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Marineamt zu bestellen. Bei Beschwerden gegen Ent-
scheidungen bayerischer, sächsischer oder württember-
gischer Ausschüsse ist einer der Offiziere von dem
Kriegsministerium des beteiligten Bundesstaats zu
bestellen.
1. Die Beschwerde ist an keine Frist gebunden. Sie
ist auch sonst in Hilfsdienstangelegenheiten zulässig
(z. B. nach § 9 Abs. 2 HDG., § 5 AB. I; hier ist nur
von der Beschwerde gegen die Entscheidungen der Fest-
stellungsausschüsse die Rede. Zweifel können bestehen,
ob das Rechtsmittel nur gegen die Erkenntnisse der
Feststellungsausschüsse in erster Instanz gemäß § 4
Abs. 2 HD. gegeben ist oder auch gegen ihren
Spruch in zweiter Instanz, wenn sie nach § 7 Abs. 4
HDG. angerufen waren. Die Frage ist dahin zu be-
antworten, daß die Beschwerde sowohl in dem einen
wie in dem anderen Falle stattfindet. Sonst würde
§ 7 HD. eine Bestimmung enthalten, daß der Fest-
stellungsausschuß über die Beschwerde gegen die lber-
weisung endgültig entscheidet, wie das von der Be-
schwerde ans Kriegsamt in der Anm. § 5 gesagt ist.
Nach § 26 Anw. ist sie schriftlich bei dem Ausschusse
anzubringen, dessen Entscheidung angefochten wird.
Dieser ist befugt, ihr ohne weiteres oder nach Anstel-
lung neuer Ermittelungen abzuhelfen. Andernfalls
gibt er sie an die höhere Instanz ab. Berechtigt zur
Einlegung des Rechtsmittels ist der Antragsteller, der
Berufsausübende, der Betriebsinhaber oder die Or-
ganisation, daneben aber auch der Vorsitzende des
Ausschusses selbst, wenn er es im öffentlichen Interesse
für erforderlich erachtet, §8 29 Anm. Eine Begrün-
dung der Beschwerde ist nicht vorgeschrieben: es ge-
nügt also an sich die bloße Erklärung, daß sie erhoben
werde. Es empfiehlt sich aber natürlich, die Punkte