Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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„Metallen“ zu streichen. Außerdem ist die zweite vertragsmäßige Bestimmung zu diesem 
Absatze zu streichen. 
b) nach dem zweiten Absatze ist folgende Bestimmung als dritter Absatz einzusügen: 
„— aus mehr oder weniger vergoldeten oder versilberten oder mit Gold oder Silber 
belegten unedlen Metallen; ganz oder theilweise aus Aluminium; aus Nickel, sein 
gearbeitet; aus anderen unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und zugleich entweder 
mehr oder weniger vernickelt oder vernirt, oder in Verbindung mit Alabaster, Email, 
Halbedelsteinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Gemmen und Kameen aus solchen oder 
auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Ornamenten in Metallguß und dergleichen 
(5%5|] 205 2 175 J+ 
dergleichen Herren- und Frauenschmuck in einer nicht als unwesentlich zu er- 
achtenden Verbindung mit Glas (einschiesslich der nachgeahmten Edelsteine, nach- 
geahmten Gemmen und nachgeahmten Kameen) vertragsmässtis 100“ 
Z) der bisherige dritte und vierte Absatz ist zu streichen. 
Den Artikeln „Hirschhorngeist“ und „Salmiakgeist“ ist nach Streichung der statistischen Nummer, der 
Tarifnummer und des Zollsatzes am Schlusse hinzuzufügen „s. Ammoniakflüssigkeit"“. 
In i*- Ziffer 11a des Artikels „Holz 2c.“ sind die beiden letzten Absätze durch folgende Bestimmungen 
zu ersetzen: 
„— Nutzholz für Industrien des Grenzbezirks, mit Zugthieren gefahren, sofern es direkt 
aus dem Walde kommt und nicht auf einen Verschiffungsplatz oder Bahnhof gefahren 
wird, jedoch mit Beschränkung auf die bereits am 1. Juli 1885 im Grenzbezirk vor- 
handenen Industrien und auf deren durchschnittlichen Holzbezug aus dem Auslande in 
den letzten drei Jahren vor dem 1. Oktober 1885, bis zum 1. Juli 1901 und vor- 
behaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder 
Beschränkung dieser Begünstigung [41 13c 1 Anm. a frei 
— Bau= und Nutzholz für den häuslichen oder handwerksmäßigen Bedarf von Be- 
wohnern des Grenzbezirks, sofern es in Traglasten eingeht oder mit Zugthieren gefahren 
wird, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung 
oder Beschränkung dieser Begünstigung. . . . 1219| 13c 1 Anm. b frei“ 
Der erste Absatz des Artikels „Honig“ erhält folgende Fassung; 
„Gonig, auch künstlichen — L.065 I] 251 36 .“ 
# ersten Absatze des Artikels „KLakaoschalen“ st die statisische Nummer „657“ abzuändern in 
„ 7a“. 
Im Artikel „Korkstopfen“ ist der dritte Absatz zu streichen. 
Im Artikel „Kurze Waaren“ sind die Bestimmungen unter ll wie folgt zu ändern: 
à) die Ziffer 2 ist zu streichen; 
b) die Ziffer 3 erhält die Bezeichnung als Ziffer 2; 
I) unter Ziffer 3 ist folgende Bestimmung einzufügen: 
„3. Waaren aus unedlen Metallen, mehr oder weniger vergoldet oder versilbert oder mit 
Gold oder Silber belgt . 625] 20 b 2 175 . 
Herren- und Frauenschmuck, Toiletteu- und sogenannte Nippestischsuchen aus mehr 
oder weniger vergoldeten oder versilberten oder mit Gold oder Silber belegten un- 
edlen Metallen in einer nicht als unwesentlich zu erachtenden Verbindung mit Glas, 
einschliesslich der nachgeahmten Edelsteine, nachgeahmten Gemmen und nach- 
geahmten Kameen vertragsmässig . .100.-6 
S. auch Fächer, Taschenuhren, Uhren (Stutz- ꝛc. Uhren), Uhrgehäuse und Uhrwerke.“ 
d) Die Ziffer 4 ist wie folgt zu fassen: 
„4. feine Galanterie= und Quincailleriewaaren (Herren= und Frauenschmuck, Toiletten= und 
sogenannte Nippestischsachen rc.), ganz oder theilweise aus Aluminium; aus Nickel, fein 
gearbeitet; aus anderen unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und zugleich entweder 
mehr oder weniger vernickelt oder auch vernirt, oder in Verbindung mit Alabaster, 
Email, Halbedelsteinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Gemmen und Kameen aus
	        
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