Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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itft. zu schreiben (und das betreffende Gewerbe in Spalte 8 zu neunen). 
Einzelne Handleistungen und nur ausnahmsweise erfolgende Hülfsleistungen 
kommen nicht in Betracht. 
Zu Spalte 10 und 11. Als Nebenberuf (Nebenerwerb) gilt jede 
erwerbende Thätigkeit, dle neben einem Hauptberuf, sei es zur Zeit der Zählung 
oder zu einer anderen Jahreszelt ausgeubt wird und einen wesentlichen Theil 
des Gesammteinkommens aus erwerbender Thätigkeit bringt. Auch die neben- 
sächliche Erwerbsthätigkeit von solchen, dic in der Hauptsache nicht erwerbend 
thätig sind, sondern aus anderen Quellen leben (wie Hausfranen oder anderen 
Familien-Angehörigen, Rentnern, Pensionären), ist anzugeben. Die Bezeichnung 
des Berufszwelgs und der Berufsstellung muß ebenso genau erfolgen, wie für 
den Hauptberuf. 
Zu Spalte 12. Einträge sind zu machen: 
1. von selbständigen Geschäftsleuten (Gewerbe= und Handeltrelbenden), 
die ihren Betrieb nicht in einer festen Werkstatt 2c. oder einem Laden, sondern 
im Umherzliehen, als Hausirer ausüben; dabet haben sich als Hausirer 
nur diejenigen Personen anzugeben, die selbst ihre Thätigkeit im Umherziehen 
ausüben, z. B. als Topf-(Hafen-binder, Scheerenschlelfer, Hausirer mit Kurz- 
waaren, nicht diejenigen, welche Maaren durch Hanusirer (z. B. Gipsfiguren- 
händler) absetzen; ebenso haben sich nicht als Hausirer anzugeben Näherlnnen, 
Sattler 2c., die im Hause der Kunden für Lohn arbeiten; 
2. von selbständigen Gewerbetrelbenden, die in der eigenen Wohnung für 
einen Unternehmer, Fabrikanten, Verleger, Kaufmann, für ein Magazin, ein 
Kleider-, Wäsche-, Kurzwaaren= oder anderes Geschäft u. s. w. — zu Haus für 
fremde Rechnung — arbeiten. In solchen Fällen ist einzutragen: z. H. f. 
fr. R.; und zwar auch von solchen, die zwar thellweise auf eigene Rechnung 
(unmittelbar für Kunden), vorwiegend aber für fremde Rechnung arbeiten. 
Falls mehrere Gewerbe nebeneinander betrieben werden, ist durch Hinweis auf 
die betreffende Spalte anzudenten, welches Gewerbe hausindustriell betrieben wird. 
Andere Selbständige lassen diese Spalte unausgefüllt. 
Zu Spalte 13 und 14. Wer selbständig (als Eigenthümer, Pächter, 
Meister, Direktor, Adminlstrator oder sonstiger Geschäftsleiter, Hausirer, Haus- 
industrieller, Heimarbelter) ein Gewerbde nachbezeichneter Arl, wenn auch in 
kleinem Umfange, oder nur als land= oder forstwirthschaftliches Nebengewerbe 
oder neben sonstigem Haupterwerb betreibt, nämlich: 
Handwerks-, Industrie: und Fabrikatiousgewerbe irgend welcher Art 
(auch Näherei, Putzmacherei, Wäscherei u. dergl.), ferner Bau-, kunst- 
lerisches und Kunstgewerbe, Bergbau, Hütlen und Salinen, Kunst- 
und Handelsgärtnerei, Flscherei, gewerbsmäßlge Zucht von Bienen, 
Seidenraupen, Fischen, Singvögeln, Hunden und dergl. Thieren, sodann 
Bankgeschäft, Handel und Handelsvermittelung, Versicherung, Ver- 
steigerung, Verleihung, Vermiethung, auch Dampf= und Dreschmaschinen- 
  
Vermiethung), Stellenvermittelung, Dienstmannsunternehmen, Leichen 
bestattung, Fracht= und Lohnfuhrwerk, einschließlich Posthalterei un. 
Straßenbahnbetrieb, Schiffahrt als Rheder oder Schiffsinhaber, Flößer 
und Fährunternehmen, Hafen- und Lootsendienst und andere Verkehrs= 
gewerbe, sowie Beherbergungs-, Beköstigungs= und Schankgewerbe- 
hat die Spalten 13 und 14 nach Maßgabe der Spaltenüberschrift mit Ja oder 
Nein zu beantworten 
Dasselbe gilt von Personen, welche als Beamte ein staatliches, kommunales 
Gesellschafts= 2c. Unternehmen dieser Art leiten, z. B. als Baubeamte, Vorsteher 
einer Eisenbahn= oder Telegraphenwerkstätte. Ebenso haben Direktoren (oder 
Betriebsvorsteher) einer Straf= oder Besserungsanstalt Ja zu schreiben, wenn 
in der Anstalt zum Verkauf oder für fremde Rechnung gearbeitet wird. 
Kein Eintrag ist in Spalte 13 und 14 zu machen bel 
Land= und Forstwirthschaoft, Jagd, Zucht landwirthschaftlicher Nutzthlere, 
Musik-, Theater= und Schaustellungsgewerben; ebensowenig bei Aerzten 
und Geburtshelfern, Heil-, Kranken-, Erziehungs= und Unterrichts- 
anstalten und beim Eisenbahn-, Post= und Telegraphenbetrieb (wohl 
aber bei Eisenbahn= und Telegraphenwerkstätten, Posthalterei und 
Straßenbahnbetrieb — s. oben). 
Für die Angabe in Spalte 18 ist zu beachten, daß als Gehülfen auch die 
ilm Gewerbebetriebe beschäftigten Arbelter, Fuhrleute, Schiffer u. s. w., auch die 
regelmäßig im Gewerbebetriebe thätigen Famillenangehörigen und Dlenstboten, 
sowie die außerhalb der Betriebsstätten des Unternehmers (also in ihrer eigenen 
Wohnung oder als Hausirer oder in Straf= und Besserungsanstalten) für Rech- 
nung des Geschäfts arbeitenden Personen in Betracht kommen. 
Mit Ja ist auch dann zu antworten, wenn zwar nicht am 
11. Juni 1895, wohl aber soust in der Regel Gehülfen beschäftigt 
werden. 
Zu Spalte 15. Diese Frage ist für jede männliche und weibliche Person 
zu beantworten, die in den Spalten 8 und 9 mit einem Hauptberuf und in 
diesem als Arbeitneymer — nämlich als Arbeiter oder Tagelöhner in einem 
besiummten Erwerbszwelg oder wechselndem Erwerbszweig, als Geselle, Gehülfe, 
Dienstbote oder als Angestellter irgend einer Art eingetragen ist. 
Kein Elntrag ist zu machen: 1. für Ehefrauen ohne eigenen Haupt- 
beruf, 2. für Civil= und Militärpersonen, welche aus Reichs, Staats oder 
Kommunalkassen Penslon beziehen und für Wittwen von solchen, 3. für 
Empfänger von Inoaliden-Rente, 4. für Empfänger von Unfallrente, 
sofern dliese wegen dauernder völliger Erwerbsunfähigkeit gewahrt wird. 
In Arbelt und Stellung sind alle in Lohn und Arbeit Beschäftigten, 
solange das Lohnverhältniß dauert. 
Zu Spalte 17. Hier ist insbesondere bei Beschäftigungslosigkett in Folge 
von Krankheit mit Ja zu antworten. 
  
Besondere Frage, betreffend Landwirthschaftsbetrieb oder Jorstwirthschaftsbetrieb. 
Wird von einem oder mehreren Mitgliedern der Haushaltung Landwirthschaft oder Forstwirthschaft betrieben, 
d. h. eine Bodenfläche, wenn auch vom kleinsten Umfange, landwirthschafllich oder forstwirthschaftlich — als Acker, Gartenland, 
Wiese, Weide, zum Wein-, Obst-, Gemüsc-, Taback= 2c. Bau, als Wald- oder Holzland — bewirthschaftet oder werden Kühe 
zu Milchhandel oder Molkerei gehalten? (Ja oder Neinl) 
Ziergärten, auch solche, in denen nebenher ein unbedentender Anbau von Nutzpflanzen stattfindet, kommen nicht in Betracht. 
Wird die Frage bejaht, so ist eine Landwirthschaftskarte, welche der Zähler aushändigt, nach der darauf gedruckten 
Anleitung aufzustellen. 
  
Die Aufstellrung von Gewerbebogen betreffend. 
Wer die Frage in Spalte 13 oder 14 der Haushaltungs-Liste oder in beiden mit Ja beantworten mußte, hat einen 
oder mehrere Gewerbebogen, welche der Zähler in der erforderlichen Zahl aushändigt, nach der darauf abgedruckten Anleitung 
aufzustellen. 
Auch für vorübergehend Abwesende (Verzeichniß B), die ein Gewerbe mit Mitinhabern, Gehülfen oder Motoren 
selbständig betreiben, hat dies zu geschehen, dagegen nicht für vorübergehend Anwesende. 
Hier ist anzugeben, ob ein oder mehrere Gewerbebogen ausgefüllt sind (Ja oder Nein!) - 
wieviele? 
Wenn Ja, 
Wenn mehrere Mitinhaber oder sonstige Geschäftsleiter vorhanden sind, ist hier Name und Wohnung desjenigen 
anzugeben, der die Ausfüllung übernommen hat: 
  
Falls die Wohnung von der Betriebsstätte entfernt ist, hat die Ausfüllung des Gewerbebogens an der Betriebsstätte 
zu erfolgen und ist die letztere hier anzugeben. 
Ö.Ö...e.. HF ##########A##A/z||z||#⅛⅛Nr. 6Ö „sss22ss262 
  
Bescheinigung. Daß die Angaben in dieser Haushaltungsliste vollständig und der Wahrheit gemäß gemacht worden sind, bescheinigt: 
(Haushaltungsvorstand oder für denselben)
	        
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