Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

I.) Abfertigung 
XIX. Abmel- 
dung und dlbfer- 
tigung von Neben- 
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grundelegung derjenigen wahren Stärke in Gewichtsprozenten, welche in der Reinigungsanstalt als 
die höchste erreicht zu werden pflegt, die ohne Entrichtung der Abgabe aus der Anstalt abgelassene 
Litermenge reinen Alkohols festzustellen, sofern sie ein halbes Liter reinen Alkohols oder mehr 
beträgt, auf Grund einer Abmeldung (s. §. 26 unter a) zur Versteuerung zu bringen und hierauf 
im Reinigungsregister abzuschreiben. Das Probenheft nebst den zugehörigen Abmeldungen wird 
Belag zum Reinigungsregister. 
S. 28. 
Wenn der Anstaltsbesitzer Branntwein, der der Ausgangsabfertigung aus der Reinigungs- 
anstalt noch nicht unterlegen hat, veräußert und der Abfertigungsstelle Anzeige hiervon entweder 
durch Niederschreibung folgenden Vermerks auf Seite 1 des zur Abmeldung des Branntweins be- 
stimmten Papiers: „Der Branntwein ist an den N. zu N. veräußert (Tag, Unterschrift)“, oder 
durch Abgabe einer besonderen Veräußerungsanzeige nach Anlage 0 zu Nr. 6 VI der vorläufigen 
Ausführungsbestimmungen zu den Branntweinsteuergesetzen erstattet, so geht die Haftung für die 
Abgabe auf den Erwerber des Branntweins über, sobald dieser durch Einreichung des von ihm 
unterzeichneten Abmeldungspapiers den Antrag auf Abfertigung des Branntweins stellt und dem Antrage 
Folge gegeben wird. · . 
Für die Erfüllung der Vorschriften im §. 20 Absatz 1 unter c sowie im §. 41 unter b und c 
bleibt jedoch der Anstaltsbesitzer auch in diesem Falle verantwortlich. 
S. 29. 
Auf Grund der vorgelegten Abmeldungspapiere (s. 8. 26) ist von den Abfertigungsbeamten 
stets eine Feststellung der in dem abgemeldeten Branntwein enthaltenen Litermenge reinen Alkohols 
vorzunehmen. 
Die festgestellte Litermenge reinen Alkohols ist unter Hinweis auf das Register, in dem ihr 
weiterer Nachweis erfolgt, zu dem im Abmeldungspapier angegebenen (s. §. 25) Abgabensatze im 
Reinigungsregister abzuschreiben, sowie der Berechnung der Abgabe oder zutreffendenfalls der Ver- 
gütung der Maischbottich= oder Branntweinmaterialsteuer zu Grunde zu legen. 
§. 30. " 
Fuselöl darf behufs steuerfreier Ueberführung in den freien Verkehr aus der Reinigungs- 
anstalt abgemeldet werden, falls es einen Gehalt von mindestens 75 Prozent an eigentlichem Oele 
erzeugnissen aus besitzt (s. §. 20 Absatz 1 unter d). 
der Reinigungs- 
anstalt. 
Die Prüfung, daß der Gehalt des steuerfrei zu lassenden Fuselöls an eigentlichem Oele 
mindestens 75 Prozent beträgt, erfolgt nach Anlage 5. Die Kosten der zur Prüfung erforderlichen 
— Geräthe und Chemikalien trägt der Anstaltsbesitzer. 
Aulage 6 
Ergiebt die Prüfung Bedenken gegen die vorschriftsmäßige Beschaffenheit, so ist — unter 
Entnahme einer Probe von mindestens 1 Liter, welche amtlich und vom Anstaltsbesitzer zu ver- 
siegeln ist — eine Untersuchung durch einen von der Direktivhehörde bezeichneten in derartigen 
Untersuchungen erfahrenen Chemiker herbeizuführen und die Ausgangsabfertigung, vorbehaltlich des 
etwa einzuleitenden Strafverfahrens, vorläufig zu versagen. Die Kosten dieser Untersuchung fallen 
dem Anstaltsbesitzer zur Last, wenn durch die Untersuchung ein Gehalt von weniger als 75 Prozent 
an eigentlichem Oele festgestellt wird. 
Die Direktivbehörde kann, nöchigenfau unter Anordnung der steueramtlichen Ueberwachung 
der Verwendung, gestatten, daß auch andere zu Genußzwecken nicht verwendbare Nebenerzeugnisse 
des Reinigungsverfahrens, aus denen Aethylalkohol nicht mehr mit Vortheil ausgeschieden werden 
kann, steuerfrei aus der Reinigungsanstalt in den freien Verkehr übergeführt werden. 
S. 31. 
1 Die Abmeldung von Nebenerzeugnissen, für die steuerfreie Ueberführung in den freien Verkehr 
beansprucht wird, zur Abfertigung aus der Reinigungsanstalt erfolgt nach Anlage 6. 
Die Abmeldungen sind in ein Notizbuch nach Anlage 7 einzutragen, das nach Betriebsjahren 
Aulage — in vierteljährlichen Zeitabschnitten zu führen ist. 
Die in den steuerfrei gelassenen Nebenerzeugnissen enthaltene Alkoholmenge wird im Brannt- 
wein-Reinigungsregister nicht abgeschrieben. 
Auf Antrag des Anstaltsbesitzers kann die Vernichtung der Nebenerzeugnisse ohne Rücksicht
	        
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