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1. Gesammtwerzeichniß
der
den Militäranwärtern in den Bundesstnaten vorbehaltenen Stellen.
Anmerkungen: 1. Die in den Verzeichnissen aufgeführten Stellen sind den Militäranwärtern ausschließlich vorbehalten, so-
fern bei den einzelnen etwas anderes nicht ausdrücklich bemerkt ist.
2. Diejenigen Stellen, welche den Militäranwärtern vorbehalten, aber denselben nur im Wege des Aufrückens
oder der Beförderung zugängig sind, sind mit einem “ bezeichnet.
Bezeichnung der Stellen.
Angabe
bei den für Militär-
anwärter nicht aus-
schließlich bestimmten
Stellen, in welchem
Umfange dieselben
vorbehalten sind.
Bezeichnung
der Behörden, an welche die
Bewerbungen zu richten sind,
wenn es nicht die Behörde
selbst ist, bei welcher die An.-
stellung gewünscht wird.
Bemerkungen.
I. Königreich Preußen.
I. Bei sämmtlichen Verwaltun
Kanzleibeamte (Kanzleisekretäre, Kanzlisten, Kanzlei-
assistenten, Kanzleidiätare, Kanzleigehülfen,
Kopisten, Lohnschreiber u. s. w.),
Botenmeister,
Aufseher (Magazin-, Haus-, Bau= und andere Auf-
seher),
Diener (Büreau-, Haus-, Kanzlei-, Kassen-, Amts-,
Oberamts-, Archiv-, Bibliothek-, Galerie-,
Gerichts-, Instituts-, Laboratorien-, Mu-
seums-, Polizei-, Schul= und andere Diener,
Wärter und Boten),
Exekutoren,
Gärtner, soweit nicht erhöhte Anforderungen gestellt
werden,
Hausknechte,
Kastellane, Hausinspektoren, Inspektoren, soweit sie
den Dienst als Kastellane versehen, Haus-
warte, Hausverwalter, Hausmeister,
Heizer,
Portiers, Pförtner, Haushälter, Pedelle,
Wächter (Instituts-, Magazin-, Nacht= und andere
Wachter).
gen.
Bei der Eisenbahnverwal-
tung an diejenigen Eisen-
bahn-Direktionen, in deren
Bezirk die betreffende Stelle
zu besetzen ist.
Wegen der Amtsdiener-
stellen bei der Allgemeinen
Bauverwaltung an den
betreffenden Regierungs-
Präsidenten.
Bei der Bezirks-, Kreis-
und Amtsverwaltung an
die Regierungs-Präsiden-
ten und Regierungen.
Bei den Gerichten, den
Staatsanwaltschaften und
den Gefängnissen an den
Oberlandesgerichts-Präsi-
denten und den Oberstaats-
anwalt des Bezirks.
Bewerbungenum Lohn-
schreiberstellen bei einem
Amtsgericht sind an den
aufsichtführenden Amts-
richter, um solche Stellen
bei einem Landgericht oder
Oberlandesgericht und der
zu demselben gehörigen
Staatsanwaltschaftean den
Präsidenten des Gerichts
und den Ersten Staats-
anwalt bezw. Oberstaats-
anwalt zu richten.
Bei der Domänenver-
waltung an die betreffen-
den Regierungen.
Mit Ausnahme der
Stellen dieser Art bei
den Gesandtschaften.
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