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Es sind ferner bereit zu legen:
a) bei Tagfahrten:
drei schwarze Bälle oder Körper, jeder von 65 cm Durchmesser, welche auf je 1 m Entfernung mit einander
verbunden sind;
b) bei Nachtfahrten:
drei rothe Lichter in kugelförmigen Laternen, jede von mindestens 25 cm Durchmesser, sowie einige weiße
Laternen. Sämmtliche Laternen sind derart unterzubringen, daß sie von außenbords nicht gesehen werden
können.
Abschnitt III.
Einlaufen in den Vorhafen und Durchschleusen.
§. 18.
Alle Schiffe und Schleppzüge haben sowohl beim Einlaufen in den Kanal wie beim Auslaufen
aus ihm außer den durch die an anderen Stellen der Betriebsordnung und durch die Zollregulative vor-
geschriebenen Zeichen zu führen
a) bei Tage: die Flagge P des Internationalen Signalbuchs am Vortopp;
b) bei Nacht: ebendaselbst eine weiße und darunter eine rothe nach allen Seiten leuchtende
Laterne.
Das Einfahren in die Vorhäfen ist verboten, wenn das Haltesignal (Signalverzeichniß Nr. 1,Anlage 1) steht.
§. 19.
Schiffe baben. wenn sie nicht sogleich durchschleusen können, an der Steuerbordseite der Einfahrt
nach Anweisung der Hafenbehörde festzumachen.
§. 20.
Die Reihenfolge des Durchschleusens bestimmt sich im Allgemeinen nach der Zeit der Ankunft
vor der Schleuse, jedoch ist die Hafenbehörde berechtigt, davon abweichende Anordnungen zu treffen.
§. 21.
1. In der Regel darf nur die in der Fahrtrichtung rechts liegende Schleuse benutzt werden.
2. Die Einfahrt in die Schleusen und die Ausfahrt aus den Schleusen darf erst erfolgen, wenn die
Thore ganz in die Nischen zurückgedreht sind.
3. Die Stellung der Thorflügel ist bei Nacht durch zwei, an jedem Flügel an der der Fahrtrichtung
zugekehrten Seite neben der Schlagsäule über einander angebrachte Lichter zu erkennen. Bei
geschlossenen Thoren zeigen sich 4 Lichter im Quadrat; die Lichter der Einfahrtsthore zeigen rothe,
die der Ausfahrtsthore grüne Farbe.
§. 22.
Zur Unterstützung des Durchschleusens dienen Dampfer der Kanalverwaltung. Für diese Hülfs—
leistung werden besondere Gebühren nicht berechnet.
§. 23.
Die Zahlung der Kanalabgaben, der Schleppgebühren, der Abgaben für die Elblootsen wie für
die Ostseelootsen und die zollamtliche Abfertigung hat nach Maßgabe der von den zuständigen Behörden
erlassenen, in der Anlage 2 zusammengestellten Bestimmungen vor dem Antritt der Kanalfahrt zu erfolgen.
Abschnitt IV.
Fahrt durch den Kanal.
§. 24.
Bezüglich des Ausweichens, der Führung von Lichtern u. s. w. gelten die Bestimmungen der Kaiser-
lichen Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens von Schiffen auf See vom 7. Januar 1880
(Reichs-Gesetzbl. S. 1) und der sie abändernden Kaiserlichen Verordnung vom 16. Februar 1881 (Reichs-
Gesetzbl. S. 18) mit den aus dieser Betriebsordnung sich ergebenden Modifikationen.