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aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften insbesondere bei seinen Umgängen als
Oberfeuerschauer zu üben.
Das Oberamt hat ihm zu diesem Zwecke vor dem Beginn der Visitation die Akten
über die zur Ausführung genehmigten Bauten zuzustellen, oder ein Verzeichniß dieser
Bauten, welches auch die ertheilten Bauvorschriften enthält, einzuhändigen. In den
einzelnen Orten hat der Oberamtsbautechniker von den Akten über Neubanten und Bauveränderungen
Einsicht zu nehmen.
Von dem Ergebniß seiner Visitationen und den einzelnen Defekten hat derselbe dem
Oberamt entweder durch sofortige Vorlage von Auszügen aus seinem Tagebuch je nach
Abschluß des Geschäftes in der einzelnen Ortschaft Anzeige zu erstatten, oder aber die
einzelnen Defekte sofort besonders zur Anzeige zu bringen; das letztere hat über die
ordnungsmäßige Beseitigung der erhobenen Defekte von den Ortsvorstehern Bericht einzuziehen,
auch dießfalls die etwa weiter erforderlichen Anordnungen zu treffen.
In Fällen, in welchen aus der vorschriftswidrigen Bauausführung unmittelbare
Gefahr hervorgeht, hat der Oberamtsbautechniker das sofortige Einschreiten des Ortsvorstehers
herbeizuführen.
Zu Art. 94 der Bauordnung.
§. 75
Die Aufrechnung von Kosten für die örtliche Baukontrole richtet sich in der Regel
nach den in §. 73 bezeichneten Hauptfällen der nothwendigen Besichtigung. Außerordentliche
Beaugenscheinigungen durch den Kontroleur müssen durch besondere Umstände veranlaßt
sein.
8. 76.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündigung in Wirksamkeit.
Stuttgart, den 23. November 1882.
Hölder.