Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XXI bis XXX. (21a)

Revision  —  Revolationsrecht.  123

velle  findet  auch  in  dem  Falle  Anwendung,  wenn  auf
eidliche  Manifestation  des  Betrages  der  geforderten  Früchte
erkannt  wurde.  XXIII,  176.  Unstatthafte  Revision  nach
+.  55  a.  a.  O.  wegen  unterbliebener  vorgängiger  Remonstration.
  XXIII,  377.  Unzulässigkeit  der  Revision,  wenn
in  zweiter  Instanz  der  Provokation  ex  lege  diffameri
durch  ein  Mandat  stattgegeben  wurde.  XXIV,  237.  Berafung
  an  die  dritte  Instanz  in  Handelssachen,  welche  den
Stadt=  und  Landgerichten  zugewiesen  sind.  XXVII,  369.
Unstatthaftigkeit  der  Beschwerden  zum  Oberappellationsgerichte
  in  Betreff  der  Hlungen  im  Grundlasten-Firirungs-Verfahren.
  XXVI,

Revisionsfrist:  in  Lüiseen,  welche  nach  dem  Gesetze
vom  1.  Juli  1856  auf  den  Einzelnrichter  Übergegangen
sind.  XXIII,  80.  Desgleichen  in  Expropriationsprozessen.

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XXVI,  .
Revisionssumme:  deren  Bemessung  bei  alissermizenn
der  beiden  vorinstanzlichen  Urtheile.  XXV,  224.  Verwerfung

  der  Revision  wegen  Mangels  der  1  e
bei  ongenommener  Gleichförmigkeit  der  Erkenntnisse  der
zwei  Vorinstanzen,  von  denen  die  erste  Instanz  die  streitige
  Forderung  ad  separatum  verwiesen  und  die  zweite
dieselbe  in  angebrachter  Art  abgewiesen  hatte.  XXIII,
301.  Bemessung  der  Revisionssumme  bei  einer  ästimatorischen
  Injurienklage,  wenn  mit  derselben  für  die  mehreren
  Injurien  eine  unausgeschiedene  Satisfaktionssumme
gefordert  und  blos  bezüglich  einiger  dieser  Injurien,  worüber
  die  Vorinstanzen  difform  erkannten,  revidirt  wurde.
XXV,  256.  Revisionssumme  beie  alternativen  Leistungen.
XXV,  352.  Revisionssumme,  wenn  der  Kostenpunkt  vom
üntergerichte  vorbehalten  und  vom  Obergerichte  durch
Kompensation  erledigt  wurde.  XXI,  454.  Revisionssumme
  im  Konkurse.  Die  Revision  in  Ansehung  der  eigenen
  Forderung  des  Revidenten  wegen  Mangels  der  Summe
unzulässig,  in  Ansehung  der  Lokation  der  Forderung  eines
anderen  Gläubigers  zulässig.  XXIV,  32.  Erforderniß
der  Revisionssumme  bei  Beschwerden  im  Betreffe  der  in
zweiter  Instanz  gestellten  und  verbeschiedenen  Inzidentrestitutionsgesuch.
  XXV,  368.  Unschätzbarkeit  des  Veschwerdegegenstandes.
  ,  446.  Anerkennung  des  Vorhandenseins
  der  Revisionssumme  von  Seite  der  Gegenpartei.
  XXVIII,  44.  Revisionssumme  in  den  den  Stadtund
  Landgerichten  ——  W  F##AL-369.
  Desgleichen  in  ssach

361.
Revokakionsrecht:  Legitimation  zu  dem  auf  die  Amortisationsgesetze
  sich  gründenden.  XXVI,  380.