Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom heutigen Tage beschlossen, die nachstehend abgedruckten 
Bestimmungen über die Kontingentirung der Zuckerfabriken für das Betriebsjahr 1896/97 
zu genehmigen. 
Berlin, den 11. Juni 1896. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
  
Bestimmungen 
über die Kontingentirung der Zuckerfabriken für das Betriebsjahr 1896/97. 
S. 1. 
Nach Vorschrift des §. 70 des Zuckersteuergesetzes vom 27. Mai 1896 ist die Kontingentirung 
für 1896/97 unmittelbar nach dem Tage der Verkündigung des Gesetzes, dem 30. Mai 1896, in Angriff 
u nehmen. 
zu neh Die Kontingentirung erstreckt sich auf alle Zuckerfabriken — Rübenzuckerfabriken, Melasseent- 
zuckerungsanstalten und, soweit das Gesetz keine Ausnahme enthält (vergl. §. 67 des Gesetzes), auch 
Rasfinerien —, welche vor dem Tage der Verkündigung des Gesetzes bereits im Betriebe gewesen oder 
an diesem Tage betriebsfertig waren, gleichviel ob die Fabriken im laufenden Jahre betrieben worden sind 
und ob ihr Betrieb für das Jahr 1896/97 in Aussicht steht oder nicht. 
Ebenso sind bei der Kontingentirung alle diejenigen Betriebsstätten zu berücksichtigen, welche vor 
dem 1. Dezember 1895 bereits in der Herstellung begriffen waren. Hierzu sind ohne weiteres die 
Fabriken zu rechnen, bei denen mit dem Bau des Fabrikgebäudes vor dem 1. Dezember 1895 der Anfang 
gemacht ist. Inwieweit hiervon abgesehen eine Fabrik als in der Herstellung begriffen angesehen werden 
kann, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Beispielsweise wird das Vorliegen dieses 
Erfordernisses dann angenommen werden können, wenn alle Vorbereitungen für den Beginn des Baues 
getroffen sind, sowie ferner, wenn zwar noch nicht mit der Errichtung des Fabrikgebäudes, wohl aber 
mit anderen, mit der Errichtung der Fabrik in unmittelbarem Zusammenhange stehenden baulichen Anlagen, 
z. B. mit einem etwa erforderlichen Anschlußbahngleise, begonnen worden ist. 
Fabriken, welche bis zum 1. Juli 1896 steueramtlich nicht angemeldet sind, werden bei der Kon- 
tingentirung nicht berücksichtigt. 
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8. 2. 
Für die im §. 1 bezeichneten Fabriken ist seitens der Haupt-Zoll= und Steuerämter, sogleich 
nachdem den Aemtern diese Bestimmungen zugegangen sind, der Betrag der Zuckermenge, welche der Ver- 
theilung des Gesammtkontingents auf die einzelnen Fabriken zu Grunde gelegt werden soll (der Kontingents- 
fuß), zu ermitteln. 
Zu diesem Zweck sind zunächst sämmtliche Zuckerfabriken aufzufordern, binnen zehn Tagen anzu- 
zeigen, welche Vergünstigungen des Gesetzes G. 67, §. 72 Absatz 2, §. 73) sie für sich in Anspruch nehmen. 
Dabei sind sie darauf hinzuweisen, daß spätere Ansprüche bei der amtlichen Feststellung des Kontingents- 
fußes unberücksichtigt bleiben. 
Diejenigen Fabriken, welchen ein Anspruch auf die Vergünstigung aus §. 72 Absatz 2 des 
Gesetzes zur Seite steht, haben gleichzeitig anzugeben, welche Jahreserzeugung (§. 3 Absatz 1) aus dem 
in Betracht kommenden fünfjährigen Zeitraum sie der Kontingentirung zu Grunde gelegt zu haben wünschen. 
Falls eine Fabrik gemäß §. 73 Absatz 2 oder 3 kontingentirt werden will, hat sie zugleich die 
hierfür geltend zu machenden Thatsachen anzuführen. 
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Nach Ablauf der im §. 2 Absatz 2 bezeichneten Frist ist bezüglich der Fabriken, welche von der 
Vergünstigung des §. 72 Absatz 2 des Gesetzes Gebrauch machen, für das nach ihrem Antrage der Kon-
	        
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