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(Schwefeläther) den Erfordernissen der Anlage 8b nicht entspricht oder daß die auf 100 Kilogramm
der im §. 1 unter 2 bis 8 bezeichneten Fabrikate entfallende vergütungsfähige Alkoholmenge
um 3 Prozent oder mehr der angemeldeten Menge hinter dieser zurückbleibt, so ist die Sendung
oder, bei mehreren Gattungen von Fabrikaten in einer Sendung, die betreffende Gattung von
der Vergütung auszuschließen und gegen den Fabrikanten von der Direktiobehörde für jeden
Einzelfall eine Konventionalstrafe bis zu 1000 Mark festzusetzen und im Verwaltungswege einzuziehen,
unbeschadet des daneben etwa auf Grund der Branntweinsteuergesetze einzuleitenden Strafverfahrens.
In gleicher Weise ist eine Konventionalstrafe bis zu 10 000 Mark festzusetzen für jeden
Einzelfall, in dem die Direktiovbehörde für nachgewiesen erachtet, daß zu den mit dem Anspruche auf
Steuervergütung zur Ausfuhrabfertigung vorgeführten Fabrikaten der im §. 1 unter 2 bis 8
bezeichneten Art denaturirter oder sonst steuerfrei abgelassener Branntwein verwendet worden ist.
In solchen Fällen ist dem betheiligten Fabrikanten von der Direktivbehörde zugleich die Erlaubniß
zu entziehen, Fabrikate mit dem Anspruche auf Vergütung der Branntweinsteuer auszuführen.
Die im Absatz 1 und 2 bezeichneten Strafen treten nicht ein, wenn nach dem Befinden der
zuständigen Steuerbehörde die Zuwiderhandlung ohne Wissen und Willen des Fabrikanten, und
ohne daß ihn dabei ein grobes Versehen trifft, begangen ist.