Hauptamtsbezire: . Anlage 4
Bezirk der Steuerhebestelle in (zu §. 27 der Branntwein-Reinigungsordnung).
Branntwein-Probenheft
für
die Branntwein-Reinigungsanstalt des in
Straße Nr.
für das
Vierteljahr des Betriebsjahres 18.
Dieses Heft enthält Blätter, die mit einer mit
dem Dienstsiegel hier angesiegelten Schnur durchzogen sind.
–[.: den..... ten 18
(#nterschrift.)
Anleitung zum Gebrauch.
1. Werden die Branntweinproben in der Reinigungsanstalt unter amtlicher Aufsicht und Feststellung
entnommen, so sind bei den einzelnen Abfertigungen nur die Spalten 1 bis 5 und 8 auszufüllen.
2. Wird die Menge der entnommenen Proben durch das Zählwerk einer Meßvorrichtung angezeigt, so
sind bei der amtlichen Feststellung der durch die Meßvorrichtung geflossenen Menge nur die Spalten 1,
2 und 6 bis 8 auszufüllen.
Die letzte Eintragung in Spalte 6 über den Stand des Zählwerkes der Meßvorrichtung ist von
dem den Abschluß des Heftes bewirkenden Beamten in dem Probenhefte für das nächste Vierteljahr vorzu-
tragen. Der Bezirks-Oberkontrolör oder ein anderer Oberbeamter hat die Richtigkeit dieser Uebertragung
sowohl in dem Probenhefte des abgelaufenen, als auch in dem des neuen Vierteljahres zu bescheinigen.
3. Mit Ausnahme des Falles, wo in der Reinigungsanstalt eine die Litermenge reinen Alkohols an-
zeigende Meßvorrichtung benutzt wird, ist bei jeder Eintragung in Spalte 7 zugleich in Spalte 8
diejenige wahre Stärke in Gewichtsprozenten zu vermerken, welche in der Anstalt als die höchste
erreicht zu werden pflegt und deshalb der amtlichen Feststellung der in den Proben enthaltenen
Alkoholmenge zu Gründe gelegt worden ist.
4. In Spalte 8 ist ferner bei den am Schlusse jedes Vierteljahres und außerdem unmittelbar vor jeder
Bestandsaufnahme zu bewirkenden Abschlüssen des Heftes anzugeben, in welcher Abtheilung und unter
welcher Nummer die festgestellte Gesammtlitermenge reinen Alkohols im Reinigungsregister abge-
schrieben worden ist.
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