Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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jedes einzelne Mitglied hervorgehen muß: Name, Stand, Wohnung jedes Mitgliedes, Zahl 
seiner Militärbrieftauben und Lage des Taubenschlages. Die Orts-Polizeibehörde erläßt 
hierauf bis zum 15. Januar des folgenden Jahres die im §. 3 Absatz 2 des Gesetzes vor- 
geschriebene Bekanntmachung. 
4. Die Orts-Polizeibehörden haben die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und dieser Aus- 
führungsvorschriften seitens der Privatpersonen zu überwachen, insbesondere jeden Mißbrauch 
des Stempels zur strafrechtlichen Verfolgung zu bringen. 
  
2. Statistik. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 29. November d. J. nachstehende 
Bestimmungen, 
betreffend 
die Herstellung einer Konkurs-Statistik 
beschlossen: 
8. 1. 
Die Herstellung einer Konkurs-Statistik erfolgt durch Ausfüllung von Zählkarten nach den an— 
liegenden Mustern A und B. 
— Die Zählkartenformulare werden den Landes-Justizverwaltungen durch das Kaiserliche Statistische 
Amt nach Maßgabe des Bedarfs unentgeltlich geliefert. 
8. 2. 
Die Zählkarte für ein Konkursverfahren bis zum Beschluß über die Eröffnung (nach Muster A) 
ist auszufüllen, wenn der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens zurückgenommen oder wenn durch 
rechtskräftigen Beschluß die Zulassung des Antrags versagt, der Antrag abgewiesen oder das Konkurs- 
verfahren eröffnet ist. 
8. 3. 
Die Zählkarte für ein eröffnetes Konkursverfahren bis zur Aufhebung oder Einstellung (nach 
Muster B) ist auszufüllen, wenn das Konkursverfahren durch rechtskräftigen Beschluß aufgehoben oder 
eingestellt ist. 
Im Falle einer Nachtragsvertheilung oder der Wiederaufnahme eines Konkursverfahrens ist eine 
neue Zählkarte nicht auszufüllen. 
8. 4. 
Jede Zählkarte ist oben links mit dem Aktenzeichen zu versehen. 
Die Zählkarten nach Muster A und B erhalten besondere laufende Nummern für das Kalender- 
jahr; die Nummer ist oben rechts zu vermerken. 
S. 5. 
Die in einem Kalendervierteljahr ausgefüllten Zählkarten sind nach Landgerichtsbezirken zu 
sammeln und spätestens bis zum Schlusse des auf das Vierteljahr folgenden Monats dem Kaiserlichen 
Statistischen Amt, Berlin W., Lützowufer 6 bis 8, einzusenden. Sie sind nach Amtsgerichtsbezirken ge-
	        
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