I.) Abfertigung
XIX. Abmel-
dung und dlbfer-
tigung von Neben-
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grundelegung derjenigen wahren Stärke in Gewichtsprozenten, welche in der Reinigungsanstalt als
die höchste erreicht zu werden pflegt, die ohne Entrichtung der Abgabe aus der Anstalt abgelassene
Litermenge reinen Alkohols festzustellen, sofern sie ein halbes Liter reinen Alkohols oder mehr
beträgt, auf Grund einer Abmeldung (s. §. 26 unter a) zur Versteuerung zu bringen und hierauf
im Reinigungsregister abzuschreiben. Das Probenheft nebst den zugehörigen Abmeldungen wird
Belag zum Reinigungsregister.
S. 28.
Wenn der Anstaltsbesitzer Branntwein, der der Ausgangsabfertigung aus der Reinigungs-
anstalt noch nicht unterlegen hat, veräußert und der Abfertigungsstelle Anzeige hiervon entweder
durch Niederschreibung folgenden Vermerks auf Seite 1 des zur Abmeldung des Branntweins be-
stimmten Papiers: „Der Branntwein ist an den N. zu N. veräußert (Tag, Unterschrift)“, oder
durch Abgabe einer besonderen Veräußerungsanzeige nach Anlage 0 zu Nr. 6 VI der vorläufigen
Ausführungsbestimmungen zu den Branntweinsteuergesetzen erstattet, so geht die Haftung für die
Abgabe auf den Erwerber des Branntweins über, sobald dieser durch Einreichung des von ihm
unterzeichneten Abmeldungspapiers den Antrag auf Abfertigung des Branntweins stellt und dem Antrage
Folge gegeben wird. · .
Für die Erfüllung der Vorschriften im §. 20 Absatz 1 unter c sowie im §. 41 unter b und c
bleibt jedoch der Anstaltsbesitzer auch in diesem Falle verantwortlich.
S. 29.
Auf Grund der vorgelegten Abmeldungspapiere (s. 8. 26) ist von den Abfertigungsbeamten
stets eine Feststellung der in dem abgemeldeten Branntwein enthaltenen Litermenge reinen Alkohols
vorzunehmen.
Die festgestellte Litermenge reinen Alkohols ist unter Hinweis auf das Register, in dem ihr
weiterer Nachweis erfolgt, zu dem im Abmeldungspapier angegebenen (s. §. 25) Abgabensatze im
Reinigungsregister abzuschreiben, sowie der Berechnung der Abgabe oder zutreffendenfalls der Ver-
gütung der Maischbottich= oder Branntweinmaterialsteuer zu Grunde zu legen.
§. 30. "
Fuselöl darf behufs steuerfreier Ueberführung in den freien Verkehr aus der Reinigungs-
anstalt abgemeldet werden, falls es einen Gehalt von mindestens 75 Prozent an eigentlichem Oele
erzeugnissen aus besitzt (s. §. 20 Absatz 1 unter d).
der Reinigungs-
anstalt.
Die Prüfung, daß der Gehalt des steuerfrei zu lassenden Fuselöls an eigentlichem Oele
mindestens 75 Prozent beträgt, erfolgt nach Anlage 5. Die Kosten der zur Prüfung erforderlichen
— Geräthe und Chemikalien trägt der Anstaltsbesitzer.
Aulage 6
Ergiebt die Prüfung Bedenken gegen die vorschriftsmäßige Beschaffenheit, so ist — unter
Entnahme einer Probe von mindestens 1 Liter, welche amtlich und vom Anstaltsbesitzer zu ver-
siegeln ist — eine Untersuchung durch einen von der Direktivhehörde bezeichneten in derartigen
Untersuchungen erfahrenen Chemiker herbeizuführen und die Ausgangsabfertigung, vorbehaltlich des
etwa einzuleitenden Strafverfahrens, vorläufig zu versagen. Die Kosten dieser Untersuchung fallen
dem Anstaltsbesitzer zur Last, wenn durch die Untersuchung ein Gehalt von weniger als 75 Prozent
an eigentlichem Oele festgestellt wird.
Die Direktivbehörde kann, nöchigenfau unter Anordnung der steueramtlichen Ueberwachung
der Verwendung, gestatten, daß auch andere zu Genußzwecken nicht verwendbare Nebenerzeugnisse
des Reinigungsverfahrens, aus denen Aethylalkohol nicht mehr mit Vortheil ausgeschieden werden
kann, steuerfrei aus der Reinigungsanstalt in den freien Verkehr übergeführt werden.
S. 31.
1 Die Abmeldung von Nebenerzeugnissen, für die steuerfreie Ueberführung in den freien Verkehr
beansprucht wird, zur Abfertigung aus der Reinigungsanstalt erfolgt nach Anlage 6.
Die Abmeldungen sind in ein Notizbuch nach Anlage 7 einzutragen, das nach Betriebsjahren
Aulage — in vierteljährlichen Zeitabschnitten zu führen ist.
Die in den steuerfrei gelassenen Nebenerzeugnissen enthaltene Alkoholmenge wird im Brannt-
wein-Reinigungsregister nicht abgeschrieben.
Auf Antrag des Anstaltsbesitzers kann die Vernichtung der Nebenerzeugnisse ohne Rücksicht