anlage
A##lage 5.
B. Ausfuhr von
Branntwein.
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Ist der-Tag der Fälligkeit der Vergütung ein Sonn= oder Feiertag, so kann die Baar-
zahlung schon am vorhergehenden Werktage erfolgen.
Die Gültigkeit des Vergütungsscheines erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Beginne des
auf die Ausfertigung folgenden Monats ab gerechnet.
§. 5. Jeder Vergütungsschein wird nur mit dem vollen darin genannten Betrage entweder
angerechnet oder durch Baarzahlung eingelöst. Die Anrechnung eines Theiles dieses Betrages unter
Baarzahlung des Restes ist unzulässig.
Je nachdem der Betrag der Vergütung angerechnet oder baar erhoben wird, hat der
Inhaber die auf der Rückseite des Vergütungsscheines vorgedruckte erste oder zweite Bescheinigung
auszufüllen und zu unterschreiben. Diese Bescheinigungen dienen als Kassenquittungen.
Sollen Vergütungsscheine auf die Steuerschuld mehrerer Zahlungspflichtigen in Anrechnung
gegeben werden, so ist dies neben der Anrechnungsbescheinigung durch Bezeichnung der betreffenden
Steuerpflichtigen und der für jeden von ihnen zu verrechnenden Beträge, sowie in dem Buchungs-
vermerke besonders ersichtlich zu machen.
§. 6. Wer mehr als drei Vergütungsscheine gleichzeitig in Anrechnung bringen oder baar
einlösen will, hat diese Scheine mittelst eines nach Anlage 5 aufzustellenden Verzeichnisses vorzulegen.
In diesem Falle ist die Richtigkeit des Verzeichnisses auf Grund der Beläge zu prüfen und zu
bescheinigen und das Anerkenntniß der erfolgten Anrechnung, beziehungsweise die Quittung über die
erfolgte Baarzahlung, sowie der Buchungsvermerk der Kassenbeamten statt auf den einzelnen Ver-
gütungsscheinen auf dem Verzeichnisse auszustellen (Seite 4 der Anlage 5).
Unmittelbar nach der Anrechnung oder Baarzahlung sind die zu dem Verzeichnisse
gehörigen Vergütungsscheine von der Annahmestelle auf der Vorderseite mit schwarzer Tinte kreuz-
weise zu durchstreichen.
§. 7. Nach Ablauf jedes Rechnungsmonats haben die Hauptämter über die während des-
selben von ihnen selbst und von den Hebestellen ihres Bezirkes in Anrechnung genommenen oder
durch Baarzahlung eingelösten Branntweinsteuer-Vergültungsscheine Nachweisungen nach Anlage 6
an die vorgesetzte Direktivbehörde einzureichen. Sind die nachzuweisenden Scheine von ver-
schiedenen Direktivbehörden ausgefertigt worden, so ist für jede dieser Behörden eine besondere
Nachweisung aufzustellen. Die Nachweisung über die von der vorgesetzten Direktiobehörde ertheilten
Scheine ist mit dem Buchstaben A zu bezeichnen, die übrigen Nachweisungen erhalten die Buch-
staben B, C u. s. w. In jeder Nachweisung sind die Scheine nach Etatsjahren und nach den Aus-
fertigungsnummern zu ordnen und die Beträge aufzurechnen; die betreffenden Schlußsummen werden
in der Nachweisung A unter Bezeichnung der einzelnen Direktivbezirke zusammengestellt und dort
aufgerechnet. Die Uebereinstimmung der Nachweisung mit den Kassenbüchern des Hauptamtes und
mit der Reichssteuerübersicht ist von dem mit der Kassenaufsicht beauftragten Beamten zu bescheinigen.
Bei der Direktivbehörde ist die richtige Aufrechnung der Nachweisungen zu prüfen und da-
von Ueberzeugung zu nehmen, daß die Schlußsumme der Nachweisung A mil der Reichssteuerüber-
sicht des betreffenden Hauptamtes übereinstimmt. Nachdem die Nachweisungen für den Rechnungs-
monat von sämmtlichen Hauptämtern eingegangen und geprüft sind, werden die Nachweisungen B,
C u. s. w. nach den Direktivbehörden, von denen die Vergütungsscheine ausgefertigt worden sind,
geordnet und diesen behufs der Löschung der erledigten Vergütungsscheine in den Ausfertigungs-
registern übersandt. Gleichzeitig werden die in der Nachweisung A verzeichneten Vergütungsscheine
in dem eigenen Ausfertigungsregister der Direktiobehörde gelöscht.
§. 8. Die in den Branntweinsteuer-Vergütungsscheinen für die Maischbottich= oder Material-
steuer, die Verbrauchsabgabe und die Brennsteuer ausgeworfenen Beträge sind sowohl in den
monatlichen wie in den vierteljährlichen Reichssteuerübersichten von der Soll-Einnahme an Maisch-
bottich= oder Materialsteuer, beziehungsweise an Verbrauchsabgabe und an Brennsteuer abzusetzen.
§. 9. Die vorstehend in den §§. 2 bis 8 gegebenen Bestimmungen finden auch Anwendung,
wenn in den Fällen der steuerfreien Verabfolgung von Branntwein zu gewerblichen 2c. Zwecken
oder der steuerfreien Abschreibung von Branntweinfehlmengen (88§. 20 bis 24) eine Branntwein-
steuervergütung zu gewähren ist.
§. 10. Bei der Ausfuhr von inländischem Branntwein aus dem Gebiete der Branntwein-
steuer-Gemeinschaft wird —
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