Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

— 11 — 
Beilage 
Nr. 3 des Central-Blatts für das Deutsche Brich. 
Berlin Freitag, den 17. Januar 1896. 
  
  
Betriebsordnung für den Kaiser Wilhelm-Kanal. 
Abschnitt 1. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. 
Jeder Schiffsführer, der den Kanal befährt, muß einen auf Verlangen ihm auszuhändigenden 
Abdruck dieser Betriebsordnung, die auch für das Rechtsverhältniß zwischen Kanalverwaltung und ihm 
bezw. seinem Rheder maßgebend ist, an Bord haben und ist für die genaue Befolgung ihrer Vorschriften 
durch die gesammte Besatzung seines Fahrzeuges verantwortlich. 
§. 2. 
Der Kanal darf von Schiffen aller Nationen, bei Tag und bei Nacht*) befahren werden, sofern 
sie folgende Dimensionen nicht überschreiten: 
Tiefgang: 8 Meter, 
größte Breite: 20 Meter, 
Länge: 135 Meter, 
Mastenhöhe: 40 Meter über der Wasserlinie. 
Schiffe von mehr als 6 1/2 Meter Tiefgang sind dem Eingangs-Hafenamt vorher anzumelden, 
damit dieses in der Lage ist, rechtzeitig die bezüglich der Kreuzung mit anderen Schiffen erforderlichen 
Anordnungen zu treffen. 
Schiffe, welche Deckslast führen, die ihre Stabilität oder Manövrireigenschaften erheblich beein- 
trächtigt, und offene oder nicht voll gedeckte Fahrzeuge, welche nicht mindestens 0,50 m Freibord haben, 
können zurückgewiesen werden. 
§. 3. 
Dampfer dürfen beim Durchfahren des Kanals ihre eigene Maschinenkraft benutzen, jedoch behält 
sich die Kanalverwaltung ausdrücklich vor, in besonderen Fällen das Durchschleppen derselben oder die 
Mitnahme von Begleitdampfern anzuordnen. 
. §4. 
Segelschiffe, welche 
a) den ganzen Kanal durchfahren wollen, ohne Ansehung ihrer Größe, 
b) nach Orten am Kanal oder den mit ihm in Verbindung stehenden Wasserstraßen bestimmt 
sind und mehr als 35 Reg.-Tonnen Brutto-Raumgehalt haben, 
unterliegen dem Schleppzwange. 
  
*) Die Schleuse bei Rendsburg (Verbindung nach der Untereider) hat jedoch nur Tagesdienst, d. h. von Sonnen- 
aufgang bis ½ Stunde nach Sonnenuntergang. 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.