Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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S. 5. 
Die Gebühren für das Ermittelungsverfahren und die Ausfertigung des Meßbriefes betragen 
2½ Pfennig für jedes angefangene Kubikmeter des Brutto-Raumgehalts des Schiffes. 
8.6. 
Der Inhalt des Meßbriefes ist nach 8. 29 der Schiffsvermessungsordnung in die dort bezeichneten 
Listen einzutragen. Alle auf die vorgenommenen Messungen und Berechnungen bezüglichen Aufzeichnungen 
sind in der dort vorgeschriebenen Weise aufzubewahren. 
Gleichzeitig mit der Ausfertigung des Meßbriefes ist eine Abschrift desselben an das Schiffsver- 
messungsamt einzusenden. 
S. 7. 
Im Uebrigen finden die Grundsätze und Vorschriften der Schiffsvermessungsordnung und der 
dazu erlassenen Instruktion auch hier Anwendung. 
Berlin, den 30. März 1895. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers: 
v. Boetticher. 
  
3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Im Königreich Preußen. 
Es ist ertheilt worden: 
dem Hauptsteueramt zu Gleiwitz die Befugniß zur Ausfertigung von Begleitscheinen II über 
Taback, welcher aus dem Privattransitlager des A. Schlesinger daselbst zur Versendung kommt, 
dem Hauptsteueramt zu Brandenburg a. Havel die Befugniß zur Abfertigung von Mehl, 
welches mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen zur Ausfuhr angemeldet wird, 
dem Steueramt I. zu Cüstrin im Bezirk des Hauptsteueramts zu Frankfurt a. Oder die Befugniß 
zur Erledigung von Begleitscheinen II über inländisches Salz, 
dem Salzsteueramt J. zu Salzuflen im Bezirk des Hauptsteueramts zu Lemgo die Befugniß zur 
Abfertigung des mit Begleitschein I unter Eisenbahnwagenverschluß ankommenden, für die Fürstliche Saline 
in Salzuflen bestimmten inländischen Salzes und 
dem Nebenzollamt ll. zu Heinersdorf im Bezirk des Hauptzollamts zu Neustadt O.-S. die 
Befugniß, nach Oesterreich transitirende Begleitscheingüter auch dann abzufertigen, wenn sie unter Eisen- 
bahnwagenverschluß eingehen. 
  
  
Im Königreich Bayern. 
Das Nebenzollamt II. zu Höll im Bezirk des Hauptzollamts zu Furth a. W. ist aufgehoben und 
dem Nebenzollamt I. zu Waldmünchen in demselben Hauptamtsbezirk die Befugniß zur Erledigung von 
Versendungsscheinen I über steuerfreien undenaturirten Branntwein zu Heilzwecken ertheilt worden. 
Im Großherzogthum Baden. 
· Die der Steuer-Einnehmerei zu Neckargemünd im Bezirk des Hauptsteueramts zu Heidelberg 
beigelegte Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I des Hauptzollamts Mannheim über das für 
die Mühle der Firma Werner & Nicola in Neckargemünd eingehende ausländische Getreide ist zurück- 
gezogen worden. 
Im Herzogthum Sachsen-Meiningen. 
Dem Steueramt zu Sonneberg ist die Befugniß zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf 
Steuervergütung ausgehenden Bieres beigelegt worden. 
 
	        
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