Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

— 270 — 
(Schwefeläther) den Erfordernissen der Anlage 8b nicht entspricht oder daß die auf 100 Kilogramm 
der im §. 1 unter 2 bis 8 bezeichneten Fabrikate entfallende vergütungsfähige Alkoholmenge 
um 3 Prozent oder mehr der angemeldeten Menge hinter dieser zurückbleibt, so ist die Sendung 
oder, bei mehreren Gattungen von Fabrikaten in einer Sendung, die betreffende Gattung von 
der Vergütung auszuschließen und gegen den Fabrikanten von der Direktiobehörde für jeden 
Einzelfall eine Konventionalstrafe bis zu 1000 Mark festzusetzen und im Verwaltungswege einzuziehen, 
unbeschadet des daneben etwa auf Grund der Branntweinsteuergesetze einzuleitenden Strafverfahrens. 
In gleicher Weise ist eine Konventionalstrafe bis zu 10 000 Mark festzusetzen für jeden 
Einzelfall, in dem die Direktiovbehörde für nachgewiesen erachtet, daß zu den mit dem Anspruche auf 
Steuervergütung zur Ausfuhrabfertigung vorgeführten Fabrikaten der im §. 1 unter 2 bis 8 
bezeichneten Art denaturirter oder sonst steuerfrei abgelassener Branntwein verwendet worden ist. 
In solchen Fällen ist dem betheiligten Fabrikanten von der Direktivbehörde zugleich die Erlaubniß 
zu entziehen, Fabrikate mit dem Anspruche auf Vergütung der Branntweinsteuer auszuführen. 
Die im Absatz 1 und 2 bezeichneten Strafen treten nicht ein, wenn nach dem Befinden der 
zuständigen Steuerbehörde die Zuwiderhandlung ohne Wissen und Willen des Fabrikanten, und 
ohne daß ihn dabei ein grobes Versehen trifft, begangen ist. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.