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· Bezeichnuͤng der Stellen.
Angabe
bei den für Militär-
anwärter nicht aus-
schließlich bestimmten
Stellen, in welchem
Umfange dieselben
vorbehalten sind.
Bezeichnung
der Behörden, an welche die
Bewerbungen zu richten sind,
wenn es nicht die Behörde
selbst ist, bei welcher die An-
stellung gewünscht wird.
Bemerkungen.
15. Registratoren,
16. Revisoren,
17. Rechnungsführer,
18. Buchhaltereigehülfen,
19. Kanzleivorstand,
20. Werkschreiber,
21. Hülfskassirer,
22. Materialienverwalter,
23. Magazinaufseher, x
24. Telegraphisten (Hülfstelegraphisten),
25. Stationseinnehmer,
26. Hülfsarbeiter bei sämmtlichen Büreaus der
Centralverwaltung, sowie im Stationsdienst.
XV. Aemter.
Die Akiuariatsbeamten.
XVI. Regierungen.
1. Die Aktuariats-, Registratur= und Revisions-
beamten,
2. Kassirer.
XVII.
Die Gendarmen in den Fürstenthümern Lübeck und
Birkenfeld.
zur Hälfte.
zur Hälfte.
n Hälfte.
Großherzogliche Eisenbahn=
zdirektion zu Oldenburg.
Gesammt-
Olden=
Sekretariat des
ministeriums zu
burg.
XI. Herzogthum Braunschweig.
I. Bei sämmtlichen Gehörden,
mit Ausnahme des Herzogl. Staatsministeriums rücksichtlich der unter a. bezeichneten Stellen.
a.
Kanzlisten,
Kanzleigehülfen,
Remunerirte und Lohnschreiber, denen nicht ledig-
lich die Besorgung des Schreibwerks und
der mit demselben zusammenhängenden
Dienstverrichtungen obliegt,
Lohnschreiber, welchen nur die Besorgung des
Schreibwerks obliegt.
b.
Pedellen, „
Hausverwalter (Hausmeister, Hauswärter),
Boten,
Diener,
Portiers,
Heizer,
Wächter.
# zur Hälfte.
Herzogliches Statistisches
Bürcau, Centralstelle für
Bewerbungen um Militär=
anwärterstellen, zu Braun-
schweig.
1. Unter den allgemel-
nen Begriff „Kanz-
listen“ fallen bei den
unter II. 1 genannten
Behorden auch die
neben den Gertchts-
schreibern mit Gerichts-
schreiber= und Regl-
srraturgeschästen be-
trauten, desglelchen
dile bei den Staats-
anwaltschaften die Ne-
gistratur besorgenden
Beamten.
2. Die Bewerber um
die Stellen unter 1. a
bei den nachstehend
unter III bezeichne-
⅝ten Behörden und
Verwaltungen haben
als geringstes Maß
der erworbenen Schur-
blidung die Befahi-
gung zum einiahrtg-
freiwilligen Milttar-
dleusft nachmuweisen.
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