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Bezeichnung der Stellen.
Angabe
bei den für Militär-
anwärter nicht aus-
schließlich bestimmten
Stellen, in welchem
Umfange dieselben
vorbehalten sind.-
Bezeichnung
der Behörden, an welche die
Bewerbungen zu richten sind,
wenn es nicht die Behörde
selbst ist, bei welcher die An-
stellung gewünscht wird.
Bemerkungen.
Wald-, Tors-, Wiesen-, Wege- und Flöß-
wärter.
soweit diese Stellen
nicht mit Forstver-
sorgungsberechtig-
ten bezw. mit auf
Forstversorgung
dienenden Anwär-
tern der Jäger-
Bataillone besetzt
werden können.
Die betreffenden Regierun-
A gen.
IX. Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.
1. Bei sämmtlichen Verwaltungen:
Maschinisten, Heizer, Röhrmeister
sonstige gleichartige Stellen.
2. Konsistorien:
* Büreaubeamte.
und
3. Provinzial-Schulkollegien:
* Büreaubeamte.
4. Universitäten:
* Büreau= und Kassenbeamte.
8
. Lehrerinnen--Seminar zu Droyssig:
Rendant.
S
4. Kunstgewerbe-Museum zu Berlin:
Sekretär der Unterrichts-Anstalt,
Einnehmer am Zählkreuz.
4. Königliche Nationalgalerie zu Berlin:
Büreaubeamte.
Königliche Bibliothek zu Berlin:
* Büreaubeamte.
6#%
Königliches meteorologisches Institut zu Berlin
nebst Observatorien bei Potsdam:
* Büreaubeamte.
*
mindestens zur Hälfte.
mindestens zur Hälfte.
zu drei Vierteln, mit
Ausnahme der Stel-
len der Rendanten
und Ouästoren.
alternirend, d. h. zwi-
schen Militär= und
Civilanwärter ab-
wechselnd. "
ausschließlich, insofern
unter den Bewer-
bern sich eine qua-
lifizirte Persönlich=
keit dazu befindet.
mindestens zur Hälfte.
mindestens zur Hälfte.
mindestens zur Hälfte.
Die Königlichen Konsistorien,
einschl. des Landeskonsisto-
riums zu Hannover.
Rektor und Senat der Uni-
versität zu Berlin, sowie
die Kuratorien der übrigen
Universitäten.
Der Seminar-Direktor.
4q% General-Verwaltung der
Königlichen Museen.
Der General-Direktor der
Königlichen Bibliothek zu
Berlin.
Der Direktor des Königlichen
meteorologischen Juslituts.
Die etatsmäßigen Stel-
len der Königlichen
Forstkassen-Ren-
danten sind für die
aus dem Militärstande
hervorgegangenen Be-
amten in gleicher
Weise, wie für die
aus dem Civilstande
hervorgegangenen er-
reichbar, wenn sie die
erforderliche Befähl-
gung besitzen.