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itft. zu schreiben (und das betreffende Gewerbe in Spalte 8 zu neunen).
Einzelne Handleistungen und nur ausnahmsweise erfolgende Hülfsleistungen
kommen nicht in Betracht.
Zu Spalte 10 und 11. Als Nebenberuf (Nebenerwerb) gilt jede
erwerbende Thätigkeit, dle neben einem Hauptberuf, sei es zur Zeit der Zählung
oder zu einer anderen Jahreszelt ausgeubt wird und einen wesentlichen Theil
des Gesammteinkommens aus erwerbender Thätigkeit bringt. Auch die neben-
sächliche Erwerbsthätigkeit von solchen, dic in der Hauptsache nicht erwerbend
thätig sind, sondern aus anderen Quellen leben (wie Hausfranen oder anderen
Familien-Angehörigen, Rentnern, Pensionären), ist anzugeben. Die Bezeichnung
des Berufszwelgs und der Berufsstellung muß ebenso genau erfolgen, wie für
den Hauptberuf.
Zu Spalte 12. Einträge sind zu machen:
1. von selbständigen Geschäftsleuten (Gewerbe= und Handeltrelbenden),
die ihren Betrieb nicht in einer festen Werkstatt 2c. oder einem Laden, sondern
im Umherzliehen, als Hausirer ausüben; dabet haben sich als Hausirer
nur diejenigen Personen anzugeben, die selbst ihre Thätigkeit im Umherziehen
ausüben, z. B. als Topf-(Hafen-binder, Scheerenschlelfer, Hausirer mit Kurz-
waaren, nicht diejenigen, welche Maaren durch Hanusirer (z. B. Gipsfiguren-
händler) absetzen; ebenso haben sich nicht als Hausirer anzugeben Näherlnnen,
Sattler 2c., die im Hause der Kunden für Lohn arbeiten;
2. von selbständigen Gewerbetrelbenden, die in der eigenen Wohnung für
einen Unternehmer, Fabrikanten, Verleger, Kaufmann, für ein Magazin, ein
Kleider-, Wäsche-, Kurzwaaren= oder anderes Geschäft u. s. w. — zu Haus für
fremde Rechnung — arbeiten. In solchen Fällen ist einzutragen: z. H. f.
fr. R.; und zwar auch von solchen, die zwar thellweise auf eigene Rechnung
(unmittelbar für Kunden), vorwiegend aber für fremde Rechnung arbeiten.
Falls mehrere Gewerbe nebeneinander betrieben werden, ist durch Hinweis auf
die betreffende Spalte anzudenten, welches Gewerbe hausindustriell betrieben wird.
Andere Selbständige lassen diese Spalte unausgefüllt.
Zu Spalte 13 und 14. Wer selbständig (als Eigenthümer, Pächter,
Meister, Direktor, Adminlstrator oder sonstiger Geschäftsleiter, Hausirer, Haus-
industrieller, Heimarbelter) ein Gewerbde nachbezeichneter Arl, wenn auch in
kleinem Umfange, oder nur als land= oder forstwirthschaftliches Nebengewerbe
oder neben sonstigem Haupterwerb betreibt, nämlich:
Handwerks-, Industrie: und Fabrikatiousgewerbe irgend welcher Art
(auch Näherei, Putzmacherei, Wäscherei u. dergl.), ferner Bau-, kunst-
lerisches und Kunstgewerbe, Bergbau, Hütlen und Salinen, Kunst-
und Handelsgärtnerei, Flscherei, gewerbsmäßlge Zucht von Bienen,
Seidenraupen, Fischen, Singvögeln, Hunden und dergl. Thieren, sodann
Bankgeschäft, Handel und Handelsvermittelung, Versicherung, Ver-
steigerung, Verleihung, Vermiethung, auch Dampf= und Dreschmaschinen-
Vermiethung), Stellenvermittelung, Dienstmannsunternehmen, Leichen
bestattung, Fracht= und Lohnfuhrwerk, einschließlich Posthalterei un.
Straßenbahnbetrieb, Schiffahrt als Rheder oder Schiffsinhaber, Flößer
und Fährunternehmen, Hafen- und Lootsendienst und andere Verkehrs=
gewerbe, sowie Beherbergungs-, Beköstigungs= und Schankgewerbe-
hat die Spalten 13 und 14 nach Maßgabe der Spaltenüberschrift mit Ja oder
Nein zu beantworten
Dasselbe gilt von Personen, welche als Beamte ein staatliches, kommunales
Gesellschafts= 2c. Unternehmen dieser Art leiten, z. B. als Baubeamte, Vorsteher
einer Eisenbahn= oder Telegraphenwerkstätte. Ebenso haben Direktoren (oder
Betriebsvorsteher) einer Straf= oder Besserungsanstalt Ja zu schreiben, wenn
in der Anstalt zum Verkauf oder für fremde Rechnung gearbeitet wird.
Kein Eintrag ist in Spalte 13 und 14 zu machen bel
Land= und Forstwirthschaoft, Jagd, Zucht landwirthschaftlicher Nutzthlere,
Musik-, Theater= und Schaustellungsgewerben; ebensowenig bei Aerzten
und Geburtshelfern, Heil-, Kranken-, Erziehungs= und Unterrichts-
anstalten und beim Eisenbahn-, Post= und Telegraphenbetrieb (wohl
aber bei Eisenbahn= und Telegraphenwerkstätten, Posthalterei und
Straßenbahnbetrieb — s. oben).
Für die Angabe in Spalte 18 ist zu beachten, daß als Gehülfen auch die
ilm Gewerbebetriebe beschäftigten Arbelter, Fuhrleute, Schiffer u. s. w., auch die
regelmäßig im Gewerbebetriebe thätigen Famillenangehörigen und Dlenstboten,
sowie die außerhalb der Betriebsstätten des Unternehmers (also in ihrer eigenen
Wohnung oder als Hausirer oder in Straf= und Besserungsanstalten) für Rech-
nung des Geschäfts arbeitenden Personen in Betracht kommen.
Mit Ja ist auch dann zu antworten, wenn zwar nicht am
11. Juni 1895, wohl aber soust in der Regel Gehülfen beschäftigt
werden.
Zu Spalte 15. Diese Frage ist für jede männliche und weibliche Person
zu beantworten, die in den Spalten 8 und 9 mit einem Hauptberuf und in
diesem als Arbeitneymer — nämlich als Arbeiter oder Tagelöhner in einem
besiummten Erwerbszwelg oder wechselndem Erwerbszweig, als Geselle, Gehülfe,
Dienstbote oder als Angestellter irgend einer Art eingetragen ist.
Kein Elntrag ist zu machen: 1. für Ehefrauen ohne eigenen Haupt-
beruf, 2. für Civil= und Militärpersonen, welche aus Reichs, Staats oder
Kommunalkassen Penslon beziehen und für Wittwen von solchen, 3. für
Empfänger von Inoaliden-Rente, 4. für Empfänger von Unfallrente,
sofern dliese wegen dauernder völliger Erwerbsunfähigkeit gewahrt wird.
In Arbelt und Stellung sind alle in Lohn und Arbeit Beschäftigten,
solange das Lohnverhältniß dauert.
Zu Spalte 17. Hier ist insbesondere bei Beschäftigungslosigkett in Folge
von Krankheit mit Ja zu antworten.
Besondere Frage, betreffend Landwirthschaftsbetrieb oder Jorstwirthschaftsbetrieb.
Wird von einem oder mehreren Mitgliedern der Haushaltung Landwirthschaft oder Forstwirthschaft betrieben,
d. h. eine Bodenfläche, wenn auch vom kleinsten Umfange, landwirthschafllich oder forstwirthschaftlich — als Acker, Gartenland,
Wiese, Weide, zum Wein-, Obst-, Gemüsc-, Taback= 2c. Bau, als Wald- oder Holzland — bewirthschaftet oder werden Kühe
zu Milchhandel oder Molkerei gehalten? (Ja oder Neinl)
Ziergärten, auch solche, in denen nebenher ein unbedentender Anbau von Nutzpflanzen stattfindet, kommen nicht in Betracht.
Wird die Frage bejaht, so ist eine Landwirthschaftskarte, welche der Zähler aushändigt, nach der darauf gedruckten
Anleitung aufzustellen.
Die Aufstellrung von Gewerbebogen betreffend.
Wer die Frage in Spalte 13 oder 14 der Haushaltungs-Liste oder in beiden mit Ja beantworten mußte, hat einen
oder mehrere Gewerbebogen, welche der Zähler in der erforderlichen Zahl aushändigt, nach der darauf abgedruckten Anleitung
aufzustellen.
Auch für vorübergehend Abwesende (Verzeichniß B), die ein Gewerbe mit Mitinhabern, Gehülfen oder Motoren
selbständig betreiben, hat dies zu geschehen, dagegen nicht für vorübergehend Anwesende.
Hier ist anzugeben, ob ein oder mehrere Gewerbebogen ausgefüllt sind (Ja oder Nein!) -
wieviele?
Wenn Ja,
Wenn mehrere Mitinhaber oder sonstige Geschäftsleiter vorhanden sind, ist hier Name und Wohnung desjenigen
anzugeben, der die Ausfüllung übernommen hat:
Falls die Wohnung von der Betriebsstätte entfernt ist, hat die Ausfüllung des Gewerbebogens an der Betriebsstätte
zu erfolgen und ist die letztere hier anzugeben.
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Bescheinigung. Daß die Angaben in dieser Haushaltungsliste vollständig und der Wahrheit gemäß gemacht worden sind, bescheinigt:
(Haushaltungsvorstand oder für denselben)