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Getreide beziehungsweise mit dem Antrag auf Ertheilung eines Einfuhrscheins in Zollniederlagen unter
amtlichem Verschluß aufgenommen und von da ausgeführt werden, sind von den betreffenden Zoll- und
Steuerstellen bei der Aufnahme in die Niederlagen überhaupt nicht und bei der Ausfuhr aus denselben
in Nachweisung IV unter Beifügung des Vermerks „von Mühlenlagern“ oder „von Mälzereilagern“
beziehungsweise „von Mühlenlagern gegen Einfuhrschein“ oder „von Mälzereilagern gegen Einfuhrschein“
zu verzeichnen. Um die Grenzausgangsämter (§. 18 IVb) hierzu in den Stand zu setzen, haben die
Niederlageämter in den zur Kontrolirung der Ausfuhr auszufertigenden Zollbegleitpapieren zu bemerken,
daß die Mühlen= beziehungsweise Mälzereifabrikate von Mühlen= beziehungsweise Mälzereilagern (eventuell
mit dem Antrag auf Ertheilung eines Einfuhrscheins) kommen und deshalb in Nachweisung!V anzuschreiben sind.
Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenmäßig auch für die Nachweisungen des Verkehrs mit
Oelfrüchten und Oelfabrikaten in Mühlenlagern (§.7 Ziffer 3 a des Zolltarifgesetzes, Reichs-Gesetzbl. für
1885 S. 111) und des Verkehrs mit Reis und Reisstärke in Reisstärkefabriken (Zollregulativ für Reis-
stärkefabriken vom 2. Juli 1891, Central-Blatt S. 180) maßgebend.
§. 20 E Nummer 5 Absatz 2 i.
Ausländisches Getreide und zollpflichtige ausländische Oelfrüchte, sowie Reis, sofern diese
Waaren in den Zollkonten für Mühlenlager, Mälzereilager beziehungsweise Reisstärkefabriken zollfrei
angeschrieben wurden.
§. 20 E. Zusatz nach Nummer 5.
6. Der durch Anrechnung von Einfuhrscheinen (Nummer 8 der Ausführungsbestimmungen zu dem
Gesetz vom 14. April 1894 wegen Abänderung des Zolltarifgesetzes, Central-Blatt S. 178) beglichene
Zollbetrag ist nach dem Muster der Anlage 10 anzugeben. Die Anschreibungen sind täglich fortlaufend zu führen An
und zweimal monatlich zusammen mit den Verkehrsnachweisungen (§. 29) unter besonderer Aufführung im Ge- #e#70.
sammtverzeichniß an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden, welches die benöthigten Formulare liefern wird.
Die Einträge der Nachweisung Muster 10 sind vor der Absendung vom Amtsvorstande beziehungs-
weise dessen Stellvertreter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, was durch Unterschrift zu bestätigen ist.
Bei der Ausfuhr von Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaat, sowie
von Mühlen= oder Mälzereifabrikaten aus dem freien Verkehr des Zollinlandes beziehungsweise von
Mühlen= oder Mälzereilagern mit dem Antrag auf Ertheilung eines Einfuhrscheins ist in Nachweisung IV.
bei jedem Eintrag der Vermerk: „Gegen Einfuhrschein“ aufzunehmen.
8. 20 E.
Die mit den Nummern 6 und 7 bezeichneten Absätze erhalten die Nummern 7 und 8.
§. 35 Absatz 1.
Ueber diejenigen Mengen von zollausländischem Getreide, zollpflichtigen ausländischen Oelfrüchten
und von Reis, welche auf Grund der Ziffer 3 des Gesetzes, betreffend die Abänderung des Zolltarif=
gesetzes, vom 14. April 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 335), des §. 7 Nr. Za des Zolltarifgesetzes und der
hierzu erlassenen Regulative zu Mühlen= oder Mälzereilagern oder auf Grund des Zollregulativs für
Reisstärkefabriken vom 2. Juli 1891 (Central-Blatt S. 180) abgefertigt (kontirl) und in den Zollkonten
zollfrei abgeschrieben oder verzollt werden, haben die Aemter, welche die Zollkonten führen, vierteljährlich
Uebersichten nach dem Muster der Anlage 12 aufzustellen und bis zum 25. des auf das Quartal, in N,
welchem die Abrechnung stattgefunden hat, folgenden Monats an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden. Allas le 12,
Dritter Absatz In den Abtheilungen Il und lll derselben sind die im Abrechnungsquartal (6. 8 —
des Regulativs, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen= oder
Mälzereifabrikaten, und §. 8 des Zollregulativs für Reisstärkefabriken) zur Anschreibung gelangten Mengen
von zollausländischem Getreide, zollausländischen Oelfrüchten und Reis vorzutragen, je nachdem sie zoll-
frei abgeschrieben oder verzollt worden sind. Die verzollten Mengen sind unter Angabe des in An-
wendung gebrachten Zollsatzes besonders nachzuweisen. Diejenigen Getreidemengen, für welche Einfuhr-
scheine ertheilt sind, dürfen von der Anschreibung nicht mit in Abzug gebracht werden (vergleiche §. 11
Absatz 3 des ersterwähnten Regulativs). .
8. 38. Letzter Satz.
Hinsichtlich der Zollerleichterungen, welche auf Grund der Ziffer 3 des Gesetzes, betreffend die
Abänderung des Zolltarifgesetzes, vom 14. April 1894 und des 8. 7 Ziffer 3a des Zolltarifgesetzes für
Getreide und Oelfrüchte und des Zollregulativs für Reisstärkefabriken bewilligt sind, gelten die im 8. 20
unter C und im 8. 35 enthaltenen Bestimmungen.