Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

— 492 
  
Bezeichnung 
der 
Eiseen bahn. 
  
  
  
  
Bezeichnung 
der Stellen, welche vorzugs- 
weise mit Militäranwärtern 
zu besetzen sind. 
  
Altersgrenze, 
bis zu welcher 
Militär- 
anwärter 
berücksichtigt 
werden 
müssen. 
  
Bezeichnung der Behörde, 
an welche die Bewerbunzen 
zu richten sind, soweit nicht 
in den Vakanzanmeldungen 
andere Anstellungsbehörden 
ausdrücklich bezeichnet 
werden. 
  
Bemerkungen. 
  
1. Braunschweigische Landeseisen- 
bahn. 
2. Gernrode-Harzgeroder Eisenbahn 
(braunschweigischer Theil). 
  
Büreaudiätare, Kanzlisten, 
Stationsassistenten, Tele- 
graphisten, Büreauboten, 
Portiers, Nachtwächter, 
Bremser und Schmierer, 
Schaffner, Rangirer und 
Koppler, Magazin= und 
Materlalienang eher Sillet- 
drucker, ahnwärter, 
Weichenwärter. 
Subaltern- und Unterbeamte. 
  
40 Jahre. 
40 
  
X. Derzogthum Braunschweig. 
Direktion der Braunschwei- 
gischen Landeseisenbahn- 
gesellschaft zu Braun- 
schweig. 
Vorstand der Gernrode-Harz. 
geroder Eisenbahngesellschaft 
zu Ballenstedt. 
  
Die nach beendeter 
Probedienstzeit in 
nebenstehenden 
unteren Stellen 
etatsmäßig ange- 
stellten Militär= 
anwärter haben 
bei genügender 
Befähigung bezw. 
nach Ablegung 
der vorschrifts- 
mäßigen Prüfung 
gleich den Civil= 
anwärtern An- 
recht zum Auf- 
rücken in höhere 
Dienststellen, und 
war 
im Büreau- 
dienste: als 
Registrator, Be- 
triebssekretär 2c., 
im Stations- 
dienste: als 
Stationsver- 
walter, Sta- 
tionsinspektor, 
im Fahr- 
dienste: als 
Zugführer und 
Packmeister. 
Bei der Besetzung 
sind die für den 
preußischen 
Staatseisenbahn= 
dienst in dieser 
Beziehung, ins- 
besondere bezüg- 
lich der Ermitte- 
lung der Militär- 
anwärter gültigen 
Vorschriften zur 
Anwendung zu 
bringen. Bei Be- 
setzung der unteren 
Beamtenstellen des 
stationären 
Dienstes inner- 
balb des braun- 
schweigischen Ge- 
biets soll bei sonst 
yleicher Besäbi- 
zung auf die Be- 
werbungen 
braunschwei- 
Discher Staats- 
angehöriger be- 
sondere Rücksicht 
genommen wer- 
den.
	        
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