Inhaltsverzeichnis : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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aufsicht  über  die  Einhaltung  der  Bauvorschriften  insbesondere  bei  seinen  Umgängen  als
Oberfeuerschauer  zu  üben.

Das  Oberamt  hat  ihm  zu  diesem  Zwecke  vor  dem  Beginn  der  Visitation  die  Akten
über  die  zur  Ausführung  genehmigten  Bauten  zuzustellen,  oder  ein  Verzeichniß  dieser
Bauten,  welches  auch  die  ertheilten  Bauvorschriften  enthält,  einzuhändigen.  In  den
einzelnen  Orten  hat  der  Oberamtsbautechniker  von  den  Akten  über  Neubanten  und  Bauveränderungen
  Einsicht  zu  nehmen.

Von  dem  Ergebniß  seiner  Visitationen  und  den  einzelnen  Defekten  hat  derselbe  dem
Oberamt  entweder  durch  sofortige  Vorlage  von  Auszügen  aus  seinem  Tagebuch  je  nach
Abschluß  des  Geschäftes  in  der  einzelnen  Ortschaft  Anzeige  zu  erstatten,  oder  aber  die
einzelnen  Defekte  sofort  besonders  zur  Anzeige  zu  bringen;  das  letztere  hat  über  die
ordnungsmäßige  Beseitigung  der  erhobenen  Defekte  von  den  Ortsvorstehern  Bericht  einzuziehen,
  auch  dießfalls  die  etwa  weiter  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

In  Fällen,  in  welchen  aus  der  vorschriftswidrigen  Bauausführung  unmittelbare
Gefahr  hervorgeht,  hat  der  Oberamtsbautechniker  das  sofortige  Einschreiten  des  Ortsvorstehers
  herbeizuführen.

Zu  Art.  94  der  Bauordnung.
§.  75
Die  Aufrechnung  von  Kosten  für  die  örtliche  Baukontrole  richtet  sich  in  der  Regel
nach  den  in  §.  73  bezeichneten  Hauptfällen  der  nothwendigen  Besichtigung.  Außerordentliche
  Beaugenscheinigungen  durch  den  Kontroleur  müssen  durch  besondere  Umstände  veranlaßt
  sein.
8.  76.
Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündigung  in  Wirksamkeit.
Stuttgart,  den  23.  November  1882.
Hölder.