Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

Ju  &  2.

Au  N  6.

*  1903

Art.  44.

Unter  dem  im  Absatz  1  des  §  25  des  Gesetzes  enthaltenen  Ausdruck  „betreffenden
Gemeindevorstande  (Vertreter  des  Gutsbezirks)“  sind  die  Gemeindevorstände  u.  s.  w.
derjenigen  Gemeinden  (Gutsbezirke)  zu  verstehen,  in  welchen  die  betreffenden
Bezugsberechtigten  wohnen  oder  ihren  wesentlichen  Aufenthalt  haben.

In  die  Verzeichnisse  der  Besoldungen  u.  s.  w.  sind  nicht  bloß  die  Bezüge  der
eigenen  Beamten  der  a.  a.  O.  genaunten  Behörden,  sondern  alle  Bezüge  aufzunehmen,
  welche

#)  aus  Kassen  der  hiesigen  Reichsbehörden,  des  hiesigen  Staates  und  der  hieländischen
  Gemeinden  bezw.  aus  Stistungs=  oder  sonstigen  öffentlich-rechtlichen
  Fonds  an  die  nach  §  2  Nr.  1  bis  3  der  allgemeinen  Steuerpflicht
  im  Fürstentum  unterworfenen  aktiven,  zur  Disposition  gestellten
oder  pensionierten  Militärpersonen,  Zivilbeamten  u.  s.  w.  einschließlich  der
Geistlichen  und  Lehrer  sowie  der  Hinterbliebenen  aller  dieser  Genannten,
aus  hieländischen  Staatskassen  als  Besoldungen,  Pensionen  und  Wartegelder
  an  die  vorstehend  unter  ü  Bezeichneten,  nach  S§  3Zu  nur  als  Forensen
im  Fürstentum  steuerpflichtigen  Personen
zur  Auszahlung  gelangen.

Insoweit  die  Mitteilung  der  genanuten  Bezüge  hieländischen  Staatsbehörden
obliegt,  sind  die  betreffenden  Verzeichnisse  von  den  Staatskassen  und  den  sonst  noch
im  Verfügungswege  hierzu  angewiesenen  Stellen  den  betreffenden  Gemeindevorständen
(Vertretern  der  Gutsbezirke)  und  nur,  soweit  dies  besonders  angeordnet  ist,  dem
Veranlagungskommissar  unmittelbar  zuzustellen.

S

Art.  45.
Der  Veranlagungskommissar  hat  die  nach  §  28  des  Gesetzes  alljährlich  im
Monat  Juli  zu  erlassende  Bekanntmachung  je  einmal  im
ersten,  zweiten  und  letzten  Drittel  des  Monats  Juli
zu  veröffentlichen.
Die  Gemeindevorstände  (Vertreter  der  Gutsbezirke)  haben  die  im  Art.  42
unter  1  bezeichnete  össfentliche  Velanntmachung  alljährlich  spätestens  am
20.  Juli

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zu  erlassen.