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wenn sie bei dem Stollergrund-Feuerschiffe oder in der Nähe des Zollwachtschiffes einen Lootsen
an Bord nehmen und gleichzeitig die im §. 2 gedachten Zollzeichen aufstecken.
Kann aus irgend einem Grunde die Aufnahme eines Lootsen an den bezeichneten Stellen
nicht erfolgen, so können die Schiffe auch dann, ohne anzuhalten, das Zollwachtschiff passiren,
wenn sie von dort ab am Tage eine weiße, mit einem diagonalen, von Ecke zu Ecke durch-
schneidenden schwarzen Streifen versehene Flagge von der im §. 2 vorgesehenen Größe (siehe vor-
stehende Zeichnung) und bei Nacht zwei Laternen übereinander, die obere mit grünem, die untere
mit weißem Licht, und zwar beide Zeichen an der im §F. 2 angegebenen Stelle führen.
Die Laternen müssen von der in dem bezeichneten Paragraphen vorgeschriebenen Ein-
richtung sein. Unter diesen Zollzeichen fahrende Schiffe haben sich bei ihrer Ankunft in Holtenau
unverzüglich bei dem dortigen Zollamt zu melden, auf dem Wege dorthin aber beizudrehen und
Beamte an Bord zu nehmen, wenn solches von einem ihnen begegnenden Zollfahrzeuge verlangt wird.
S. 6.
Zur Führung derselben Zeichen (5. 5) und zum Beidrehen auf Verlangen der Zollbeamten
sind auch diejenigen Schiffe verpflichtet, welche, von Westen kommend nach Passirung des Kanals
unter Zollzeichen, in Holtenau ihren Lootsen an Land gesetzt haben und ohne Anlegung bei dem
Zollwachtschiffe vor Friedrichsort in die Ostsee ausgehen.
Nach Passirung des Zollwachtschiffes können die Zollzeichen heruntergenommen werden.
Das Nebenzollamt I zu Holtenau fungirt in solchen Fällen als Grenzausgangsamt.
Schiffe, welche in Brunsbüttel den Kanal verlassen, unterliegen den Bestimmungen des
Zollregulativs für die Unterelbe beziehungsweise den desfallsigen allgemeinen Vorschriften des
Vereinszollgesetzes und den zur Ausführung desselben ergangenen Bestimmungen.
S. 7.
Schiffe unter Zollzeichen haben ihre Fahrt ohne willkürlichen Aufenthalt und ohne Aende-
rung der Ladung fortzusetzen, sich auch jedes nicht ausdrücklich gestatteten Verkehrs mit dem Lande
und mit anderen Schiffen zu enthalten, sofern dies nicht lediglich zum Zweck der Absendung oder
Entgegennahme von Telegrammen oder behufs Erstattung einer Anzeige an eine Zollstelle oder ein
Zollfahrzeug geschieht.
Machen Naturereignisse oder Unglücksfälle Leichterungen oder Abweichungen von vorstehender
Foreri nothwendig, so ist hiervon dem nächsten Zollamt oder Zollfahrzeuge baldthunlichst Anzeige
zu erstatten.
Der Zutritt zu den unter Zollzeichen fahrenden Schiffen und der Abgang von denselben
ist regelmäßig nur Zollbeamten, Lootsen sowie den das polizeiliche Interesse oder das Interesse der
Kanalverwaltung wahrnehmenden Beamten, und zwar nur zur Wahrnehmung ihrer Amtsverrich-
tungen erlaubt. Ausnahmsweise ist der Zutritt beziehungsweise der Abgang auch anderen Personen
gestattet, wenn sie mit einer zollamtlichen Legitimation versehen sind, sowie bei Unglücksfällen, wenn
Gefahr im Verzuge ist, auch solchen Personen, welche zur Rettung von Menschen, Schiff oder
Ladung Huülfe leisten.
Insoweit sich aus den Bestimmungen in diesem Paragraphen nicht Ausnahmen ergeben, ist
es anderen Fahrzeugen untersagt, an ein unter Zollzeichen fahrendes Schiff ohne zollamtliche Ge-
nehmigung anzulegen.
8. 8
Die Ausfertigung des im 8. 2 gedachten Ansagezettels ist von dem Führer des Dampf—
schiffes oder Schleppzuges beim Eintritt in den Kanal zu beantragen. Der Ansagezettel ist beim Aus-
trittsamt wieder abzugeben. Das Ausfertigungs= sowie das Empfangsamt hat die Ansagezettel
in die darüber zu führenden Register (Anlage B und C) einzutragen. In dem von dem Empfangs-
amt zu führenden Register ist in einer besonderen Spalte auf die weitere zollamtliche Behandlung
des Schiffes oder auf das betreffende Register hinzuweisen.
. 9.
Bei Fahrzeugen, welche bereits einer Vorabfertigung unterlegen haben, treten die
betreffenden Zollpapiere, welche vom Ein= und Austrittsamt mit einem entsprechenden Passage-
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2. Ansagezetiel.
Anlage B u. et
9··3 u. c