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Als Quotient gilt derjenige Prozentsatz des Zuckergehalts von Syrup oder Melasse, welcher
sich auf Grund der Polarisation und des spezisischen Gewichts nach Brix berechnet. Auf Antrag
senn, die Berechnung des Quotienten nach dem chemisch ermittelten reinen Zuckergehalt des Ablaufs
tattfinden.
§. 2. Zur Ermittelung des Quotienten der Zuckerabläufe, welche weniger als 2 Prozent
Invertzucker enthalten, sind, sofern nicht die Berechnung des Quotienten nach dem chemisch ermittelten
reinen Zuckergehalt beantragt ist, nachfolgende Amtsstellen berechtigt:
in Preußen:
die Hauptzollämter Danzig, Swinemünde, Kiel, Flensburg, Altona, Harburg, Cleve,
Aachen; die Hauptsteuerämter für ausländische Gegenstände zu Berlin und Cöln, die
Hauptsteuerämter Königsberg in Ostpreußen, Stettin II. Posen, Breslau 1, Görlitz,
Halle, Magdeburg I, Itzehoe, Hannover, Hildesheim, Duisburg und das Steueramt
zu Uerdingen,
in Bayern:
das shanttallant Ludwigshafen am Rhein, sowie das Nebenzollamt zu Frankenthal,
in Sachsen:
die Hauptzollämter Zittau und Leipzig, die Hauptsteuerämter Dresden und Meißen,
in Württemberg:
die Hauptzollämter Stuttgart und Heilbronn,
in Baden:
das Hauptzollamt Mannheim,
in Hessen:
die Hauptsteuerämter Mainz und Gießen,
in Mecklen burg-Schwerin:
das Hauptzollamt Rostock, das Hauptsteueramt Güstrow und das Nebenzollamt I Wisma-
in Oldenburg:
das Hauptzollamt Brake,
in Braunschweig:
das Hauptsteueramt Braunschweig,
in Anhalt:
das Hauptsteueramt Dessau und die Zollabfertigungsstelle Wallwitzhafen bei Dessau,
in Luxemburg:
das Hauptzollamt Luxemburg,
in den Hansestädten:
die Hauptzollämter in Lübeck, Hamburg und Bremen.
Die zunächst vorzunehmende Untersuchung auf Invertzuckergehalt kann mit Genehmigung
der Direktivbehörde außer von den voraufgeführten Amtsstellen auch von den Zuckersteuerstellen
(§. 34) ausgeführt werden.
Das Verfahren für diese Untersuchung sowie für die Feststellung des Quotienten der
e A. weniger als 2 Prozent Invertzucker enthaltenden Abläufe ist in der als Anlage A beigefügten An-
Aulog.— leitung vorgeschrieben.
Führt die Prüfung auf den Gehalt an Invertzucker zu dem Ergebniß, daß die weitere
Untersuchung steueramtlich nicht stattfinden darf, oder wird von dem Anmelder die Berechnung des
Quotienten nach dem chemisch ermittelten reinen Zuckergehalt des Ablaufs beantragt, so ist die
Untersuchung einem seitens der obersten Landes-Finanzbehörde oder auf deren Ermächtigung seitens
der Direktivbehörde bezeichneten, in derartigen Untersuchungen erfahrenen, auf die Wahrnehmung
des Interesses der Steuerverwaltung vereidigten Chemiker oder einer von solchen Chemikern geleiteten
Unstalt zu übertragen.
In beiden Fällen erfolgt die Uebersendung der Proben des Ablaufs an den Chemiker und
die Untersuchung durch diesen auf Kosten des Anmelders. Für das Verfahren in diesen Fällen ist
die Anleitung in Anlage B maßgebend. Dabei sind Abläufe mit einem Gehalt von 2 Prozent
Anlage— Jnvertzucker und darüber zur Untersuchung auf Raffinosegehalt in der Regel nicht zuzulassen. Aus-
nahmsweise ist. jedoch bei solchen Abläufen die Feststellung des Quotienten unter Anwendung der
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