Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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7. Wird das Gewerbe betrieben von einer einzelnen Person oder mehreren Gesellschaftern, einem Vereine, oder einer Kommandit-, Aktien- 
gesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer eingetragenen Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer 
Innung, einer Gewerkschaft, oder einer anderen wirthschaftlichen Korporation, oder der Gemeinde, oder einer anderen kommunalen 
Korporation, oder dem Staate, oder dem Reiche? 
(Von den fett gedruckten Wörtern ist das Zutreffende zu unterstreichen.) 
[Hier beginnt Seite 2 der Drucksache III.) 
Sind Sie Inhaber, Pächter oder sonstiger Geschäftsleiter (Direktor, Administrator 2c.) des Gewerbebetriebes? (Das zutreffende 
Wort ist zu unterstreichen.) 
Arbeiten Sie in Ihrer eigenen Wohnung für ein fremdes Geschäft, für einen Unternehmer, Fabrikanten, Verleger, Kaufmann, für ein 
Magazin, ein Konfektions-, Kleider-, Wäsche= 2c. Geschäft (zu Haus für fremde Rechnung)? (Ja oder Nein) 
Arbeiten Sie ausschließlich mit Familienangehörigen? (Ja oder Nein) 
. Bildet die Ausübung dieses Gewerbes Ihren Hauptberuf oder ist dieselbe für Sie nur eine Nebenbeschäftigung? (Das zutreffende Wort 
ist zu unterstreichen.) 
. A. Innerhalb der Betriebsstätten des Geschäfts, d. h. in den Werkstätten, Fabrik-, Bau= und Arbeitsräumen und Flätzen, Speichern, 
Niederlagen, Geschäfts= und Schreibstuben (Komtors und Büreaus), auf den Schiffen und anderen Fahrzeugen 2c. sind in dem bei 
  
  
  
  
4. genannten Gewerbe beschäftigt. (Durch Eintrag in die folgenden Spalten zu beantworten. Der Inhaber oder Am 14. Juni 1895 
sonstige Geschäftsleiter führt sich unter a) auf, wenn die Ausübung dieses Gewerbes seine hauptsächliche Thätigkeit aus- 5½êt 
macht; im anderen Falle — wenn er also ein anderes Gewerbe oder Landwirthschaft als Hauptberuf ausübt — bringt ersmännliche weibliche 
sich für seine Person hier nicht in Ansatz; ebenso ist es mit den etwaigen Mitinhabern und Mitdirektoren zu halten): 
a) thätige Inhaber, Mitinhaber, Pächter, Geschäftsleker 
b) Verwaltungs-, Komtor= und Büreaupersonal (Prokuristen, Disponenten, Justiziare, Buchhalter, « 
Rechnungsführer, Schreiber, Lehrlinge 2c., auch Handlungsreisende) . 
darunter Lehrlinge: männliche weibliche. 
Jc) technisches Aufsichtspersonal und höhere Techniker (Ingenieure, Chemiker, Werkführer und sonstige 
Betriebsbeamte) TT 
d) anderes Personal (Gehülfen, Arbeiter, Fuhrleute, Packer, Maschinenpersonal r2c.) mit Einschluß 
der gewerbsmäßig und regelmäßig als Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge im Betriebe beschãftigten 
Familienangehörigen und der für den Gewerbebetrieb angenommenen Dienstboten. 
Für dieses Personal ist die thatsächliche Beschäftigung auf nebenstehender Seite anzugeben. 
Von dem Personal unter d sind mönnliche weibliche 
1. 16 Jahre alt und darüber::: 
unter 16 Jahre llltttttt.-.. 
2. Lehrlinge . .......... 
von ihnen wohnen im Haushalte des Betriebsunternehmers ... .4-----—---------- 
3. weibliche Personen verheirathet .«-----------«---—·· 
Summeabisd«««« 
e) Für das unter d bezeichnete Personal ist in einer Summe auch noch anzugeben, wie viel in der Regel, im 
Jahresdurchschnitt oder in der Betriebszeit') beschäftigt ind:: männliche weibliche 
1) Familienangehörige, die im Jahresdurchschnitt 
oder in der Betriebszeit") im Geschäft (und zwar16 Jahrealt u. darüber: . männliche weibliche 
nicht bloß gelegentlich) mitarbeiten, aber nicht als 
eigentliche Gehülfen, Gesellen, behrlinge bei a bis c# unter 16 Jahre alt: männliche weibliche. 
aufgeführt sind. iuhm der Regel oder im 
Am 14. Juni 1895 Durchschnitt des Jahres 
che 
B. Außerhalb der Betriebsstätten, aber für Rechnung des Geschäfts werden in dem bei männliche weibliche mete Veilhibee 
4. genannten Gewerbe beschäftigt: 
a) Personen in deren eigener Wohnung (Hausindustrielle, Heimarbeiter, Platzgesellen u. s. w.) 
Gehülfen oder Mitarbeiter derselben (wenn nöthig nach Schavung auzugebeu) 
b) im Umherziehen thätige Personen (Hausirer). . 
) Personen in Straf= und Besserungsanstalten.). 
  
  
  
  
6 # 
  
*) Bei Gewerben, die nur während einer gewissen Zelt des Jahres betrieben werden, wie z. B. bei den Baugewerben, sollen sich die dlugaben auf diese Betriebs- 
zeit (Saison, Kampagne) bezlehen. 
7F) Seitens der Straf. und Besserungsanstalten selbst ist hier kein Eintrag zu machen, sondern, sofern sie Arbelten für eigene Rechnung ausführen lassen, bei A. a bls d.
	        
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