Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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Es ist ertheilt worden: 
dem Hauptsteueramt zu Trier die Befugniß zur Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß 
eingehenden Begleitscheingüter, 
dem Steueramt I. zu Trachenberg im Bezirk des Hauptsteueramts Breslau lI die Befugniß 
zur Erledigung von Begleitscheinen II über inländisches Salz, 
dem Steueramt I. zu Nauen im Bezirk des Hauptsteueramts zu Brandenburg a. H. die Be- 
fugniß zur Abfertigung der mit Begleitschein I unter Kollo= oder Raumverschluß eingehenden, zum 
Wiederausgange bestimmten leeren Säcke und zur Abfertigung von Waaren der Tarifnummer 221 zu 
andern als dem höchsten Zollsatze dieser Nummer, 
dem Steueramt I. zu Fürstenwalde im Bezirk des Hauptsteueramts zu Frankfurt a. O. die 
Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen II, 
der Zollabfertigungsstelle am Lizentbahnhof zu Königsberg i. Ostpr. die Befugniß zur Ab- 
fertigung von Wollengarn als hartes Kammgarn aus Glanzwolle über 20 cm Länge zu den Zollsätzen 
der Tarifnummer 41 c 2 und 
dem Hauptzollamt zu Geestemünde die Befugniß zur Abfertigung der zur Gewährung der 
Abgabenvergütung angemeldeten Kakaowaaren. 
Im Königreich Bayern. 
Dem Nebenzollamt I. zu Waldmünchen im Bezirk des Hauptzollamts zu Furth a. W. ist die 
Befugniß zur Abfertigung des Waaren-Ein= und Ausganges im Eisenbahnverkehr (§§. 63 und 66 bis 71 
des Vereinszollgesetzes) und zur Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß ankommenden Begleit- 
scheingüter beigelegt worden. 
Im Königreich Sachsen. 
Dem Hauptsteueramt zu Meißen ist die Befugniß beigelegt worden, Waaren der Nummern 41 45 
und 41 d6 des Zolltarifs zu andern als den höchsten Zollsätzen dieser Nummern abzufertigen. 
Im Großherzogthum Baden. 
Dem Nebenzollamt I. zu Pforzheim im Bezirk des Hauptsteueramts zu Karlsruhe ist das all- 
gemeine Niederlagerecht (§. 98 des Vereinsgollgesetzes) sowie die unbeschränkte Befugniß zu Abfertigungen 
im Eisenbahnverkehr beigelegt worden. 
Im Großherzogthum Hessen. 
Der Orts-Einnehmerei zu Birkenau im Bezirk des Hauptsteueramts zu Darmstadt ist die Be- 
fugniß ertheilt worden, unter Wagenverschluß eingehende übergangssteuerpflichtige Sendungen zum Eingang 
abzufertigen. Die gleiche Befugniß ist auch dem Steueramt Viernheim in demselben Hauptamtsbezirk 
beigelegt und dasselbe zugleich zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen über Wein, Obstwein und Bier 
ermächtigt worden. 
In Groß-Umstadt ist eine dem Hauptsteueramt zu Offenbach untergeordnete Zuckersteuerstelle 
als Hebe= und Abfertigungsstelle für die daselbst bestehende Rübenzuckerfabrik mit den im §. 34 Abs. 2 der 
Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz allgemein vorgesehenen Befugnissen errichtet worden. Der- 
selben sind bis auf weiteres zugleich die Geschäfte der Orts-Einnehmerei zu Groß-Umstadt übertragen worden. 
Im Herzogthum Sachsen-Meiningen. 
Die bisher mit dem Steueramt in Camburg verbunden gewesene Zuckersteuerstelle ist in eine 
selbständige Zuckersteuerstelle umgewandelt worden. 
 
	        
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