Inhaltsverzeichnis : Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

Samstag  den  19.  Januar  1878.  43.  Jahrgang.  #  2.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhal  t:  Die  „gerönnte“  Ehe  in  Ingolstadt  (Schluß).  —  Uebersicht  über  die
wichtigeren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des  obersten  Getichtshoses
  in  Gegenständen  des  Cl#llrechtes  und  Clvilprozesses
vom  16.  bie  30.  Rovember  1877.

Die  „gerönnte“  Ehe  in  Ingolstadt.
(Schluh).

Wenn  nun  auch  das  Statut  in  den  beiden
letzten  Dezennien  im  Bewußtsein  der  Bevölkerung
zu  J.  nicht  mehr  wach  zu  sein  scheine  und  auch
nur  wenige  Fälle  zum  Erweise  gekommen  seien,  in
denen  die  fortdauernde  Anwendbarkeit  desselben  geltend
  gemacht  worden  '),  so  ergebe  doch  diese  letztere
Thatsache  allein  schon,  daß  das  Statut  im  Gedächt-*)

  Von  den  amtlich  vernommenen  3  Notaren,  welche
beim  Umstande,  daß  fast  regelmäßig  Eheverträge  vorliegen,
  zur  Frage  wenig  Dienliches  bieten  konnten,
bestätigt  der  eine,  daß  in  Interventionsfällen  der
Ehefrauen  von  Gläubigern  des  Ehemannes  öfters
das  Statut  angerufen  wurde;  ein  zweiter  bemerkt,
daß  in  einem  Falle  auch  von  einer  Wittwe  dieß  geschah,
  die  Sache  wegen  nachträglicher  Auffindung
elnes  Ehevertrags  aber  nicht  zum  Austrage  kam.

Auch  der  Stadtmagistrat  J.  bestätigt  in  amtlichen
Zuschriften,  daß  das  Statut  unter  den  Einwohnern
I.'6  noch  wohl  bekannt  sei,  eine  Anslcht,  die  auch  ein
Richter  bekräftigt  durch  die  Bemerkung,  daß  ihm  hie
und  da  bei  Einwohnern  die  Meinung  Einzelner  vorgekommen,
  daß  beim  Mangeln  von  Kindern  ein  Ehetheil
  den  andern  erbe.

Neue  Folge  XXIII.  Band.