Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

Verarbeitung 
ausländischen 
Zuckers. 
Steuer- 
behandlung 
des aus dem 
Betriebsjahr 
1895/96 
stammenden 
Zuckers. 
— 256 — 
§. 138. Auf Antrag kann Zackerfabrikanten von der Direktivbehörde des Bezirks, zu 
welchem die Fabrik gehört, die Verarbeitung ausländischen Zuckers in der Art gestattet werden, 
daß der Eingangszoll zunächst nur in dem nach Abzug der Zuckersteuer von 20 J/ für 100 kg 
sich ergebenden Betrage, also zu dem Satze von 20 -—. für 100 kg erhoben wird. Im Weiteren 
tuuterliegt. sodann der Zucker der gleichen steuerlichen Behandlung wie der unversteuerte inländische 
übenzucker. 
Die vorbezeichnete Eingangsabfertigung geschieht durch die Zuckersteuerstelle, welcher die 
etwa fehlenden Befugnisse zu ertheilen sind. In den Belägen zum Zollheberegister muß die erfolgte 
Aufnahme des Zuckers in die Fabrik amtlich unter Angabe des weiteren Nachweises (Nummer des 
betreffenden Anmeldungsregisters) bescheinigt werden. 
Nr. 20. Zu §. 82 des Gesetzes. 
§5. 139. Am 1. August 1896 ist die Menge des in den Niederlagen (Zuschuß= wie sonstigen 
Lagern) und den nicht der Kontingentirung unterliegenden Zuckerfabriken (§. 102) vorhandenen 
Zuckers festzustellen. 
In den Lagern geschieht dies auf Grund der Niederlageregister, in den Fabriken auf 
Grund einer bis zum 1. August dem Hauptamt in doppelter Ausfertigung einzureichenden Erklärung 
des Fabrikinhabers, deren Richtigkeit zu prüfen ist. Eine Ausfertigung der Anmeldung wird mit 
der Bescheinigung über die rechtzeitige Einreichung und die erfolgte Prüfung versehen und dem 
Antragsteller zurückgegeben. 
§. 140. Der angemeldete und revidirte Zucker ist in den Niederlagen getrennt von dem 
nach dem 31. Juli 1896 eingeführten Zucker zu lagern. 
Falls für Zucker der gedachten Art, für welchen ein Zuschuß bisher nicht gezahlt ist, der 
Betrag des Unterschiedes zwischem dem früheren und dem vom 1. August ab geltenden Zuschusse 
gezahlt wird, kann von der getrennten Lagerung abgesehen und der vorhandene Zucker durchweg 
als aus der Zeit nach dem 31. Juli herrührend behandelt werden. 
Von dem in den Zuckerfabriken vorgefundenen Zucker muß dieser Betrag nach erfolgter 
Feststellung entrichtet werden. 
§. 141. Der im §. 140 gedachte Unterschied beträgt für 100 kg 
bei Zucker der Klasse . . . . . 1,25 M. 
- - - - b. . ... 1,55 * 
- - - - C 1,86 - 
Zucker, welche zu keiner der vorstehenden Klassen gehören, sind auf Zucker der Klasse a 
umzurechnen. Dies gilt insbesondere von den in der Fabrik etwa vorhandenen schwimmenden 
Produkten, deren Menge und Rohzuckerwerth, sofern die Erklärung des Fabrikinhabers zu Bedenken 
Anlaß giebt, durch Abschätzung unter Zuziehung von Sachverständigen zu ermitteln ist. 
§. 142. Von dem in den Niederlagen vorgefundenen Zucker ist der gedachte Unterschied, 
abgesehen von dem Falle des §F. 140 Absatz 2, — neben der Rückzahlung des darauf gewährten 
Zuschusses — zu entrichten, sobald der Zucker in den freien Verkehr oder in eine Zuckerfabrik oder 
in eine Fabrik, welche zuckerhaltige Waaren unter Steueraufsicht für die Ausfuhr herstellt (Anlage D 
88. 21, 22), übergeführt wird. 
Wird der Zucker ohne weitere Inanspruchnahme eines Zuschusses ausgeführt, so ist der 
Unterschied nicht zu entrichten. 
§. 143. Wird, abgesehen von dem Falle des §. 140 Absatz 2, Zucker, welcher vor dem 
1. August 1896 in eine Niederlage ohne Zuschußgewährung ausgenommen ist, nach diesem Zeitpunk. 
zinge dnauspruchnahme des Ausfuhrzuschusses ausgeführt oder niedergelegt, so ist dafür nur ein 
uschuß von 
in Klasse . 1195 A. 
- -b....... . . ...2,00- 
- - c ..................... 1,65 * 
für 100 kg zu gewähren.
	        
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