Full text : Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

134  Über  das  administrative  Ersatzverfahren.

Grundsätze  erörtern,  nach  welchen  den  bestehenden  Gesetzen  gemäß  im
administrativen  Ersatzverfahren  vorzugehen  ist.  Wozu,  könnte  man  fragen,
diese  Erörterungen?  Im  Gesetze  und  in  den  Vorschriften  ist  ohnehin  das
Nöthige  enthalten.  Allerdings,  allein  das  Gesetz  hat  nur  die  Aufgabe  zu
verordnen,  und  ist  daher  in  knapper  Form  abgefasst.  Durch  wissenschaftliche
  Erörterungen  wird  das  Verständnis  des  Gesetzes  gefördert.
Je  mehr  ein  Gesetz.  dessen  Gründe  und  Absichten  erörtert  werden,  desto
gründlicher  wird  das  Verständnis  desselben.  desto  mehr  wird  die  entsprechende
  Anwendung  desselben  erleichtert.

Die  administrativen  Ersatz-Erkenntnisse  werden  dermalen  bestimmt
durch  die  Anfechtungsgesetze  vom  Jahre  1887  und  die  an  dieselben  sich
anschließende  Vorschrift  über  das  Verfahren  bei  Aufrechnungs-  Bedeckungen,
  Passierungen  und  Ersatzverhandlungen.¹)

Nach  diesen  Gesetzen  (beziehungsweise  der  Vorschrift)  ist  ein  administratives
  Ersatz-Erkenntnis  dann  zu  fällen,  wenn  eine  im  Dienstverbande
  des  Heeres  (der  Kriegsmarine,  Landwehr)  stellende  Person  durch
Verletzung  einer  Dienstpflicht  dem  Ärar  einen  Schaden  verursacht.

Die  Entscheidung  rücksichtlich  der  den  Personen  des  Heeres  obliegenden
  Ersatzpflicht  erfolgt  vom  Corps-(Militär-)Commando,  daher  die
Bezeichnung  „administratives  Ersatz-  Erkenntnis“,  Die  sachliche  Abfassung
  obliegt  den  Intendanzen,  welche  den  wichtigsten  Verwaltungskörper
  des  Heeres  darstellen.

Die  Personen,  gegen  welche  ein  Ersatz-Erkenntnis  ergehen  kann,
sind  activ  dienende  oder  activierte  Militärpersonen.  also  Officiere,  Militärbeamte,
  Personen  des  Mannschaftsstandes.  Gegen  Civilpersonen  kann
ein  administratives  Ersatz-Erkenntnis  nicht  geschöpft  werden.  Gegen
(dieselben  ist  wegen  Beschädigung  des  Arars  nur  eine  Ersatzklage  vor
den  Civilgerichten  zulässig.  (Civilprocess,  Adhäsionsprocess  im  strafrechtlichen
  Verfahren.)

In  sachlicher  Beziehung  ist  eine  Voraussetzung  eines  administrativen
Ersatz-Erkenntnisses,  dass  durch  eine  Verletzung  einer  Dienstpflicht  ein
Schaden  des  Militär-Ärars  verursacht  worden  ist.  Handelt  es  sich  hingegen
um  den  Rück-Ersatz  einer  empfangenen  Ungebür,  so  ist  gegen  den  Empfänger
  nicht  ein  administratives  Ersatz-Erkenntnis,  sondern  ein  Censursbefund
  zu  fällen.  Der  Unterschied  zwischen  einem  administrativen  Ersatz-Erkenntnis
  und  einem  Censursbefund  ist  namentlich  in  Bezug  auf  die
Rechtsmittel  von  Bedeutung.  Gegen  ein  Ersatz-Erkenntnis  ist  nämlich,
wie  wir  unten  näher  anführen  werden,  der  ordentliche  Rechtsweg  zu-¹)

  Gesetz  vom  6.  Juni  ISST.  R.-G.-Bl.  Nr,  72,  55:  Ungarische  Gesetzartikel  ex
1887  u.  s.  w.  (verlautbart  mit  der  Circular-Verordnung  des  Reichs-  Kriegsministeriums
vom  26.  Juli  1887,  N.  V.-Bl.,  25.  St.)