Metadata : Amtliche Berichte.

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als  7  Uhr  zeigte.  Da  hier  aber  lediglich  die
Ortsuhr  entscheidet,  und  J.  die  Richtigkeit
meiner  Behauptung,  daß  die  Ortsuhr  noch
lange  nicht  7  Uhr  sei,  bestritt,  so  forderte  ich
den  J.  auf,  mit  mir  zum  Inspektor  W.  zu
gehen,  welchem  die  Stellung  der  Ortsuhr
obliegt,  und  der  daher  nur  in  der  Sache
entscheiden  könne.  J.  lehnte  dies  ab,  gestattete
  auch  nicht,  daß  einer  seiner  Gehülfen
mich  zum  Inspektor  W.  begleitete,  weshalb
mir  nichts  weiter  übrig  blieb,  als  mich  allein
zu  Wt  begeben.  Als  ich  dort  anlangte,  schlug
ie  Ortsuhr  eben  7  Uhr.  Ich  habe  dem
Inspektor  W.  von  dem  Vorgange  Mitteilung
gemacht  und  ihn  ersucht,  zum  Zwecke  demnächstiger
  Zeugenaussage  sich  den  Tag  und
die  Stunde  meiner  Anwesenheit  und  den
Zweck  derselben  genau  zu  notieren,  was  er
auch  sogleich  that.

Als  ich  in  die  Brauerei  zurückkam,  wurde
dem  Maischgute  im  Bottich  Nr.  2  der  erste
Brühaufguß  gegeben.  Dem  weiteren  Betriebe
  habe  ich  bis  nachmittags  3  Uhr  beigewohnt,
  und  zu  dieser  Zeit  das  Bier  auf
dem  Kühlschiffe  Nr.  5  gemessen.

Indem  ich  die  Richtigkeit  dieser  Anzeige
auf  meinen  Diensteid  nehme,  beantrage  ich,
die  Bestrafung  des  Brauers  J.  wegen  Ordnungswidrigkeiten
  nach  S  .  Abs.  ..  des  Gesetzes
  vom..  Mai  1892  veranlassen  zu  wollen.

A.  R.,
Steuer-Aufseher.

Anmerk.:  Der  fixierte  Brauer  hat  den  Brauakt  erst  zu  beginnen,
wenn  er  eine  Stunde  auf  den  Steuerbeamten  gewartet  hat.  Ist  z.  B.
um  6  Uhr  deklariert,  so  kann  um  7  Uhr  erst  begonnen  werden,  nachdem
  der  Beamte  nicht  erschienen  ist.  Hat  der  Beamte  den  Brauakt
nicht  ständig  bewacht,  so  muß  er  den  Bierzug  kontrolieren,  welcher
ebenfalls  deklariert  sein  muß,  z.  B.  x  Hektoliter,  wie  es  hier  geschehen

  ist.