Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

— 269 — 
§. 11. Die Feststellung der zu vergütenden Alkoholmengen erfolgt bei der Ausfuhr von H Zestltellung 
Aether (Schwefeläther) in der Weise, daß für je ein volles Kilogramm Nettogewicht des zur Aus- derigevergtlngg 
fuhr angemeldeten Fabrikates eine vergütungsfähige Alkoholmenge von 1,8 Liter reinen Alkohols menge. 
angenommen wird. « 
Aether (Schwefeläther), für den die Ausfuhrvergütung beansprucht wird, muß den in der 
Anlage 8b aufgestellten Erfordernissen entsprechen. Behufs Feststellung dieser Beschaffenheit sind Anlage 
Proben zu entnehmen und zu untersuchen. —— 
§. 12. Bei der Ausfuhr der im 8. 1 unter 2 bis 8 aufgeführten Fabrikate ist die ver- 
gütungsfähige Alkoholmenge in jedem einzelnen Falle zu ermitteln. Zu diesem Zwecke sind Proben 
zu entnehmen und auf Alkohol zu untersuchen. Die Untersuchung hat bis zum Erlaß anderweiter 
Vorschriften unter Beachtung der in der Anlage 8c gegebenen Gesichtspunkte zu erfolgen. 5 
Mlage ge. 
8. 13. Die nach §. 11 und 12 zu untersuchenden Proben sind unter Mitwirkung eines * 
Oberbeamten und Zuziehung des Versenders in Mengen von etwa 100 Gramm zu entnehmen, im 
Beisein des Versenders gehörig zu verpacken und mit amtlichem Siegel, dem der Versender sein 
eigenes Siegel oder sonstiges Identitätszeichen beifügen kann, zu verschließen. 
Die Probeentnahme erfolgt bei jeder Gattung von Waaren, welche unter der nämlichen 
Benennung und mit dem Anspruche auf Vergütung der nämlichen Alkoholmenge für 1 Kilogramm 
der Waare angemeldet ist, und wenn bezüglich der Gleichartigkeit der Waare Zweifel bestehen, von 
jedem für nicht gleichartig erachteten Theile der Sendung nach vorgängiger Feststellung des Gewichtes 
dieses Theiles. 
Die Untersuchung geschieht auf Kosten des Versenders durch einen von der obersten 
Landes-Finanzbehörde oder auf deren Ermächtigung von der Direktiobehörde zur Vornahme solcher 
Untersuchungen bezeichneten, mit dem Ausweis für geprüfte Nahrungsmittelchemiker versehenen und 
vereidigten Chemiker. 
§. 14. Bei Abfertigung aus Fabriken, deren Inhaber sich schriftlich verpflichten, unter 
derselben Bezeichnung stets nur gleichartige Waaren von einer näher anzugebenden und durch 
Hinterlegung von Mustern festzustellenden Beschaffenheit zur Anmeldung zu bringen, kann nach 
näherer Bestimmung der obersten Landes-Finanzbehörde, nachdem wiederholt eine vorschriftsmäßige 
Untersuchung von Waarensendungen der bemusterten Art stattgefunden und ein der Anmeldung 
entsprechendes Ergebniß geliefert hat, von einer regelmäßigen Untersuchung der Waare durch einen 
Chemiker abgesehen und, falls sich bei der Revision keine Abweichung der Waare von den Mustern 
ergiebt, die in der Anmeldung angegebene vergütungsfähige Alkoholmenge als richtig angenommen 
und der weiteren Behandlung der Anmeldung zu Grunde gelegt werden. Die Abfertigungsbeamten 
sind jedoch verpflichtet, auch von anscheinend normalen Waaren ab und zu Proben zu entnehmen 
und auf Kosten der Versender untersuchen zu lassen. 
§. 15. Behufs Ermittelung der der Berechnung der Steuervergütung zu Grunde zu 
legenden Litermenge reinen Alkohols ist für die einzelnen Fabrikate statt der ermittelten Alkohol- 
menge die angemeldete in Rechnung zu stellen, wenn die letztere geringer ist als die erstere. 
§. 16. Auf die weitere Abfertigung finden die in den einzelnen Bundesstaaten für die 4 Weitere Ab- 
Ausfuhr von Branntwein und Branntweinfabrikaten bestehenden Vorschriften Anwendung. fertigung. 
Die Versendung der zur Ausfuhr abgefertigten Fabrikate von der Abfertigungsstelle bis 
zum Grenzausgangsamt erfolgt unter Steueraufsicht, und zwar in der Regel unter amtlichem 
Raumverschlusse oder amtlicher Begleitung. Kolloverschluß ist nur insoweit zulässig, als die Ver- 
sendung der in Flaschen, Ballons und dergleichen abgefertigten Fabrikate in die Anlegung eines 
steueramtlichen Bleiverschlusses gestattenden Kisten, Körben, Ueberfässern und dergleichen erfolgt. 
Die Abfertigung bei dem Grenzausgangsamt beschränkt sich in unverdächtigen Fällen auf 
die Prüfung und Abnahme des angelegten steueramtlichen Verschlusses sowie auf die Vergleichung 
der Art und der Bezeichnung der Kolli mit den entsprechenden Angaben in der Anmeldung. 
§. 17. Ergiebt sich bei der amtlichen Feststellung des Nettogewichtes der Fabrikate ein # gonwentlonal= 
Minderbefund von 5 Prozent oder mehr gegen die Inhaltsangabe der Anmeldung oder wird von frrafen. 
dem Chemiker durch die Untersuchung von Proben festgestellt, daß der vorgeführte Aether
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.