2.
Berlin, den 9. März 1893.
II.
III.
IV.
VI.
VII.
VIII.
IX.
XI.
XII.
XIII.
XIV.
XV.
XVI.
XVII.
XVIII.
XIX.
XX.
XXI.
XXII.
Allgemeine Bestimmungen. 88.
. Arten von Branntwein-Reinigungsan-
stalten .1 bis?2.
Allgemeine Voraussetzungen für die Be-
willigung der Vergünstigung 3.
Antrag auf Bewilligung der Vergünstigung 4.
Anmeldung der Räume und Geräthe 5.
Herrichtung, Ausstattung und Instand-
haltung der Räume und Geräthe 6 bis 7.
Geräthevermesings 8.
Geräthebezeichnung... . . ... 9.
Veränderungsanzeigen 10.
Weitere Behandlung der Räume- und
Gerätheanmeldung u. s. w., Inventar! und
Belagshefte . 11.
Bestellung eines Stellvertretrs 22,
Hülfsleistung 13.
Anmeldung und Abfertigung von Brannt-
wein zur Reinigungsanstalt:
3 Anmeldung ......14.
bAbfertigung.........15.
Abfertigungszeit ......16.
Registerführung 17 bis 18.
Haftung und Bicherheiislcisting für die
Abgabe 19.
Betriebsführung . 20.
Steueraussicht 21 bis 24.
Abmeldung und Abfertigung von Brannt-
wein aus der Neinigungsanstalt:
a) Abmeldung. . 25bi628.
b) Abfertigung .29.
Abmeldung und Abfertigung von Neben-
erzeugnissen aus der Reinigungsanstalt 30 bis 31.
Bestandsaufnahmen . 3.2 bis 35
Geltung der Vorschrifeen für Privat-
theilungslager. . .
Strafbestimmungen 37.
3. Zoll-= und 2 Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner heutigen Sitzung
1. die nachstehende Branntwein-Reinigungsordnung mit der Maßgabe genehmigt, daß dieselbe am
1. April d. J. in Kraft tritt;
beschlossen, daß nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde in denjenigen Branntwein-
Reinigungsanstalten, welche seit der Geltung der durch den Bundesrathsbeschluß vom 3. Juli 1890
— Central-Blatt für 1890 Seite 250 — in Kraft gesetzten Vorschriften des §S. 11a der Ergän-
zungen zu dem bisherigen Branntwein-Reinigungsregulativ nur 1 Prozent Schwund steuerfrei
haben erhalten können, nachträglich für die seitdem stattgehabten Bestandsaufnahmen der glaub-
haft nachgewiesene Schwundverlust bis zur Höhe von 2½ Prozent der durch Destillation ver-
arbeiteten Litermenge reinen Alkohols außer Steueranspruch gelassen werden darf.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr v. Maltzahn.
Branntwein- Reinigungsordnung.
Inhalt.
Erster Abschnitt.
Zmeiter Abschnitt.
Reinigungsanstalten, in denen weder der Pranntwein unter
dauerndem Steuerverschlusse steht, noch eine ständige amtliche
Ueberwachung stattfindet. 88.
I. Besondere Vorbedingungen
II. Anmeldung und Abfertigung von Brannt-
wein zur Reinigungsanstalt:
3 Anmeldung. 39.
Abfertigung .240.
III. Betriebsführung 41 bis 43.
IV. Steueraussicht. . 44.
V. Abmeldung und Abfertigung von Brannt-
wein aus der Neinigungsanstalt
a) Abmeldung . . 45.
b) Abfertigung. 46.
VI. Bestandsaufnahmen . 47.
VII. Schwundnachlaß 48 bis b50.
VIII. Strafbestimmungen 51.
Britter Ablschnit.
Reinigungsanstalten, in denen der Granntwein unter dauern-
dem Steuerverschlusse steht, eine ständige amtliche Ueber-
wachung aber nicht stattfindet. 88.
J. Besondere Vorbedingungen . 52.
11AnmeldungderRaumeundGerathc 53.
III. Herrichtung, Ausstattung und Instand-
haltung der Räume und Geräthe 54 bis bb.
IV. Steueraufsicht 56 bis 58.
V. Schwundnachlaß und Erlaß für unter-
gegangenen Branntwein .. 59.
Bierter Abschnitt.
Reinigungsanstalten, die unter ständiger amtlicher Aeber-
wachung stehen. 88.
J. Besondere Vorbedingungen . 60
II. Anmeldung der Räume und Geräthe 61.
III. Herrichtung, Ausstattung und Instand-
haltung der Räume und Geräthe 62 bis 64.
IV. Veränderungsanzeigen 65.
V. Betriebsführung 66.
VI. Steueraufsicht . 67 bis 71
VII. Abfertigung von Branntwein aus der
Reinigungsanstalt 72.
VIII. Schwundnachlaß und Erlaß für unter- v
gegangenen Branntwein . .. 73.