Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

— 291 — 
II. 
Aenderungen 
des 
Zollregulativs für die Unterelbe. 
1. Im K. 1 erhält der erste Absatz folgende Fassung: 
„Die Zollstraße (Vereinszollgesetz §§. 17 und 21 Absatz 1) für den Sceverkehr nach den 
Orten an der Unterelbe, sowie für den seewärtigen Durchgangsverkehr des Kaiser Wilhelm- 
Kanals und für den aus dem Freihafengebiete zu Wasser eingehenden Verkehr bildet die 
Unterelbe.“ 
2. Im §F. 3 werden eingeschaltet: 
a) im ersten Absatz nach den Worten „oder gegen das Freihafengebiet“ die Worte „oder aus 
dem Kaiser Wilhelm-Kanal — im letzteren Falle ohne Vorabfertigung —“; 
b) im zweilen Absatz nach den Worten „über eine der bezeichneten Zollgrenzen“ die Worte 
„oder aus dem Kaiser Wilhelm-Kanal."“ 
3. Im ersten Absatz des §. 7 erhält der erste Satz folgende Fassung: 
„Schiffe, welche über die Zollgrenze bei Cuxhaven aus See oder durch den Kaiser Wilhelm- 
Kanal eingehen und nach dem Freihafen oder einem Zollhafen an der Unterelbe bestimmt 
sind, sowie Schiffe, welche von dort seewärts auf der Unterelbe oder durch den Kaiser 
Wilhelm-Kanal ausgehen, sind, sofern sie einen auf das Zollinteresse vereideten Loolsen an 
Bord haben, für den gedachten Verkehr auf der Unterelbe von jeder zollamtlichen An- 
meldung und Abfertigung befreit, wenn sie unausgesetzt während der Fahrt nachstehende 
Zeichen (Zollzeichen) führen:“ 
4. Im dritten Absatz des §. 9 sowie im ersten Absatz des §. 27 (Zeile 1) werden nach den Worten 
„unter Zollzeichen“ die Worte „unmittelbar oder unter Benutzung des Kaiser Wilhelm-Kanals“ 
eingefügt. 
5. Im §. 31 erhält der zweite Absatz folgende Fassung: 
„Sie haben auch sonstige Uebertretungen der Zollvorschriften bei Ausübung ihres Dienstes 
möglichst zu verhindern und, sofern solche zu ihrer Kenntniß kommen, zur näheren Unter- 
suchung sofort anzuzeigen."“ 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
	        
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