücken des Daumens geschlossen zu halten ist, gießt man die Flüssigkeit in das vorher getrocknete Meßglas M 
und nimmt die Spindelung mit dem Brix'schen Instrument vor. Bei dieser Spindelung ist zu verfahren, 
wie bei der Ermittelung des Alkoholgehalts mit Hülfe des Termo-Alkoholometers, es ist also namentlich 
neben der Sachharimeterskale auch die Thermometerskale abzulesen. 
Die an der Spindel abgelesenen Grade gelten nur für die Temperatur 150 C; um aus denselben 
die wahren Grade Brix (bei 17,5% C) zu erhalten, dient nachfolgende Tabelle:
	        
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