Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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Anlage 2. 
Anmeldung 
zur 
Ausfuhr von alkohelhaltigen Parfümerien, Kopf-, Zahn- und Mundwassern, für welche 
die Vergütung von Branntweinsteuer beansprucht wird. 
Die Anmeldung ist vorgelegt am Hierzu ein Uebergangsschein Nr. , auf das 
und unter Nr. des Anmelde- Amt zu 
registers eingetragen. ertheilt. 
„den ten 18 
Königl. Stener-Amt. 
(Stempel.) (Unterschrist.) 
D unterzeichnete melde hiermit dem Königl. -Amt 
in die umseitig näher bezeichneten alkoholhaltigen zur 
Abfertigung behufs Ausfuhr über das -Amt in 
nach an und beantragt, ih nach erfolgter Ausfuhr auf Grund der vor- 
geschriebenen Ausfuhrbescheinigungen die bestimmungsmäßige Vergütung der Branntweinsteuer zu gewähren. 
Zugleich versicher hiermit, daß zur Herstellung der Fabrikate, für welche die Vergütung bean- 
sprucht wird, nur versteuerter Branntwein beziehungsweise solcher Branntwein verwendet ist, welcher 
vor dem 1. Januar 1896 steuerfrei verabfolgt worden ist. 
, den ten 18 
(Unterschrift des Versenders.) 
(317
	        
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