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als 7 Uhr zeigte. Da hier aber lediglich die
Ortsuhr entscheidet, und J. die Richtigkeit
meiner Behauptung, daß die Ortsuhr noch
lange nicht 7 Uhr sei, bestritt, so forderte ich
den J. auf, mit mir zum Inspektor W. zu
gehen, welchem die Stellung der Ortsuhr
obliegt, und der daher nur in der Sache
entscheiden könne. J. lehnte dies ab, gestattete
auch nicht, daß einer seiner Gehülfen
mich zum Inspektor W. begleitete, weshalb
mir nichts weiter übrig blieb, als mich allein
zu Wt begeben. Als ich dort anlangte, schlug
ie Ortsuhr eben 7 Uhr. Ich habe dem
Inspektor W. von dem Vorgange Mitteilung
gemacht und ihn ersucht, zum Zwecke demnächstiger
Zeugenaussage sich den Tag und
die Stunde meiner Anwesenheit und den
Zweck derselben genau zu notieren, was er
auch sogleich that.
Als ich in die Brauerei zurückkam, wurde
dem Maischgute im Bottich Nr. 2 der erste
Brühaufguß gegeben. Dem weiteren Betriebe
habe ich bis nachmittags 3 Uhr beigewohnt,
und zu dieser Zeit das Bier auf
dem Kühlschiffe Nr. 5 gemessen.
Indem ich die Richtigkeit dieser Anzeige
auf meinen Diensteid nehme, beantrage ich,
die Bestrafung des Brauers J. wegen Ordnungswidrigkeiten
nach S . Abs. .. des Gesetzes
vom.. Mai 1892 veranlassen zu wollen.
A. R.,
Steuer-Aufseher.
Anmerk.: Der fixierte Brauer hat den Brauakt erst zu beginnen,
wenn er eine Stunde auf den Steuerbeamten gewartet hat. Ist z. B.
um 6 Uhr deklariert, so kann um 7 Uhr erst begonnen werden, nachdem
der Beamte nicht erschienen ist. Hat der Beamte den Brauakt
nicht ständig bewacht, so muß er den Bierzug kontrolieren, welcher
ebenfalls deklariert sein muß, z. B. x Hektoliter, wie es hier geschehen
ist.