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wrüensfertigungen der Abmeldung, im zweiten von zwei, im letzten Falle von nur einer
erforderlich.
Sofern die Ueberführung oder die Ausfuhr nicht unter den Augen der Abfertigungsbeamten
stattfindet, hat in den beiden ersten Fällen in der Regel, im dritten Falle stets Begleitung durch
Beamte einzutreten. Kann diese in den beiden ersten Fällen nicht gewährt werden, so muß der
Anmelder auf den Abmeldungen eine Annahmeerklärung nach Maßgabe des Vordrucks auf den
Zuckerbegleitscheinen I abgeben.
Die mit der Bescheinigung über den erfolgten Ausgang versehene Abmeldung beziehungs-
weise die mit der Bescheinigung über die erfolgte Aufnahme in die betreffende Niederlage oder
Fabrik versehene Ausfertigung dient als Belag des Abmeldungsregisters. Im Falle der Aufnahme
in eine andere Fabrik wird die zweite Ausfertigung der Abmeldung Anmeldungsbelag zu dem An-
meldungsregister dieser Fabrik. Bei der Aufnahme in eine Niederlage dienen zwei Ausfertigungen
der Abmeldung als Niederlageanmeldungen und wird die eine als Belag zum Niederlageregister
verwendet, die andere nach darin bescheinigter Niederlegung dem Niederleger zugestellt. Verzichtet
der Niederleger auf die Zustellung einer Abmeldung, so kann von der Einreichung der dritten Aus-
fertigung der Abmeldung abgesehen werden.
§. 68. Jede Entnahme von Zuckerproben, welche die Fabrik verlassen sollen, bedarf der vorherigen d. Entnahme
schriftlichen oder mündlichen Anmeldung bei der Zuckersteuerstelle. In dringlichen Fällen kann die on Tropen
Anmeldung auch bei einem Aufsichtsbeamten erfolgen, muß aber alsdann eine schriftliche sein. Der ausderHabril.
Beamte hat die Abfertigung vorzunehmen und die Anmeldung demnächst der Steuerstelle zu übergeben.
Die entnommenen Proben bleiben vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs anzu-
ordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Vergünstigung steuerfrei, wenn, auch bei gleichzeitiger
Entnahme mehrerer Proben, deren Gewicht im einzelnen nicht mehr als 150 g beträgt. Größere
Proben werden nach amtlicher Feststellung des Gewichts in dem Abmeldungsregister angeschrieben
und am Schlusse des Quartals auf Grund amtlich beglaubigter Registerauszüge im ganzen zur
Versteuerung gezogen.
Von Zucker, welcher bereits auf Begleitschein 1I abgefertigt ist, die Fabrik aber noch nicht
verlassen hat, kann im Bedürfnißfalle die Entnahme von Proben durch die Abfertigungsbeamten
gestattet werden. In den Begleitschein ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen; im übrigen sind die
entnommenen Proben nach Absatz 2 zu behandeln.
§. 69. Die Wegführung von Zucker jeder Art aus der Fabrik darf nur aus den von dem e. Aussichts-
Fabrikinhaber der Steuerhebestelle angemeldeten und von dem Hauptamt genehmigten Ausgängen bontrole beim
des Fabrikgebäudes oder bei umfriedigten Fabriken den gleichermaßen bestimmten Thoren der Um= zuchr als der
friedigung stattfinden. Fabrik.
Für Zucker, welcher aus der Fabrik ausgeführt wird, ist, sofern nicht das Abfertigungs-
papier den Zucker begleitet, ein Ausweis nach Muster 16 auszustellen. Muster
Die Aufsichtsbeamten, welche die Ausgänge der Fabrik bewachen, haben die ausgehenden6
Zucker auf Grund der Abfertigungspapiere und der vorbezeichneten Ausweise in einem nach näherer
Anordnung des Hauptamtes zu führenden Ausgangsregister anzuschreiben.
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung liegt es ob, die Ausgangsregister mindestens
monatlich einmal mit den Abfertigungsregistern und den betreffenden Fabrikbüchern (§. 31 Absatz 4
des Gesetzes) zu vergleichen.
§. 70. Den Zurckerraffinerien kann auf ihren Antrag seitens der Direktivbehörde gestattet k. Wieder-
werden, beschädigten oder sonst zum Konsum ungeeigneten versteuerten Zucker aus dem freien Ver- aufnahme be-
kehr in den Raffineriebetrieb zurückzunehmen und dafür eine gleiche Menge von Zucker derselben 3chtnigien,
Gattung ohne Entrichtung der Verbrauchsabgabe in den freien Verkehr überzuführen. Die Ver= Fabrik.
günstigung ist jedoch nur zu gewähren, wenn der Antrag von derjenigen Raffinerie ausgeht, aus
welcher der fehlerhafte Zucker abgefertigt worden ist, und wenn die Raffinerie erweislich sich noch
im Besitze des Zuckers befindet oder sonst zur Tragung des aus der Beschaffenheit desselben er-
wachsenden Schadens verpflichtet ist.
Die Feststellung der Menge des fehlerhaften Zuckers ist, soweit dieselbe nicht durch die
Steuerbeamten erfolgen kann, auf Kosten der Raffinerie durch Sachverständige zu bewirken. Die
Wahl der Sachverständigen erfolgt durch die Steuerbehörde.