Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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Wird Branntwein, für den die Maischbottich- oder Materialsteuer entrichtet 
ist, steuerfrei im Konto abgeschrieben, so ist für die abgeschriebene Litermenge reinen 
Alkohols die gesetzliche Vergütung der Maischbottich- oder Materialsteuer zu gewähren. 
8. 28. 8. 26. Absattzz 5 letzter Satz des Branntweinniederlage-Regulativs 
erhält an Stelle der bisherigen die folgende Fassung: 
Die steuerfreie Abschreibung eines Minderbefundes erfolgt nach den im §. 25 
Absatz 3 und 4 gegebenen Bestimmungen. 
§. 29. Der vorletzte Absatz in der Anlage 9 zur Branntweinreinigungs- 
Ordnung erhält an Stelle der bisherigen die folgende Fassung: 
Die Fehlmenge von I17 084 Liter reinen Alkohols ist auf Antrag des 
Anstaltsbesitzers 
mit 51 032 Liter bei dem mit 0,0 Mark Verbrauchsabgabe und 0,20 Mark 
Zuschlag, 
mit 66 032 Liter bei dem mit 0,70 Mark Verbrauchsabgabe und — Mark 
uschla 
belasteten Brarsuchte Weuerfrei abzuschreiben, da nichts dagegen Spricht, dauss der 
Alkoholverlust lediglich durch Schroumnd und natürliche Ei#nisse bei der Verarbeitttng 
oder Lagerung herbeigefüihrt ist, namentlich sein Grumd eu dem Verdachte vorliegt, 
dass ein Theil des Branntieins heimlichi entfernt worden ist. 
III. Zu §. 43 a. 
§. 30. Ueber die Einnahme an Brennsteuer führt die Hebestelle ein Brennsteuerregister Pi. auchung der 
nach Anlage 10 in vierteljährlichen Zeitabschnitten des Betriebsjahres unter Beachtung der auf der 5ree 
Anlage gegebenen Anleitung zum Gebrauch. 
§. 31. Als Genossenschaftsbrennereien, die für den Umfang des bisherigen Be= 9.oatz eehter. 
triebes der ermäßigten Brennsteuer unterliegen, sind diejenigen landwirthschaftlichen Brennereien zu Sat. 
behandeln, welche am 1. April 1895 von mindestens 3 je eine selbständige Landwirthschaft führen- 
den und regelmäßig Schlempe von der Brennerei beziehenden Theilnehmern auf gemeinschaftliche 
Rechnung betrieben wurden. ·- 
Als dem Umfang des bisherigen Betriebes entsprechend wird für die einzelne betheiligte 
Brennerei diejenige höchste Alkoholmenge angenommen, welche sie in der Zeit vom 1. Oktober 1887 
bis zum 30. September 1894 in einem Betriebsjahre erzeugt hat. Diese Alkoholmenge ist in dem 
Brennsteuerregister festzuhalten; solange die Erzeugung der Brennerei nicht darüber hinausgeht, wird 
die Brennsteuer nur mit drei Vierteln der nach den vollen Brennsteuersätzen berechneten Beträge 
erhoben (vergleiche Nr. 8 der zum Brennsteuerregister gegebenen Anleitung). 
§. 32. In den am Kontingente betheiligten Melasse-, Rüben= oder Rübensaft= C. uosab 3. 
Brennereien beträgt diejenige Alkoholmenge, welche der um 15 Mark für jedes Hektoliter reinen 
Alkohols erhöhten Brennsteuer nicht unterliegt, sechs Fünftel ihres jeweiligen Kontingentes. 
Für die nicht kontingentirten Brennereien der bezeichneten Art, welche innerhalb der 
drei Jahre vom 1. Juni 1892 bis 31. Mai 1895 im Betriebe gewesen sind, ist die der Brennsteuer- 
erhöhung von 15 Mark nicht unterliegende Alkoholmenge, wie folgt, festzusetzen: 
Für jede einzelne derartige Brennerei ist die Gesammtmenge des am 1. April 1895 vor- 
handenen Bottichraumes nach Litern zu ermitteln und zu prüfen, ob die Brennerei nach der Größe 
der damals vorhandenen Brenngeräthe im Stande war, täglich den vierten Theil des Gesammt- 
bottichraumes abzutreiben; trifft dies nicht zu, so ist festzustellen, wieviel Bottichraum mit den be- 
zeichneten Brenngeräthen täglich abgebrannt werden konnte. Als dem Umfange der Betriebsanlagen 
entsprechend gilt in dem ersteren Falle das tägliche Abbrennen des vierten Theiles des ermittelten 
Gesammtbottichraumes, im zweiten Falle das tägliche Abbrennen eines geringeren nach der Leistungs- 
fähigkeit des Brenngeräthes zu bemessenden Bottichraumes. Das Ergebniß dieser Ermittelungen ist 
dem Reichsschatzamte mizusseilen. dieses setzt für jede Brennerei nach Verhältniß der für sie er- 
mittelten täglichen Leistungsfähigkeit fest, wieviel Liter reinen Alkohols von der zur Vertheilung be- 
stimmten Gesammtmenge von 20 000 Hektoliter reinen Alkohols auf sie entfallen. 
Die nach Absatz 1 und 2 festgesetzten Alkoholmengen sind im Brennsteuerregister festzuhalten 
(vergleiche Nr. 9 der zum Brennsteuerregister gegebenen Anleitung). 
Anlage 10 
 
	        
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