134 Über das administrative Ersatzverfahren.
Grundsätze erörtern, nach welchen den bestehenden Gesetzen gemäß im
administrativen Ersatzverfahren vorzugehen ist. Wozu, könnte man fragen,
diese Erörterungen? Im Gesetze und in den Vorschriften ist ohnehin das
Nöthige enthalten. Allerdings, allein das Gesetz hat nur die Aufgabe zu
verordnen, und ist daher in knapper Form abgefasst. Durch wissenschaftliche
Erörterungen wird das Verständnis des Gesetzes gefördert.
Je mehr ein Gesetz. dessen Gründe und Absichten erörtert werden, desto
gründlicher wird das Verständnis desselben. desto mehr wird die entsprechende
Anwendung desselben erleichtert.
Die administrativen Ersatz-Erkenntnisse werden dermalen bestimmt
durch die Anfechtungsgesetze vom Jahre 1887 und die an dieselben sich
anschließende Vorschrift über das Verfahren bei Aufrechnungs- Bedeckungen,
Passierungen und Ersatzverhandlungen.¹)
Nach diesen Gesetzen (beziehungsweise der Vorschrift) ist ein administratives
Ersatz-Erkenntnis dann zu fällen, wenn eine im Dienstverbande
des Heeres (der Kriegsmarine, Landwehr) stellende Person durch
Verletzung einer Dienstpflicht dem Ärar einen Schaden verursacht.
Die Entscheidung rücksichtlich der den Personen des Heeres obliegenden
Ersatzpflicht erfolgt vom Corps-(Militär-)Commando, daher die
Bezeichnung „administratives Ersatz- Erkenntnis“, Die sachliche Abfassung
obliegt den Intendanzen, welche den wichtigsten Verwaltungskörper
des Heeres darstellen.
Die Personen, gegen welche ein Ersatz-Erkenntnis ergehen kann,
sind activ dienende oder activierte Militärpersonen. also Officiere, Militärbeamte,
Personen des Mannschaftsstandes. Gegen Civilpersonen kann
ein administratives Ersatz-Erkenntnis nicht geschöpft werden. Gegen
(dieselben ist wegen Beschädigung des Arars nur eine Ersatzklage vor
den Civilgerichten zulässig. (Civilprocess, Adhäsionsprocess im strafrechtlichen
Verfahren.)
In sachlicher Beziehung ist eine Voraussetzung eines administrativen
Ersatz-Erkenntnisses, dass durch eine Verletzung einer Dienstpflicht ein
Schaden des Militär-Ärars verursacht worden ist. Handelt es sich hingegen
um den Rück-Ersatz einer empfangenen Ungebür, so ist gegen den Empfänger
nicht ein administratives Ersatz-Erkenntnis, sondern ein Censursbefund
zu fällen. Der Unterschied zwischen einem administrativen Ersatz-Erkenntnis
und einem Censursbefund ist namentlich in Bezug auf die
Rechtsmittel von Bedeutung. Gegen ein Ersatz-Erkenntnis ist nämlich,
wie wir unten näher anführen werden, der ordentliche Rechtsweg zu-¹)
Gesetz vom 6. Juni ISST. R.-G.-Bl. Nr, 72, 55: Ungarische Gesetzartikel ex
1887 u. s. w. (verlautbart mit der Circular-Verordnung des Reichs- Kriegsministeriums
vom 26. Juli 1887, N. V.-Bl., 25. St.)