Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

—  139—

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischené  Staaten.

—  —  —  ———  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  ——

Nr.  19.  —

——  —  ——  ——  —  -.-.  -.---  -—  —  —  —  —  —  —  —  —  ———  –  ——  —  —

 

Inhalt:  Gesetz,  betressend  die  Ausdehnung  der  für  die  Insammenlegung  der  Grundstücke  im  Geltungsgebiete
des  Rheinischen  Rechtes  geltenden  Zustaͤndigteits  „  Verfahrens  und  Kostenvorschristen  auf  die
nach  der  Gemeinheitstheilungs  Ordnung  vom  10.  Mai  18951  zu  kehandelneen  Theilungen  und  Ab.
lösungen  in  den  Landestheilen  des  linken  Nheinusers,  S.  130.  —  Verordnung,  betreffend  die
Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  Umzunskosten  der  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der
unter  der  Verwaltung  des  Sltaates  stehenden  Prirateisenbabnen,  S.  111.  —  Verfügung  des
Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts
  Gladenbach,  S.  112.

 

(Nr.  10319.)  Gesetz,  betreffend  die  Ausdebnung  der  für  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke
  im  Geltungsgebiete  des  Rheinischen  Rechtes  geltenden  Juständigkeits-,
Verfahrens=  und  Kostenvorschriften  auf  die  nach  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung
  vom  19.  Mai  1851  zu  bebandelnden  Theilungen  und  Ablösungen
in  den  Landestheilen  des  linken  Rheinnfers.  Vom  12.  Mai  1902.

Wir  W  ilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
L.  1.

Das  Gesetz,  betreffend  das  Verfahren  in  den  nach  der  Gemeinheitstheilungs-Orcdnung
  zu  behandelnden  Tbeilungen  und  Ablösungen  in  den  Landestheilen  des
linken  Rheinufers,  vom  19.  Mai  1851  (Gesetz-  Samml.  S.  383)  und  der  G.  31

Abs.  1  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Lwangsvollstreckung  in
das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Rechtes  vom
12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  werden  aufgehoben.

An  ihre  Stelle  treten  die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  Zusammenlegung
  der  Grundstlicke  im  Geltungsgebiete  des  Rheinischen  Rechtes,  vom  24.  Mai
1885  (Gesetz-Samml.  S.  156)  in  Ansehung  der  Zuständigkeit  der  Auseinandersetzungsbehorde
  und  des  Verfahrens  (W.  12,  13,  15).

Hinsichtlich  derjenigen  Grundstücke,  für  welche  d  das  Grundbuch  noch  nicht
als  angelegt  anzusehen  ist,  kommen  die  Vorschristen  der  §.  11,  16  bis  1  9  des
Gesetzes,  betreffend  die  Zusammenlegung  der  Grundstiücke  im  Gillungegrttet  des
Nheiischen  Rechtes,  vom  24.  Mai  1885  zur  Anwendung.  Die  Frist  zur

Eesetz  Samml.  1002.  (TNr.  10310  —  10351.)  28

Ausgegeben  zu  Verlin  den  30.  Mai  1902.