Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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Dampfkessel oder Dampffässer betrieben werden, Gewerbebogen auszufüllen, und zwar mit Unterscheidung 
der Gewerbe nach Arten, damit in der Gewerbestatistik die Entwickelung der einzelnen Gewerbszweige 
dargestellt werden kann. Wo verschiedene Gewerbszweige zu einem Betriebe vereinigt sind, z. B. Getreide- 
mit Säge-Mühle, Eisengießerei mit Maschinen-Fabrik, Blumen-, Feder= mit Stroh- und Filzhut-Fabrik, 
sind für diese Betriebe eimmal besondere Gewerbebogen aufzustellen und zweitens über die zusammengehörigen 
Betriebe die in Frage 14 der Gewerbebogen geforderten Nachweise zu geben. 
Bei den Gewerbebogen ist besonders noch darauf zu achten, daß über Betriebe, welche mehreren 
Mitinhabern gehören, nur ein Gewerbebogen ausgesüllt wird und daß die Betriebe etwa abwesender 
Gewerbetreibender mitgezählt werden. Als Grundsatz gilt, daß jeder Gewerbebetrieb an seinem Sitz, 
nicht in der etwa davon entfernten Wohnung des Inhabers gezählt wird. Nur die zur Zählungszeit 
gerade ruhenden Betriebe, die keine besondere Betriebsstätte haben, sind in der Wohnung des Betriebs- 
inhabers zu zählen. 
§. 6. Hat die Gemeinde Landwirthschafts-, Forstwirthschafts= oder (und) Gewerbebetrieb in 
eigener Verwaltung, z. B. Gasanstalt, Straßenbahn, so muß der Leiter des Betriebes das oder die be- 
treffenden Formulare ausfertigen. 
§. 7. Die Ablieferung der Zählpapiere durch die Zähler an den Gemeindevorstand soll am 
Freitag den 21. Juni beendet sein. Die Prüfung der Einträge auf Vollständigkeit und Richtigkeit muß 
sogleich beginnen. Auf Grund der geprüften und richtig gestellten Kontrollisten ist der Gemeindebogen 
(Drucksache Nr. VII) auszufüllen. 
Das gesammte Zählmaterial nebst den Reinschriften der Kontrollisten und dem Gemeindebogen 
ist, nach Zählbezirken und Nummern der Haushaltungslisten geordnet, der zuständigen Verwaltungsbehörde 
bis 10. Juli zu übersenden. 
 
	        
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