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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischené Staaten.
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Nr. 19. —
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Inhalt: Gesetz, betressend die Ausdehnung der für die Insammenlegung der Grundstücke im Geltungsgebiete
des Rheinischen Rechtes geltenden Zustaͤndigteits „ Verfahrens und Kostenvorschristen auf die
nach der Gemeinheitstheilungs Ordnung vom 10. Mai 18951 zu kehandelneen Theilungen und Ab.
lösungen in den Landestheilen des linken Nheinusers, S. 130. — Verordnung, betreffend die
Ergänzung der Bestimmungen über die Umzunskosten der Beamten der Staatseisenbahnen und der
unter der Verwaltung des Sltaates stehenden Prirateisenbabnen, S. 111. — Verfügung des
Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirkes des Amtsgerichts
Gladenbach, S. 112.
(Nr. 10319.) Gesetz, betreffend die Ausdebnung der für die Zusammenlegung der Grundstücke
im Geltungsgebiete des Rheinischen Rechtes geltenden Juständigkeits-,
Verfahrens= und Kostenvorschriften auf die nach der Gemeinheitstheilungs-Ordnung
vom 19. Mai 1851 zu bebandelnden Theilungen und Ablösungen
in den Landestheilen des linken Rheinnfers. Vom 12. Mai 1902.
Wir W ilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt:
L. 1.
Das Gesetz, betreffend das Verfahren in den nach der Gemeinheitstheilungs-Orcdnung
zu behandelnden Tbeilungen und Ablösungen in den Landestheilen des
linken Rheinufers, vom 19. Mai 1851 (Gesetz- Samml. S. 383) und der G. 31
Abs. 1 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Lwangsvollstreckung in
das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes vom
12. April 1888 (Gesetz-Samml. S. 52) werden aufgehoben.
An ihre Stelle treten die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Zusammenlegung
der Grundstlicke im Geltungsgebiete des Rheinischen Rechtes, vom 24. Mai
1885 (Gesetz-Samml. S. 156) in Ansehung der Zuständigkeit der Auseinandersetzungsbehorde
und des Verfahrens (W. 12, 13, 15).
Hinsichtlich derjenigen Grundstücke, für welche d das Grundbuch noch nicht
als angelegt anzusehen ist, kommen die Vorschristen der §. 11, 16 bis 1 9 des
Gesetzes, betreffend die Zusammenlegung der Grundstiücke im Gillungegrttet des
Nheiischen Rechtes, vom 24. Mai 1885 zur Anwendung. Die Frist zur
Eesetz Samml. 1002. (TNr. 10310 — 10351.) 28
Ausgegeben zu Verlin den 30. Mai 1902.