VII. Geräthebe-
zeichnung.
VIII. Verände-
rungsanzeigen.
— 52 —
steueramtlichen Vermessung solange gänzlich abgesehen werden, bis sie — sei es trocken oder mit
Wasser — möglich wird. .
In Fällen, wo nach Absatz 3 weder eine trockene noch eine nasse Vermessung der Geräthe
hat vorgenommen werden können, ist von den Beamten inFeiner besonderen Verhandlung festzustellen,
auf welche Unterlagen sich die in der Räume- und Gerätheanmeldung über den Rauminhalt der
fraglichen Geräthe gemachten Angaben (s. S. 5 unter à 2) stützen und ob der angegebene oder welcher
anderweite Rauminhalt etwa für diese Geräthe als zutreffend anzunehmen ist. Der Anstaltsbesitzer
hat den hiernach als glaubhaft angenommenen Rauminhalt der fraglichen Geräthe auf der Ver-
handlung als maßgebend anzuerkennen.
Bei den während der Reinigung zur Aufbewahrung des Branntweins dienenden Geräthen
(Filtern, Destillir= und Kühlgeräthen und dergleichen) kann von einer amtlichen Nachvermessung
durchweg abgesehen und die Angabe des Anstaltsbesitzers über ihren Rauminhalt als richtig an-
genommen werden.
8. 9.
Der Anstaltsbesitzer muß an jedem anmeldungspflichtigen (s. §. 5 unter a2) Geräthe die
Nummer, die es im Inventar erhält, und den amtlich ermittelten oder angenommenen Rauminhalt
in Litern an einer in die Augen fallenden, von dem Oberkontrolör näher zu bestimmenden Stelle
in der ihm zu stellenden Frist deutlich erkennbar bezeichnen, sowie diese Bezeichnung gehörig erhalten
und im Bedürfnißfalle erneuern. Läßt sich die Bezeichnung an dem Geräthe selbst nicht anbringen,
z. B. wegen seiner Einmauerung oder Einsenkung, so ist sie auf einer in unmittelbarer Nähe des
Geräthes angebrachten Tafel ersichtlich zu machen.
Die Vermessungsbeamten haben außerdem, soweit thunlich, alle amtlich vermessenen Geräthe
durch Einschlagen oder Einbrennen mit dem Steuerstempel zu versehen.
.10.
Abänderungen in dem Arbeitsverfahren un dem Hauptamt durch eine Ergänzung oder Er-
neuerung der Beschreibung (s. §. 5 unter d) in doppelter Ausfertigung anzuzeigen, und zwar bevor
die Aenderung erstmals ausgeführt wird.
Sollen anmeldungspflichtige Geräthe neu aufgestellt oder die vorhandenen abgeschafft, ab-
geändert oder in einen anderen Raum gebracht werden, so ist mindestens drei Tage vor Eintritt
der Veränderung der Hebestelle Anzeige zu erstatten. Wird ein Geräth plötzlich schadhaft, so darf
es gleichzeitig mit Erstattung der Anzeige an die Hebestelle aus der Anstalt entfernt und zur Aus-
besserung gegeben werden. Ausbesserungen von schadhaften Geräthen innerhalb der Anstalt be-
dürfen nur insoweit einer Anmeldung, als es dabei der Abnahme eines amtlichen Verschlusses be-
darf oder die Ausbesserung eine Veränderung des Rauminhalts herbeizuführen geeignet ist.
Wenn Betriebsräume neu eingerichtet oder geändert werden sollen, so ist mindestens fünf Tage
vor Beginn der Veränderung der Hebestelle eine Anzeige zu erstatten.
Die nach Absatz 2 und 3 zu erstattenden Anzeigen sind in doppelter Ausfertigung ein-
zureichen. Die Hebestelle hat die Anzeigen sofort dem Bezirks-Oberkontrolör Zzzur weiteren Veran-
lassung mitzutheilen.
Der Oberkontrolör hat bei wichtigeren Aenderungen thunlichst umgehend eine Prüfung der
Sachlage in der Anstalt vorzunehmen. Erachtet er die angezeigte Abänderung von Geräthen oder
Betriebsräumen oder die durch Neuaufstellung von Geräthen oder Neueinrichtung von Betriebs-
räumen entstehende Aenderung für so erheblich, daß in Frage kommen kann, ob nicht, statt der
bisher angewandten, andere Vorschriften, und zwar entweder die des dritten oder die des vierten
Abschnittes ohne besondere Schwierigkeiten auf die Anstalt anwendbar und für die Erfüllung des
Zweckes der Steueraussicht förderlicher erscheinen (s. §. 2 unter c 3), so hat er über die Sachlage
an das Hauptamt zu berichten, nöthigenfalls auch einen vom Anstaltsbesitzer zu liefernden Plan
über die in Aussicht genommenen Aenderungen mit einzureichen. Im Falle der Berichterstattung an
das Hauptamt ist der Anstaltsbesitzer hiervon sogleich zu benachrichtigen und muß die Aenderung bis
nach Eingang der höheren Entscheidung ausgesetzt bleiben. —
Das Hauptamt prüft die Sachlage und trägt, falls es die Unterstellung der Anstalt unter die
Vorschriften eines anderen Abschnittes für geboten erachtet, die Sache der Direktivbehörde vor, die
nach Maßgabe des 8. 4 Absatz 4 weiter verfährt.