Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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übernehmenden Fabrik im regelmäßigen Verfahren unter Abrechnung des übernommenen Kon— 
tingentstheiles. 
Nr. 18. Zu 88. 77 und 78 des Gesetzes. 
§. 109. Werden mit einer Anmeldung (F. 111) Zucker verschiedener Klassen zur Abfertigung 
gestellt, so werden die Ausfuhrzuschüsse gewährt, wenn auch nur das Gesammtgewicht der Zucker 
wenigstens 500 kg netto beträgt. 
§. 110. Zur Abfertigung des mit dem Anspruche auf Gewährung von Ausfuhrzuschüssen 
ausgehenden oder niederzulegenden Zuckers sind berechtigt, und zwar: 
a) zur unbeschränkten Abfertigung von Zucker aller Art: 
die im §. 2 bezeichneten Amtsstellen, sowie das Hauptzollamt Friedrichshafen, die 
Zollabfertigungsstelle am badischen Bahnhofe in Basel und die Zuckersteuerstellen zu 
Tangermünde und Alten; 
b) zur Abfertigung aller Zucker der Klasse b mit der Maßgabe, daß von dem Zucker in 
weißen harten durchscheinenden Krystallen von mindestens 99½ Prozent Zuckergehalt 
Proben zu entnehmen und auf Kosten des Anmelders behufs der Feststellung des Zucker- 
gehalts einer zur Polarisation von Zucker befugten Amtsstelle zu übersenden sind: 
sämmtliche nicht im §. 2 oder vorstehend unter a genannten Hauptzoll= und Haupt- 
steuerämter, die Zuckersteuerstellen und die von den obersten Landes-Finanzbehörden 
dazu bisher besonders ermächtigten oder künftig zu ermächtigenden Unterämter; 
c) zur Abfertigung der in die Klassen a und c fallenden Zucker mit der Maßgabe, daß, 
sofern nicht nach den Bestimmungen im §. 121 und §. 122 Absatz 3 von der Polarisation 
Abstand genommen werden kann, von dem angemeldeten Zucker Proben zu entnehmen 
und auf Kosten des Anmelders behufs der Feststellung des Zuckergehalts einer zur 
Polarisation von Zucker befugten Amtsstelle oder gegebenenfalls dem zuständigen Chemiker 
zu übersenden sind: 
sämmtliche nicht im §F. 2 oder vorstehend unter a genannten Hauptzoll= und Haupt- 
steuerämter, die Zuckersteuerstellen und die von den obersten Landes-Finanzbehörden 
besonders mit dieser Befugniß versehenen oder künftig zu versehenden Unterämter. 
Ausfuhr-- 
zuschüsse. 
1. Bedingun- 
gen der Ge- 
währung. 
2. Zuständig- 
keit der Ab- 
fertigungs- 
stellen. 
§. 111. Der Antrag auf Gewährung eines Ausfuhrzuschusses ist bei einer nach dem §. 110 3. Antrag auf 
zur Abfertigung befugten Amtsstelle zu stellen, und zwar bezüglich des unter Steuerkontrole befind- 
lichen Zuckers in demjenigen Abfertigungspapiere, mit welchem der Zucker zur Ausfuhr oder zur 
Niederlage abgefertigt werden soll. 
Bezüglich des im freien Verkehr befindlichen Zuckers ist der Antrag in einer Anmeldung 
zu kelen für welche das Formular der Fabrikabmeldungen (Muster 4 beziehungsweise 9) zu 
enutzen ist. 
§. 112. Die Art des Zuckers ist in der Anmeldung im Anschluß an die im Absatz 1 des 
§. 77 des Gesetzes unter a, b und c angegebene Eintheilung dergestalt zu bezeichnen, daß sich die 
Klasse, deren Ausfuhrzuschuß in Anspruch genommen wird, mit Bestimmtheit erkennen läßt. 
Ergiebt die amtliche Untersuchung auf den Zuckergehalt, daß ein Zuschuß überhaupt nicht 
oder zu einem niedrigeren Satze zu gewähren ist, so findet eine Bestrafung nicht statt, wenn die 
Abweichung des ermittelten Zuckergehalts von dem für die Gewährung des beanspruchten Zuschusses 
gesetzlich erforderlichen Mindestzuckergehalte in den Fällen des §. 43 des Gesetzes nicht mehr als ein 
halbes, in den Fällen des §. 52 des Gesetzes nicht mehr als ein Prozent beträgt. 
Bezüglich des im freien Verkehr befindlichen Zuckers gelten für die Anmeldung des Gewichts 
des Zuckers die Vorschriften in den §§. 38 bis 44. 
Gewährung 
des Ausfuhr- 
zuschusses. 
§5. 113. Zur Feststellung der Art des abzufertigenden Zuckers findet eine Prüfung auf 4.Abfertigung. 
die maßgebenden äußeren Merkmale statt, ferner in denjenigen Fällen, in welchen die Gewährung 
eines Zuschusses oder die Bestimmung der zutreffenden Zuschußklasse von der Höhe des Zucker- 
gehalts abhängig und das Vorhandensein der entscheidenden Höhe aus der äußeren Beschaffenheit 
des Zuckers nicht mit Sicherheit zu erkennen ist, eine Ermittelung des Zuckergehalts entnommener 
Proben durch Polarisation oder chemische Analyse. 
§. 114. Die Feststellung des Zuckergehalts durch chemische Analyse hat — sofern nicht 
bereits durch die Polarisation die Unzulässigkeit der Gewährung des Ausfuhrzuschusses festgestellt 
a. Feststellung 
der Art des 
Zuckers.
	        
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