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2. in den eingangs unter b bezeichneten Fällen:
das Ergebniß der Prüfung auf Invertzuckergehalt, das spezifische Gewicht, die
daraus berechneten Grade Brix, die direkte Polarisation; ferner, falls aus den
bisher bezeichneten Angaben ein Quotient von weniger als 70 sich berechnet, ent-
weder die Angabe der Gründe, aus denen die Untersuchung der Probe auf Stärke-
zuckergehalt unterblieben ist, oder das Ergebniß dieser Untersuchung mit Angabe
der ermittelten Polarisation nach der Inversion; ferner bezüglich stärkezuckerfreier
Abläufe die gefundene Kupfermenge und den daraus sich berechnenden Zucker-
gehalt, bezüglich stärkezuckerhaltiger Abläufe die gefundene Kupfermenge, den der-
selben entsprechenden Invertzuckergehalt und den Gesammtzuckergehalt (Polarisation
+ Invertzucker), schließlich den berechneten Quotienten;
3. in den eingangs unter c bezeichneten Fällen:
das Ergebniß der Prüfung auf Invertzuckergehalt, soweit solche erforderlich ist,
sowie falls die Anwendung der Raffinoseformel zulässig ist, das spezifische Gewicht,
die daraus berechneten Grade Brix, die direkte Polarisation, die Polarisation nach der
Inversion, den daraus mit Hülfe der Raffinoseformel berechneten Zuckergehalt und den
Quotienten, anderenfalls aber die vorstehend unter Ziffer 2 aufgeführten Angaben:
II. bei der Feststellung des Zuckergehalts raffinoseverdächtiger krystallisirter Zucker:
falls die direkte Polarisation unter 90 ausfällt, diese allein, anderenfalls außerdem
die Polarisation nach der Inversion, den daraus berechneten Zuckergehalt nach der
Raffinoseformel und sodann den bestimmungsgemäß als ermittelt geltenden prozentualen
Zuckergehalt.