Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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.3. 
Die Ernennungen erfolgen für fünf Jahre, die Wahlen für die Dauer jeder Legislaturperiode; 
jedoch verbleiben am Schlusse einer Legislaturperiode die gewählten Mitglieder solange im Amt, bis die 
Neuwahlen vollzogen sind. 
Gewählte Mitglieder, welche während der Dauer der Legislaturperiode aus der Kommission aus- 
scheiden, werden durch Neuwahlen ersetzt. 
S. 4. 
Die Kommission für Arbeiterstatistik hat die Aufgabe: 
1. auf Anordnung des Bundesraths oder des Reichskanzlers die Vornahme statistischer Er- 
hebungen, ihre Durchführung und Verarbeitung, sowie ihre Ergebnisse zu begutachten; 
2. dem Meichskanzler Vorschläge für die Vornahme oder Durchführung solcher Erhebungen zu 
unterbreiten. 
S§. 5. 
Die Kommission ist befugt, Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl zu ihren Sitzungen mit be- 
rathender Stimme zuzuziehen, und in Fällen, in denen eine Ergänzung des statistischen Materials zur Auf- 
klärung der Verhältnisse erforderlich erscheint, Auskunftspersonen zu vernehmen. Die Zuziehung von Arbeit- 
gebern und Arbeitern muß erfolgen, wenn dies vom Bundesrath oder vom Reichskauzler angeordnet wird. 
Die Kommission kann die Erledigung einzelner der ihr obliegenden Ausgaben und Befugnisse einem 
aus ihrer Mitte gewählten Ausschuß übertragen. Die Einberufung der zu den Sitzungen zuzuziehenden 
Arbeitgeber und Arbeiter und die Vorladung der Auskunftspersonen erfolgen durch den Vorsitzenden. 
S. 6. 
Der Vorsitzende und die Mitglieder der Kommission, die zu den Sitzungen zugezogenen Arbeit- 
geber und Arbeiter, sowie die Auskunftspersonen erhalten nach im voraus durch den Reichskanzler zu be- 
stimmenden Sätzen Ersatz ihrer baaren Auslagen, die Arbeiter außerdem für entgangenen Arbeitsverdienst. 
S. 7. 
Die Einberufung der Kommission erfolgt auf Anordnung oder mit Genehmigung des Reichs- 
kanzlers durch den Vorsitzenden. ·- 
§. 8. 
Die Kommission ist bei Anwesenheit von mindestens acht Mitgliedern beschlußfähig; sie faßt 
keichnchüs nach Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den 
Ausschlag. 
Im Uebrigen wird die Geschäftsordnung der Kommission zunächst vorläufig, demnächst nach An- 
hörung der Kommission endgültig vom Reichskanzler erlassen. 
S. 9. 
Der Reichskanzler, sowie die Bundesregierungen sind befugt, zu den Sitzungen der Kommission 
und ihrer Ausschüsse Vertreter zu entsenden, welche jederzeit gehört werden müssen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Anerkennung ausländischer Prüfungszeichen für Handfeuerwaffen im Deutschen Reich. 
Auf Grund des §. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1891, betreffend die Prüfung der Läufe 
und Verschlüsse der Handfeuerwaffen (Reichs-Gesetzbl. S. 109), hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 
25. Januar d. J. beschlossen, die durch die Königlich belgische Verordnung vom 11. Juli 1893 (Moniteur 
belge No. 203—204) vorgeschriebenen Prüfungszeichen der Probirbank für Handfeuerwaffen zu Lüttich 
als den deutschen Prüfungszeichen gleichwerthig anzuerkennen, wenn gestempelt sind:
	        
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