Revision — Revolationsrecht. 123
velle findet auch in dem Falle Anwendung, wenn auf
eidliche Manifestation des Betrages der geforderten Früchte
erkannt wurde. XXIII, 176. Unstatthafte Revision nach
+. 55 a. a. O. wegen unterbliebener vorgängiger Remonstration.
XXIII, 377. Unzulässigkeit der Revision, wenn
in zweiter Instanz der Provokation ex lege diffameri
durch ein Mandat stattgegeben wurde. XXIV, 237. Berafung
an die dritte Instanz in Handelssachen, welche den
Stadt= und Landgerichten zugewiesen sind. XXVII, 369.
Unstatthaftigkeit der Beschwerden zum Oberappellationsgerichte
in Betreff der Hlungen im Grundlasten-Firirungs-Verfahren.
XXVI,
Revisionsfrist: in Lüiseen, welche nach dem Gesetze
vom 1. Juli 1856 auf den Einzelnrichter Übergegangen
sind. XXIII, 80. Desgleichen in Expropriationsprozessen.
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XXVI, .
Revisionssumme: deren Bemessung bei alissermizenn
der beiden vorinstanzlichen Urtheile. XXV, 224. Verwerfung
der Revision wegen Mangels der 1 e
bei ongenommener Gleichförmigkeit der Erkenntnisse der
zwei Vorinstanzen, von denen die erste Instanz die streitige
Forderung ad separatum verwiesen und die zweite
dieselbe in angebrachter Art abgewiesen hatte. XXIII,
301. Bemessung der Revisionssumme bei einer ästimatorischen
Injurienklage, wenn mit derselben für die mehreren
Injurien eine unausgeschiedene Satisfaktionssumme
gefordert und blos bezüglich einiger dieser Injurien, worüber
die Vorinstanzen difform erkannten, revidirt wurde.
XXV, 256. Revisionssumme beie alternativen Leistungen.
XXV, 352. Revisionssumme, wenn der Kostenpunkt vom
üntergerichte vorbehalten und vom Obergerichte durch
Kompensation erledigt wurde. XXI, 454. Revisionssumme
im Konkurse. Die Revision in Ansehung der eigenen
Forderung des Revidenten wegen Mangels der Summe
unzulässig, in Ansehung der Lokation der Forderung eines
anderen Gläubigers zulässig. XXIV, 32. Erforderniß
der Revisionssumme bei Beschwerden im Betreffe der in
zweiter Instanz gestellten und verbeschiedenen Inzidentrestitutionsgesuch.
XXV, 368. Unschätzbarkeit des Veschwerdegegenstandes.
, 446. Anerkennung des Vorhandenseins
der Revisionssumme von Seite der Gegenpartei.
XXVIII, 44. Revisionssumme in den den Stadtund
Landgerichten —— W F##AL-369.
Desgleichen in ssach
361.
Revokakionsrecht: Legitimation zu dem auf die Amortisationsgesetze
sich gründenden. XXVI, 380.