Samstag den 19. Januar 1878. 43. Jahrgang. # 2.
Dr. J. A. Feuffert's
Plätter für Kechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Inhal t: Die „gerönnte“ Ehe in Ingolstadt (Schluß). — Uebersicht über die
wichtigeren Ergebnisse der Rechtsprechung des obersten Getichtshoses
in Gegenständen des Cl#llrechtes und Clvilprozesses
vom 16. bie 30. Rovember 1877.
Die „gerönnte“ Ehe in Ingolstadt.
(Schluh).
Wenn nun auch das Statut in den beiden
letzten Dezennien im Bewußtsein der Bevölkerung
zu J. nicht mehr wach zu sein scheine und auch
nur wenige Fälle zum Erweise gekommen seien, in
denen die fortdauernde Anwendbarkeit desselben geltend
gemacht worden '), so ergebe doch diese letztere
Thatsache allein schon, daß das Statut im Gedächt-*)
Von den amtlich vernommenen 3 Notaren, welche
beim Umstande, daß fast regelmäßig Eheverträge vorliegen,
zur Frage wenig Dienliches bieten konnten,
bestätigt der eine, daß in Interventionsfällen der
Ehefrauen von Gläubigern des Ehemannes öfters
das Statut angerufen wurde; ein zweiter bemerkt,
daß in einem Falle auch von einer Wittwe dieß geschah,
die Sache wegen nachträglicher Auffindung
elnes Ehevertrags aber nicht zum Austrage kam.
Auch der Stadtmagistrat J. bestätigt in amtlichen
Zuschriften, daß das Statut unter den Einwohnern
I.'6 noch wohl bekannt sei, eine Anslcht, die auch ein
Richter bekräftigt durch die Bemerkung, daß ihm hie
und da bei Einwohnern die Meinung Einzelner vorgekommen,
daß beim Mangeln von Kindern ein Ehetheil
den andern erbe.
Neue Folge XXIII. Band.