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5. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 2. Mai d. J. beschlossen,
den Artikel Gipsdielen — aus Nr. 815 des statistischen Waarenverzeichnisses — vom 1. Juni
1895 ab in das Verzeichniß derjenigen Massengüter, auf welche die Bestimmung im §S. 11
Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes über die Statistik des Waarenverkehrs mit dem Auslande
Anwendung findet, aufzunehmen.
Berlin, den 16. Mai 1895.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Rothe.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 2. Mai d. J. beschlossen, zu bestimmen, daß
1. die obersten Landesfinanzbehörden ermächtigt sind, den zollfreien Bezug von Benzin zum
Motorenbetrieb aus inländischen Petroleumraffinerien, Petroleumdestilliranstalten und chemischen
Fabriken unter Kontrole der Verwendung auf Erlaubnißschein und mit der Maßgabe zu
gestatten, daß die bewegende Kraft des betreffenden Motors unmittelbar dem Betrieb eines
Gewerbes zu dienen hat;
2. die zollfreie Verwendung leichter Petroleumdestillate, insbesondere auch des Benzins, Ligroins
und Petroleumäthers zu anderen als den im Bundesrathsbeschlusse vom 12. November 1885
— Central-Blatt 1885 S. 527 — und vorstehend in Ziffer 1 genannten Zwecken nicht
zulässig ist.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 9. Mai d. J. beschlossen:
1. In den Bestimmungen, betreffend die Befreiung des zu landwirthschaftlichen 2c. Zwecken
bestimmten Salzes von der Salzabgabe (Central-Blatt 1888 S. 642), erhält Ziffer 2 Aa am
Schluß des letzten Satzes unter bb folgenden Zusatz:
„Ausnahmsweise kann auch länger gelagertes Wermuthpulver durch die zuständige
Direktivbehörde zur Denaturirung von Salz zugelassen werden, sofern dasselbe an seiner
Oualität als Denaturirungsmittel nachweislich eine merkliche Einbuße nicht erlitten hat,
auch sonstige Bedenken gegen die Verwendung desselben steueramtlich nicht geltend zu
machen sind."“
2. Die Bestimmungen, betreffend die Herstellung von Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz
(Central-Blatt 1888 S. 648), erhalten in Ziffer 8 hinter dem ersten Absatz folgenden Zusatz:
„Kommt mit ein und demselben Transportschein Wermuthpulver zur Versendung, für
welches verschiedene Lagerfristen gelten, so ist bei jedem einzelnen Kollo der Tag anzugeben,
an welchem die Einlagerung des rohen Krautes erfolgt ist.“
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Stererstellen.
Im Königreich Preußen.
Im Bezirk des Hauptsteueramts zu Meseritz ist das Steueramt I. zu Unruhstadt nach Bomst
verlegt worden.
Das Steueramt l. zu Schubin im Bezirk des Hauptsteueramts zu Bromberg ist in ein Steuer-
amt lI., und das Steueramt lI. zu Pinne im Bezirk des Hauptsteueramts zu Posen in ein Steueramt I.
umgewandelt worden.
Es sind aufgehoben worden:
Das Steueramt I. zu Liebenwalde im Bezirk des Hauptsteueramts zu Potsdam, die Steuer-
ämter II. zu Fürstenberg a. Oder im Bezirk des Hauptsteueramts zu Cottbus und zu Liebemühl
im Bezirk des Hauptsteueramts zu Osterode i. Ostpr. und die Zuckersteuerstelle zu Ermsleben im Bezirk
des Hauptsteueramts zu Nordhausen unter Zuweisung der ihr unterstellt gewesenen Zuckerfabriken in
Ermsleben und Königsaue zu der mit dem Steueramt I. zu Aschersleben verbundenen Zuckersteuerstelle.