Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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2. Der Stiel soll im Allgemeinen cylindrische Form haben, er kann geriffelt, genarbt u. s. w. sein 
und muß eine freie ebene Fläche für die Aufnahme des Beglaubigungsstempels besitzen, deren 
Abmessungen mindestens betragen: 
  
  
  
  
Bei einem Balkendurh= parallel zur Axe senkrecht zur Axe 
1 bis 3 mm 12 mm 2,, mm 
35 = 5 15 4% 
6 10 " 17 „ 565 „ 
12 = 24= 20 — !7 
26 = 40= 30 10 H 
  
Durch diese Fläche darf der Stiel höchstens um ein Achtel seines Durchmessers geschwächt werden. 
3. Der Bolzen muß mindestens 8 vollständig ausgebildete Gänge aufweisen. 
4. Das Gewinde soll, sofern der Durchmesser des Bolzens nicht geringer ist als der des Stiels, 
von diesem durch eine Eindrehung getrennt sein. # 
5. Die Fortsätze müssen auf eine Länge von mindestens 3 mm genau cylindrisch sein; derjenige 
für den Gewindedurchmesser darf sich nicht unmittelbar an das Gewinde anschließen, sondern 
muß durch eine Eindrehung, deren Breite ein bis zwei Ganghöhen beträgt, von demselben 
getrennt sein. 
§. 3 
Die Prüfung erfolgt durch mikrometrische Messung oder durch Vergleichung mit den Normalien der 
Reichsanstalt. 
Zur Beglaubigung ist Folgendes erforderlich: 
1. Die Flanken des Gewindeprofils dürfen keine merkliche Abweichung von einer geraden Linie 
zeigen. 1 
2. Die Breite der Abflachung an der Spitze und am Boden des Profils sollen nicht erheblich 
von einander verschieden sein. · 
3. Die Ganghöhe darf im Mittel aus 10 Messungen an verschiedenen Stellen von ihrem Soll- 
werth höchstens um 0,002 mm abweichen. 
4. Der Durchmesser des Bolzens, sowie der cylindrischen Fortsätze darf nicht größer und höchstens 
um 0O,08 mm kleiner sein als der Sollwerth; bei Schrauben von weniger als 2 mm Durch- 
messer beträgt diese Fehlergrenze nur 15% des Sollwerthes. 
5. Die Gangtiefe darf nicht kleiner und höchstens um O,0? mm größer sein als der Sollwerth. 
S. 4. 
Die Beglaubigung erfolgt durch Aufprägung eines Stempels, bestehend aus: 
1. einem M zur Kennzeichnung des Gewindesystems (s. §. 1), 
2. einer laufenden Nummer, 
3. dem Reichsadler. 
§. 5 
Für jede beglaubigte Musterspindel wird ein „Beglaubigungsschein“ ausgestellt, welcher bekundet, 
daß sie die im 8. 2 und 3 enthaltenen Bedingungen erfüllt. 
S. 6. —— 
Werden Spindeln in Sätzen von mindestens 10 Stück mit systematisch abgestuften Durchmessern 
beglaubigt, so erhalten sie gleiche laufende Nummer und ein gemeinschaftlichen Beglaubigungsschein. Soll 
in diesem Falle ein etwa beschädigtes oder in Verlust gerathenes Stück durch ein neues mit derselben 
Nummer ersetzt werden, so ist dem Gesuch um Beglaubigung entweder das schadhafte Stück oder der 
Beglaubigungsschein für den ganzen Satz beizufügen. 
 
	        
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