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Drucksache Nr. IV.
Berufs= und Gewerbezählung vom 14. Juni 1895.
Anweisung für die Zähler.
Die Zählung am 14. Juni d. J., beruhend auf dem Reichsgesetz vom 8. April 1895, hat den
Zweck, der Verwaltung und der Wissenschaft neue und zuverlässige Nachrichten über die Zusammensetzung
der Bevölkerung Deutschlands nach dem Beruf sowie über die Zahl und Größe der landwirthschaftlichen
und gewerblichen Betriebe zu verschaffen. Die Männer, welche an diesem gemeinnnützigen Unternehmen
als Zähler mitwirken, dienen dem öffentlichen Interesse und wollen sich vergegenwärtigen, daß nur dann,
wenn alle gestellten Fragen vollständig und klar beantwortet sind, die Statistik, welche aus ihnen gewonnen
werden soll, zuverlässig und wahrhaft nützlich werden kann.
Die Zähler werden gebeten, vor Eintritt in das Zählungs-Geschäft die folgende Anweisung genau
durchzulesen, um die Zählung danach sicher vornehmen und auftauchende Zweifel nach den hier gegebenen,
für das ganze Reich gleichmäßigen Gesichtspunkten entscheiden zu können.
1. Allgemeines.
Jedem Zähler wird ein bestimmter Bezirk zugewiesen und ihm die dafür vermuthlich erforderliche
Zahl von Haushaltungslisten (Drucksache Nr. 1), Landwirthschaftskarten (Drucksache Nr. II) und
Gewerbebogen (Drucksache Nr. III) ausgehändigt.
Jede Haushaltung oder einer Haushaltung gleich zu achtende einzeln lebende Person mit be-
sonderer Wohnung und eigener Hauswirthschaft erhält eine Haushaltungsliste. Da die Liste nur für
15 Eintragungen Platz gewährt, so müssen größeren Haushaltungen, Gasthöfen, Spitälern, Kasermnen 2c.
zwei oder mehr Listen gegeben werden, die dann zusammen eine Haushaltungsliste bilden und
als zusammengehörig kenntlich zu machen sind. Das Nähere über Ausfüllung der Haushaltungs-
liste ergiebt sich aus der dort abgedruckten Anleitung. Jeder Zähler wolle dafür sorgen, daß ihm eine
genügende Zahl von Listen zur Hand sei. ·
Landwirthschaftskarten bekommen alle Haushaltungen, von denen aus land= oder forstwirthschaft-
liches Areal (auch Nutzgarten, Obstgarten), sei es auch in kleinstem Umfange, bewirthschaftet wird,
oder von denen Kühe zu Molkereizwecken gehalten werden, bei deren Haushaltungsliste daher am Schluß
die besondere Frage, betr. Landwirthschaftsbetrieb 2c., mit Ja beantwortet ist. Das Nähere über die Aus-
füllung dieser Karte ergiebt die darauf abgedruckte Anleitung. v
Ein Gewerbebogen ist auszufüllen am Sitze eines jeden Betriebes in Industrie und Hand-
werk, Bergbau, Baugewerbe, Handel und Verkehr (auch Versicherung), der mit wenigstens einem Gehülfen
(oder Mitinhaber) oder, wenn auch ohne solchen, doch mit einer durch elementare Kraft bewegten Maschine
(Wind-, Wassermühle, Dampfmaschine u. s. w.) arbeitet und dessen Inhaber daher die Spalten 13 oder 14
der Haushaltungsliste mit Ja zu beantworten hat. Wenn mehrere Mitinhaber oder sonstige Geschäfts-
leiter bei einem Betriebe vorhanden sind, von denen jeder die Spalte 13 oder 14 der Haushaltungsliste
mit Ja beantwortet hat, ist der Gewerbebogen nur von einem derselben auszufüllen. Auch für zeitweilig
ruhende Gewerbebetriebe sind Gewerbebogen auszustellen. Das Nähere über Aufstellung des Gewerbe-
bogens ergiebt die darauf gedruckte Anleitung.