— 98 —
Länge, Breite und Tiefe des Tunnels mit einander multiplizirt.3¾ Besteht der Tunnel
aus mehreren Abtheilungen, so wird jede derselben für sich vermessen.
Für die Vermessung der gedeckten und geschlossenen Räume auf oder über dem
obersten Deck, welche für den Zutritt von Licht und Luft zum Maschinenraum oder für
die wirksame Thätigkeit der Maschine bestimmt sind, gelten die im: F. 12 der Schiffs-
vermessungsordnung gegebenen Vorschriften.
2. Bei Anwendung der Donauregel wird, wie folgt, verfahren:
a) der Raumgehalt der Maschinen= und Kesselräume wird mit Ausschluß der Kohlen=
räume in nachstehender Weise vermessen:
Es wird die mittlere Tiefe des Raumes von der Unterkante des über der Maschine
befindlichen Decks bis zur Wegerung neben dem Kielschwein gemessen. In halber
Höhe des Raumes werden ferner drei Breiten gemessen, und zwar eine Breite an
jedem Endpunkt und die dritte in der Mitte der Länge. Wenn erforderlich, werden
mehr als drei Breiten gemessen. Aus den gemessenen Breiten wird das Mittel
genommen.
Sodann wird die mittlere Länge des Raumes zwischen den denselben vorn und
hinten begrenzenden Ouerschotten gemessen, mit Ausnahme jedoch derjenigen Theile
des ersteren, welche nicht thatsächlich von der Maschine und den Dampfkesseln ein-
genommen werden oder zur wirksamen Thätigkeit derselben nothwendig sind. Die so
ermittelten Dimensionen der Länge, Breite und Tiefe werden mit einander multiplizirt,
und ergiebt das Produkt den körperlichen Inhalt des Raumes unter dem Deck über
dem Maschinenraum.
Ist das erwähnte Deck nicht das oberste Deck des Schiffes, so wird der körper-
liche Inhalt des Raumes beziehungsweise der Räume zwischen dem bereits gemessenen
und dem obersten Deck, soweit sie für die Maschine oder für den Zutritt von Licht
und Luft zum Maschinenraum abgeschieden sind, in der Weise ermittelt, daß für jeden
seine mittlere Länge, mittlere Breite und mittlere Tiefe mit einander multiplizirt werden.
Der Gesammt= Inhalt aller dieser Räume wird sodann dem Inhalt des übrigen
Maschinenraumes zugerechnet. Als oberstes Deck im Sinne dieser Vorschriften gilt
dabei das Deck dauernd angebrachter verschließbarer Aufbauten, wenn letztere sich von
Bord zu Bord, also über die ganze Schiffsbreite, erstrecken. Demnach sind Räume
für den Zutritt von Licht und Luft zum Maschinenraum oder für die wirksame Thätig-
keit der Maschine als abzugsfähige Theile des Maschinenraumes nur dann zu be-
handeln, wenn sie entweder unter dem obersten durchgehenden, d. h. über die gesammte
Länge und Breite des Schiffes sich erstreckenden Deck oder aber in verschließbaremn
Aufbauten liegen, welche sich von Bord zu Bord, also über die ganze Schiffsbreite,
erstrecken.
n Befinden sich die Maschine und die Dampfkessel in selbständigen Abtheilungen,
so wird der körperliche Inhalt jeder Abtheilung nach den vorstehenden Regeln ermittelt
und die Summe des Raumgehalts derselben gilt als der Inhalt des ganzen Raumes.
Bei Schraubendampfschiffen gehört auch der von dem Wellentunnel eingenommene
Raum zu den zu vermessenden Maschinenräumen. Die Ermittelung des körperlichen
Inhalts desselben erfolgt nach der Vorschrift dieses Paragraphen unter II 1 d.
b) Der Raumgehalt der Kohlenbehälter wird nicht vermessen, sondern bei Schrauben-
dampsschiffen auf 0,75, bei Räderdampfschiffen auf O,50 der nach a ermittelten Maschinen-
und Kesselräume angenommen.
3. Der Gesammtabzug für Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume darf — den Fall eines
Schleppdampfschiffes ausgenommen — die Hälfte des Brutto-Raumgehalts des Schiffes
nicht übersteigen. r
S. 4.
Die Ausfertigung der Meßbriefe erfolgt in Gemäßheit der Vorschriften im 8. 24 Absatz 3 und 4
der Schiffsvermessungsordnung. Zu den Meßbriefen ist das durch die Bekanntmachung vom 15. April
1879 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 288) festgesetzte Formular, welches von der Reichsdruckerei
geliefert wird, zu verwenden.