Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Die Entscheidung über die Entfernung eines Beamten aus dem Amt erfolgt, falls derselbe eine 
Kaiserliche Bestallung erhalten hat, durch den Kaiser, andernfalls durch den Gouverneur, an dessen Stelle 
bei den Bezirksrichtern der Oberrichter tritt. 
Vor der Entscheidung ist der Beamte zu hören und der Thatbestand unter Berücksichtigung der 
von dem Beamten geltend gemachten Entlastungsgründe festzustellen. 
Gegen die Entscheidung des Gouverneurs oder des Oberrichters findet Beschwerde an den Reichs- 
kanzler statt. Dieselbe ist bei dem Gouverneur oder dem Oberrichter anzumelden; die Frist zur An- 
meldung beträgt drei Monate. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. 
Artikel 10. 
Die im §. 127, §S. 128 Absatz 2, §. 131 des Gesetzes vom 31. März 1873 der obersten Reichs- 
behörde übertragenen Befugnisse werden gegenüber den Beamten, welche eine Kaiserliche Bestallung 
erhalten haben, vom Reichskanzler, gegenüber den übrigen Beamten vom Gouverneur ausgeübt, an dessen 
Stelle bei den Bezirksrichtern der Oberrichter tritt. Gegen die Entscheidung des Gouverneurs oder des 
Oberrichters findet Beschwerde an den Reichskanzler statt. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Wartburg, den 22. April 1894. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf v. Caprivi. 
  
2. Militär = Wesen. 
  
Das im Anhange zu Nr. 26 des Central-Blatts von 1890 (S. 183 ff.) veröffentlichte „Verzeichniß der Civil- 
vorsitzenden der im Deutschen Reich bestehenden Ersatzkommissionen“ wird an den einschlägigen Stellen 
berichtigt, wie folgt: 
  
  
Sitz Dienststelle, mit welcher der Civilvorsitz 
Bestandtheile des Bezirks der Ersatzkommission. des Büreaus des dauernd verbunden ist, bezw. Name und 
Civilvorsitzenden. Amtscharakter des Vorsitzenden. 
  
  
  
Nummer. 
  
A. Königreich Preußen. 
XI. provinz Hessen - Nassan. 
b) Regierungsbezirk Wiesbaden. 
18. bane Wiesbaden mit den Städten Biebrich') und Wiesbaden. Landrath des Landkreises Wiesbaden. 
ochheim. 
G. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. 
9. 1 Aushebungs-(Landwehr-Kompagnie-Bezirk Rostock mitRostock. Oberst a. D. von Onuitzow zu Warnc- 
den Städten Rostock und Schwaan. münde. 
Berlin, den 20. April 1894. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
  
*) Nicht Biebrich-Mosbach. 
  
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