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Beilage
Nr. 3 des Central-Blatts für das Deutsche Brich.
Berlin Freitag, den 17. Januar 1896.
Betriebsordnung für den Kaiser Wilhelm-Kanal.
Abschnitt 1.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Jeder Schiffsführer, der den Kanal befährt, muß einen auf Verlangen ihm auszuhändigenden
Abdruck dieser Betriebsordnung, die auch für das Rechtsverhältniß zwischen Kanalverwaltung und ihm
bezw. seinem Rheder maßgebend ist, an Bord haben und ist für die genaue Befolgung ihrer Vorschriften
durch die gesammte Besatzung seines Fahrzeuges verantwortlich.
§. 2.
Der Kanal darf von Schiffen aller Nationen, bei Tag und bei Nacht*) befahren werden, sofern
sie folgende Dimensionen nicht überschreiten:
Tiefgang: 8 Meter,
größte Breite: 20 Meter,
Länge: 135 Meter,
Mastenhöhe: 40 Meter über der Wasserlinie.
Schiffe von mehr als 6 1/2 Meter Tiefgang sind dem Eingangs-Hafenamt vorher anzumelden,
damit dieses in der Lage ist, rechtzeitig die bezüglich der Kreuzung mit anderen Schiffen erforderlichen
Anordnungen zu treffen.
Schiffe, welche Deckslast führen, die ihre Stabilität oder Manövrireigenschaften erheblich beein-
trächtigt, und offene oder nicht voll gedeckte Fahrzeuge, welche nicht mindestens 0,50 m Freibord haben,
können zurückgewiesen werden.
§. 3.
Dampfer dürfen beim Durchfahren des Kanals ihre eigene Maschinenkraft benutzen, jedoch behält
sich die Kanalverwaltung ausdrücklich vor, in besonderen Fällen das Durchschleppen derselben oder die
Mitnahme von Begleitdampfern anzuordnen.
. §4.
Segelschiffe, welche
a) den ganzen Kanal durchfahren wollen, ohne Ansehung ihrer Größe,
b) nach Orten am Kanal oder den mit ihm in Verbindung stehenden Wasserstraßen bestimmt
sind und mehr als 35 Reg.-Tonnen Brutto-Raumgehalt haben,
unterliegen dem Schleppzwange.
*) Die Schleuse bei Rendsburg (Verbindung nach der Untereider) hat jedoch nur Tagesdienst, d. h. von Sonnen-
aufgang bis ½ Stunde nach Sonnenuntergang.
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