Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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nachrichtigung der Zoll- oder Steuerstelle bedarf. Zollamtlicher Bleiverschluß wird in 
diesem Falle durch bahnamtlichen Bleiverschluß ersetzt.“ 
II. Der Absatz 3 des 8. 28 des Begleitschein-Regulativs (Central-Blatt 1888 S. 501) erhält 
folgenden Zusatz: 
„Bei Begleitscheinsendungen unter Eisenbahnwagenverschluß kann auf Reichs- und 
Staatseisenbahnen, wenn sich am Orte der Umladung eine Zoll- oder Steuerstelle nicht 
befindet, die Ueberwachung der Umladungen, die Abnahme und Wiederanlegung des Ver— 
schlusses sowie die Bescheinigung des Geschehenen durch den Vorsteher einer Station oder 
Güterabfertigungsstelle oder dessen Vertreter, sofern sie auf die Wahrnehmung des Zoll— 
interesses besonders verpflichtet sind, bewirkt werden, ohne daß es einer Benachrichtigung 
der Zoll- oder Steuerstelle bedarf. Zollamtlicher Bleiverschluß wird in diesem Falle durch 
bahnamtlichen Bleiverschluß ersetzt.“ 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 14. Juni d. J. beschlossen, daß vom 1. Juli d. J. ab in 
den für die Verzollung maßgebenden Tarasätzen die hierunter ersichtlich gemachten Aenderungen ein— 
zutreten haben: 
Tarasätze. 
  
  
  
  
  
  
Lau- Nummer Tarasätze. 
Benennung Art Prozente des Brutto- 
fende des 
Nu gol- der der gewichts. 
m- oll- 
tari Gegenstän de. Umschließung. 
mer. tarifs. Bisher. Kümnftig. 
1. 2. 3. 4. .. 6. 
1. 25b52 Korinthen. Kisten aus weichem Holz. 16 12 
2. 2571 Unbearbeitete Tabackblätter Fässer im Bruttogewicht von 11 12 
und Tabackstengel. 600 kg und darunter. 
3. - Desgleichen. Fässer im Bruttogewicht von 11 9 
mehr als 600 bis einschließ- 
lich 700 kg. 
4. - Desgleichen. Umschließungen aus Schilf- — 5 
matten (außen) und Flecht- 
werk von gespaltenem Bam- 
bus (innen) mit Tauum- 
schnürung. 
  
  
  
  
  
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom heutigen Tage beschlossen, die im §. 16 der Bestimmungen 
zur Ausführung des Gesetzes vom 16. v. M., betreffend die Abänderung des Branntweinsteuergesetzes 
vom 24. Juni 1887, — Central--Blatt für 1895 S. 227ff. — vorbehaltene Anlage 8 in der nachstehenden 
Fassung zu genehmigen. 
Berlin, den 4. Juli 1895. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
 
	        
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