Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

Muster A 
(zu §. 4 des Regulativs). 
Niederlageregister 
für die 
Privattransitlager von Getreide ohne Mitverschluß der Zollbehörde. 
  
Anleitung für den Gebrauch. 
Für jedes Lager ist anzugeben, ob es ein reines oder gemischtes Transitlager ist. 
Die Spalten 7, 9, 11, 12, 13, 20, 22 und 24 kommen nur bei den Konten für anderes Getreide, als Weizen, Roggen, 
Hafer, Hülsenfrüchte, Gerste, Raps und Rübsaat der gemischten Privattransitlager in Gebrauch. 
In den Konten für Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchte, Gerste, Raps und Rübsaat erfolgt die An= und Ab- 
schreibung fortlaufend. Vor jeder Abschreibung ist in den für die Anschreibung bestimmten Spalten der Bestand 
am Tage der Abschreibung behufs der Beurtheilung, in welchen Spalten die Abschreibung zu erfolgen hat, 
sestzustellen. 
Für andere als die vorgenannten Getreidearten sind bei gemischten Privattransitlagern die Abschreibungen der 
in das Ausland oder in andere Niederlagen übergeführten Mengen den betreffenden Anschreibungen gegenüber- 
zustellen, während bei reinen Privattransitlagern die An= und Abschreibung fortlaufend ohne Bestandsfeststellung 
erfolgt. 
Die Eintragung gemischten Getreides erfolgt unter Trennung der in demselben enthaltenen Mengen ausländischen 
und inländischen Getreides. Bei der Abschreibung gemischten Getreides ist in der Spalte 28 eine entsprechende 
Bemerkung einzutragen. Wird ein Lagerregister nach §. 20 des Regulativs geführt, so bleiben die Spalten 7, 9, 11, 
12, 13, 20, 22 und 24 unausgefüllt. 
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