Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

2. 
Berlin, den 9. März 1893. 
II. 
III. 
IV. 
VI. 
VII. 
VIII. 
IX. 
XI. 
XII. 
XIII. 
XIV. 
XV. 
XVI. 
XVII. 
XVIII. 
XIX. 
XX. 
XXI. 
XXII. 
Allgemeine Bestimmungen. 88. 
. Arten von Branntwein-Reinigungsan- 
stalten .1 bis?2. 
Allgemeine Voraussetzungen für die Be- 
willigung der Vergünstigung 3. 
Antrag auf Bewilligung der Vergünstigung 4. 
Anmeldung der Räume und Geräthe 5. 
Herrichtung, Ausstattung und Instand- 
haltung der Räume und Geräthe 6 bis 7. 
Geräthevermesings 8. 
Geräthebezeichnung... . . ... 9. 
Veränderungsanzeigen 10. 
Weitere Behandlung der Räume- und 
Gerätheanmeldung u. s. w., Inventar! und 
Belagshefte . 11. 
Bestellung eines Stellvertretrs 22, 
Hülfsleistung 13. 
Anmeldung und Abfertigung von Brannt- 
wein zur Reinigungsanstalt: 
3 Anmeldung ......14. 
bAbfertigung.........15. 
Abfertigungszeit ......16. 
Registerführung 17 bis 18. 
Haftung und Bicherheiislcisting für die 
Abgabe 19. 
Betriebsführung . 20. 
Steueraussicht 21 bis 24. 
Abmeldung und Abfertigung von Brannt- 
wein aus der Neinigungsanstalt: 
a) Abmeldung. . 25bi628. 
b) Abfertigung .29. 
Abmeldung und Abfertigung von Neben- 
erzeugnissen aus der Reinigungsanstalt 30 bis 31. 
Bestandsaufnahmen . 3.2 bis 35 
Geltung der Vorschrifeen für Privat- 
theilungslager. . . 
Strafbestimmungen 37. 
3. Zoll-= und 2 Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner heutigen Sitzung 
1. die nachstehende Branntwein-Reinigungsordnung mit der Maßgabe genehmigt, daß dieselbe am 
1. April d. J. in Kraft tritt; 
beschlossen, daß nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde in denjenigen Branntwein- 
Reinigungsanstalten, welche seit der Geltung der durch den Bundesrathsbeschluß vom 3. Juli 1890 
— Central-Blatt für 1890 Seite 250 — in Kraft gesetzten Vorschriften des §S. 11a der Ergän- 
zungen zu dem bisherigen Branntwein-Reinigungsregulativ nur 1 Prozent Schwund steuerfrei 
haben erhalten können, nachträglich für die seitdem stattgehabten Bestandsaufnahmen der glaub- 
haft nachgewiesene Schwundverlust bis zur Höhe von 2½ Prozent der durch Destillation ver- 
arbeiteten Litermenge reinen Alkohols außer Steueranspruch gelassen werden darf. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr v. Maltzahn. 
  
Branntwein- Reinigungsordnung. 
Inhalt. 
Erster Abschnitt. 
  
Zmeiter Abschnitt. 
Reinigungsanstalten, in denen weder der Pranntwein unter 
dauerndem Steuerverschlusse steht, noch eine ständige amtliche 
Ueberwachung stattfindet. 88. 
I. Besondere Vorbedingungen 
II. Anmeldung und Abfertigung von Brannt- 
wein zur Reinigungsanstalt: 
3 Anmeldung. 39. 
Abfertigung .240. 
III. Betriebsführung 41 bis 43. 
IV. Steueraussicht. . 44. 
V. Abmeldung und Abfertigung von Brannt- 
wein aus der Neinigungsanstalt 
a) Abmeldung . . 45. 
b) Abfertigung. 46. 
VI. Bestandsaufnahmen . 47. 
VII. Schwundnachlaß 48 bis b50. 
VIII. Strafbestimmungen 51. 
Britter Ablschnit. 
Reinigungsanstalten, in denen der Granntwein unter dauern- 
dem Steuerverschlusse steht, eine ständige amtliche Ueber- 
wachung aber nicht stattfindet. 88. 
J. Besondere Vorbedingungen . 52. 
11AnmeldungderRaumeundGerathc 53. 
III. Herrichtung, Ausstattung und Instand- 
haltung der Räume und Geräthe 54 bis bb. 
IV. Steueraufsicht 56 bis 58. 
V. Schwundnachlaß und Erlaß für unter- 
gegangenen Branntwein .. 59. 
Bierter Abschnitt. 
Reinigungsanstalten, die unter ständiger amtlicher Aeber- 
wachung stehen. 88. 
J. Besondere Vorbedingungen . 60 
II. Anmeldung der Räume und Geräthe 61. 
III. Herrichtung, Ausstattung und Instand- 
haltung der Räume und Geräthe 62 bis 64. 
IV. Veränderungsanzeigen 65. 
V. Betriebsführung 66. 
VI. Steueraufsicht . 67 bis 71 
VII. Abfertigung von Branntwein aus der 
Reinigungsanstalt 72. 
VIII. Schwundnachlaß und Erlaß für unter- v 
gegangenen Branntwein . .. 73.
	        
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