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nur in Umrißlinien gezeichneten Reichsadler, unter welchem das Unterscheidungszeichen der be—
treffenden Abstempelungsstelle sich befindet.)
5. Auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen kann der Aufdruck des Reichsstempels
auf die Werthpapiere auch bei der Reichsdruckerei erfolgen. Der Antrag ist in der Anmeldung
(Ziffer 2) zu stellen. Die Steuerstelle zieht den Abgabenbetrag und einen die Kosten der Ab-
stempelung deckenden Vorschuß von dem Steuerpflichtigen ein und ersucht unter Beifügung einer
gemäß den Vorschriften unter Ziffer 3 mit Quittung über Abgabe und Vorschuß versehenen Aus-
fertigung der Anmeldung die Reichsdruckerei um Abstempelung der Werthpapiere. Der Antrag-
steller hat für die Einsendung der Werthpapiere an die Reichsdruckerei zu sorgen und empfängt die-
selben von dort unmittelbar zurück. Hin= und Rücksendung erfolgen auf seine Gefahr und Kosten.
Der Steuerstelle theilt die Reichsdruckerei eine Bescheinigung, daß die Abstempelung in
Uebereinstimmung mit der zurückzusendenden Anmeldung erfolgt ist, unter Benachrichtigung von dem
Betrage der Kosten der Abstempelung mit. Die Steuerstelle nimmt diese Bescheinigung zu den Be-
lägen ihres Registers und rechnet nunmehr mit dem Steuerpflichtigen über den Vorschuß unter
Rückzahlung des etwaigen Ueberschusses ab. Nach Berichtigung der Kosten erhält der Steuer-
schuldner eine mit Quittung (Ziffer 3) versehene Ausfertigung der Anmeldung zurück.
Ersieht die Reichsdruckerei aus der übersandten Quittung, daß der Vorschuß die Kosten
nicht deckt, so hat sie die Steuerstelle hiervon alsbald und vor der Rücksendung der abgestempelten
Werthpapiere behufs unverzüglicher Einziehung des fehlenden Betrages zu benachrichtigen.
6. Nach jeder Einzahlung auf die in den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Werthpapiere
sind die Interimsscheine nach den obigen Vorschriften zur Abstempelung vorzulegen. Die letztere
erfolgt nach den für die Abstempelung der vollgezahlten Werthpapiere getroffenen Bestimmungen
unter Aufdruck desselben Stempels (Ziffer 4) bei dem QOuittungsvermerk über die jeweilige Ein-
zahlung; dabei ist zugleich der Ort und die Zeit der Abgabenerhebung mittelst eines Stempels er-
sichtlich zu machen.
Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Interimsscheine bedarf es indessen nicht,
wenn bei der erstmaligen Vorlegung der Interimsscheine die volle tarismäßige Abgabe für die voll-
gezahlten Stücke im voraus entrichtet worden ist. In Fällen derartiger Vorauszahlungen der
Steuer sind die Interimsscheine über dem Reichsstempelabdruck mit folgendem Vermerk zu versehen:
Vollzahlung ist vorausbesteuert.
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(Amtsbezeichnung, Unterschrift und Amtsstempel der abstempelnden Steuerstelle.)
*) Die nach den „Ausnahmen" zur Tarifnummer 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1881 abgestempelten
ausländischen Werthpapiere haben einen Stempelaufdruck erhalten, welcher in einem von einem Kreise umgebenen
Vierpaß die deutsche Kaiserkrone, sowie ein Band mit Angabe des Steuersatzes von 10 Pfennig oder 50 Pfennig
zeigt und dessen Einfassung die Aufschrift „Reichs-Stempel-Abgabe"“ und das Unterscheidungszeichen der betreffenden
Abstempelungsstelle trägt (Ziffer 269 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften vom 7. Juli 1881).
Die Abstempelung der inländischen Werthpapiere und der nicht nach den „Ausnahmen“ versteuerten aus-
ländischen Werthpapiere erfolgte mittelst eines Stempels, welcher in einem verzierten aufrecht stehenden Rechteck
bestand, auf welchem sich der Reichsadler, um denselben in kreisrunder Einfassung die Aufschrift „Reichs-Stempel=
Abgabe“, sowie das Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungsstelle befand (Ziffer 22 Abs. 3 der Aus-
führungsvorschriften vom 7. Juli 1881). Durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Januar 1883
(Centralblatt S. 8). wurde ein neuer Stempel eingeführt, der außer den vorgedachten Merkmalen auf einem
gebogenen Bande die Angabe des Steuersatzes von Fünf, Zwei oder Eins vom Tausend enthielt.
Der oben in Ziffer 4 bezeichnete kreisrunde Stempel mit Angabe der Steuersätze von Fünf, Zwei oder
Eins vom Tausend ist durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. Juni 1887 (Centralblatt S. 159)
eingeführt worden, die Abstempelung der Werthpapiere konnte indessen auch mit dem in der Bekanntmachung vom
5. Januar 1883 bezeichneten Stempel vorgenommen werden.
Gemäß Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. April 1891 (Centralblatt S. 74) wird der Stempel-
aufdruck auf die Stücke
1. der 4½ prozentigen inneren Argentinischen Anleihe vom Jahre 1888,
2. der 4½ prozentigen äußeren Argentinischen Anleihe vom Jahre 1888 und
3. der Buenos-Aires-Stadt-Anleihe vom Jahre 1888
nicht mit rother, sondern mit blauer Farbe bewirkt.
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