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3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Februar d. J. die nachstehenden Aenderungen der Dienst-
vorschriften zu dem Gesetz, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem
Auslande, vom 20. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) beschlossen und als Zeitpunkt, von welchem ab
die neuen Vorschriften in Wirksamkeit zu treten haben, den 1. April 1895 festgesetzt.
Ferner hat der Bundesrath beschlossen, daß die Zoll= und Steuer-Direktivbehörden der Bundes-
staaten über die in der Zeit vom 1. Mai bis Ende Dezember 1894, beziehungsweise vom 1. Januar bis
Ende März 1895 in Anrechnung gekommenen Einfuhrscheine Uebersichten nach den anliegenden Mustern
—iei A und B aufzustellen und bis zum 15. März beziehungsweise 1. Mai 1895 an das Kaiserliche Statistische
M-e#s Amt einzusenden haben, welches die Ergebnisse dieser Uebersichten bei den Zollberechnungen für die
M#le Kalenderjahre 1894 beziehungsweise 1895 und für das Etatsjahr 1894/95 entsprechend zu verwerthen hat.
Berlin, den 8. März 1895. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
Abänderungen der Dienstvorschriften
zu dem Gesetz, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem
Auslande, vom 20. Juli 1879.
§. 20 A Nummer 4 Zusatz am Schluß von Absatz 1.
Handelt es sich hierbei um Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchte, Gerste, Raps und Rübsaat,
Mühlen= und Mälzereifabrikate, welche gegen Ertheilung eines Einfuhrscheins in eine Niederlage auf-
genommen worden waren und von da in das Ausland ausgeführt werden, so ist außer den vorstehenden
Hinweisen in dem Zollbegleitpapier auch noch der Vermerk beizufügen: „Gegen Einfuhrschein“.
20 C.
C. In Bezug auf den Verkehr mit d** Mühlen= und Mälzereifabrikaten, sowie mit Oel-
früchten und Oelfabrikaten in Mühlen= beziehungsweise Mälzereilagern und mit Reis und Reisstärke
in Reisstärkefabriken.
1. Die Zoll= oder Steuerstellen, welche nach Vorschrift des Regulativs, betreffend die Gewährung
einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen= oder Mälzereifabrikaten, vom 27. April 1894
(Central-Blatt S. 207) Zollkonten für Mühlen= oder Mälzereilager führen, haben
a) das zu einem Mühlen= oder Mälzereilager abgefertigte (kontirte) zollausländische Getreide,
sofern dasselbe vom Zollauslande unmittelbar oder mit Begleitpapieren eingeführt ist, in
Nachweisung I anzuschreiben;
b) das aus Zollniederlagen unter amtlichem Verschluß oder aus gemischten Privattransitlagern
ohne amtlichen Mitverschluß zu einem Mühlen= oder Mälzereilager abgefertigte (kontirte)
zollausländische Getreide, da dasselbe bereits in Nachweisung lIII angeschrieben ist, in
Nachweisung II aufzunehmen;
Jc) das aus anderen Mühlen= oder Mälzereilagern zu einem Mühlen= oder Mälzereilager
abgefertigte zollausländische Getreide nicht noch einmal in einer Nachweisung anzuschreiben;
d) die auf Grund der vierteljährigen regulativmäßigen Abrechnung in den Zollkonten zgollfrei
abgeschriebenen oder verzollten zollausländischen Getreidemengen, sowie die auf Grund des
§. 4 des bezeichneten Regulativs vorgenommenen außergewöhnlichen Verzollungen von
Getreide nach der im §. 35 gegebenen Vorschrift nachzuweisen.
2. Die Ausgangsämter, welche in den Ausfuhranmeldungen die Ausfuhr von Mühlen= oder
Mälzereifabrikaten aus Mühlen- oder Mälzereilagern bescheinigen, haben die mit dem Anspruch auf
Nachlaß des Eingangszolls für zollausländisches Getreide zur Ausfuhr gelangten Mühlen= oder Mälzerei-
fabrikate in Nachweisung IV aufzunehmen und die bezüglichen Eintragungen mit dem Vermerk „von
Mühlenlagern“ beziehungsweise „von Mülzereilagern“ zu versehen. Erfolgt die Ausfuhr von einem
Mühlen= oder Mälzereilager mit dem Antrag auf Ertheilung eines Einfuhrscheins, so ist der Vermerk „von
Mühlenlagern gegen Einfuhrschein“ beziehungsweise „von Mälzereilagern gegen Einfuhrschein“ aufzunehmen.
3. Mühlen= oder Mälzereifabrikate, welche nach §. 1 Absatz 2 beziehungsweise §. 11 Absatz 1
des oben bezeichneten Regulativs mit dem Anspruch auf Nachlas, des Eingangszolls für zollausländisches